Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 646/26.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen der allein behaupteten Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
4I. Die Klägerin macht insoweit geltend: Die Versagung rechtlichen Gehörs liege darin, dass das Verwaltungsgericht sie als alleinstehende Frau „ohne familiären oder männlichen Schutz“ in „mehr als blauäugige(r) Verkennung der gesellschaftlichen, sozialen und religiösen Realitäten“ in ihrem Heimatland Tunesien fehlerhaft auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen und dies (dürftig) damit begründet habe, dass es in Tunesien kein dem deutschen Meldewesen vergleichbares System gebe und sie durch Niederlassung in einer größeren Stadt Tunesiens Schutz vor den Nachstellungen ihrer Familie finden könne. Dem Verwaltungsgericht hätte sich stattdessen aufdrängen müssen, durch Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft Tunis aufzuklären, ob sie in ihrer Situation an irgendeinem Ort Tunesiens eine Chance haben würde, wirtschaftlich und sozial zu überleben.
5II. Mit diesem Zulassungsvorbringen dringt sie nicht durch.
61. Bei dieser Bewertung kann offenbleiben, ob auf der Grundlage des vorstehend wiedergegebenen Zulassungsvorbringens, das Verwaltungsgericht habe eine sich aufdrängende Sachaufklärung unterlassen, der behauptete Gehörsverstoß gegeben ist.
7Allerdings kann das Unterlassen einer (weiteren) Sachaufklärung abweichend von dem Grundsatz, dass etwaige Verstöße gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aus § 96 VwGO keine von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG vorausgesetzten, in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensfehler sind und ein Aufklärungsmangel grundsätzlich auch nicht auf einen Gehörsverstoß führt,
8vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2026 - 1 A 960/25.A -, juris, Rn. 10 f., und vom 8. November 2022 - 19 A 3092/21.A -, juris, Rn. 12 f., jeweils m. w. N.,
9im Einzelfall ausnahmsweise einen Verfahrensmangel begründen. Ein solcher Einzelfall ist dann anzunehmen, wenn ein (anwaltlich vertretener) Beteiligter zwar keinen ausdrücklichen Beweisantrag gestellt hat, sich dem Verwaltungsgericht aber auch ohne einen solchen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen,
10vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N., und vom 4. März 2014 - 3 B 60.13 -, juris, Rn. 7 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 1 A 760/25.A -, juris, Rn. 11,
11wenn also das Gericht Anlass zu einer weiteren Aufklärung sehen musste, weil die bisherigen Tatsachenfeststellungen ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt noch nicht geeignet waren, eine Entscheidung sicher zu tragen.
12Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Juli 2018 - 1 S 1042/18 -, juris, Rn. 5, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 1 A 760/25.A -, juris, Rn. 13.
13Hier dürfte, wie die Klägerin (sinngemäß u. a.) geltend macht, zu beanstanden sein, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der bei einem Verweis auf internen (statt internationalen) Schutz nach §§ 3e AsylG, 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylG gebotenen umfassenden Gesamtbetrachtung insbesondere nicht angesprochen und aufgeklärt hat, ob der Klägerin insbesondere in der von ihr behaupteten Situation als alleinstehende Frau „ohne familiären oder männlichen Schutz“ die Niederlassung in einer tunesischen Großstadt unter dem Aspekt der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz zumutbar wäre.
14Zu den insoweit zu beachtenden Maßstäben vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 27 ff.; aus der Literatur vgl. ferner Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 3e Rn. 3 ff., und Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 24. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 3e Rn. 38 ff.
152. Ein nach dem Vorstehenden etwa gegebener Gehörsverstoß kann aber (jedenfalls) deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ihm und dem Entscheidungsergebnis auszuschließen ist.
16Ein solcher Ursachenzusammenhang fehlt, wenn das angegriffene Urteil hinsichtlich eines Klagebegehrens auf eine weitere selbständig tragende Begründung gestützt ist (sog. Mehrfachbegründung), hinsichtlich derer ein Zulassungsgrund nicht (erfolgreich) geltend gemacht wird.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2020 - 4 A 1065/20.A -, juris, Rn. 10 f., und vom 16. Dezember 2016 - 1 A 2199/16. A -, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N., sowie - zur Grundsatzrüge - Beschluss vom 13. Februar 2026 - 1 A 1209/25.A -, BA S. 13, demnächst in juris; aus der Literatur ferner Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 215 (zu der Frage eines Gehörsverstoßes bei „einer von mehreren selbständigen Alternativbegründungen“); zu den Verfahrensrügen i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vgl. ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 219 f., und - alle Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO betreffend - Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 25.
18So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat die gemessen an dem (sinngemäßen) Zulassungsvortrag in Rede stehenden Ansprüche der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf subsidiären Schutz nämlich entgegen deren Annahme im Schriftsatz vom 9. März 2026 (zweiter Absatz der Begründung) zugleich mit der selbständig tragenden, nicht mit dem Zulassungsvortrag angegriffenen Begründung verneint, ihr Sachvortrag sei nicht glaubhaft.
19Zur Begründung seiner sicheren Überzeugung, dass die Klägerin nicht aufgrund erlittener oder unmittelbar bevorstehender asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen aus Tunesien ausgereist sei und ihr auch im Falle einer Rückkehr dorthin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG drohe (UA S. 6, zweiter Absatz), hat es - auch in Ansehung des Ergebnisses der zuvor erfolgten informatorischen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2026 - nämlich ausgeführt, dass es zur Begründung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG zunächst auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2024 verweise. Mit diesem Verweis hat es sich die insoweit allein erfolgte Begründung des Bundesamtes zu eigen gemacht, der Sachvortrag der Klägerin sei nicht glaubhaft (gemacht), weil er oberflächlich und vage sei und nichts dafür spreche, dass sich die Klägerin in ihrer Schilderung auf tatsächlich Erlebtes beziehe (Bescheid S. 3, vierter Absatz). Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht unmittelbar anschließend an diesen Verweis formuliert hat, die Klägerin sei „jedenfalls“ auf internen Schutz in anderen Landesteilen Tunesiens zu verweisen. Diese Formulierung kann nicht dahin verstanden werden, die zuvor erfolgte Übernahme der Ausführungen des Bundesamtes zu den Ansprüchen nach § 3 AsylG und Art. 16a GG in die Urteilsbegründung solle nun als nicht tragend relativiert werden. Der Verweis selbst enthält eine solche Relativierung („dürfte“ o. ä.) nämlich nicht und wäre, enthielte er eine solche, auch sinnlos.
20Die damit gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts, der Sachvortrag der Klägerin sei schon nicht glaubhaft, erfasst auch die ferner noch in Rede stehenden Ansprüche der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Zwar hat das Verwaltungsgericht insoweit nur ausgeführt, dass der Klägerin diese beiden Ansprüche „aus diesem Grund“ nicht zustünden, und damit erkennbar nur auf seine Erwägungen zu internem Schutz verwiesen. Es liegt aber aus sachlich-rechtlichen Gründen auf der Hand, dass die von ihm zuvor festgestellte fehlende Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens nach seiner (unausgesprochenen) Rechtsauffassung zwingend auch den Ansprüchen nach Art. 16a GG und nach § 4 AsylG entgegensteht, wie es das Bundesamt in seinem angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich ausgeführt hatte (Bescheid S. 3, vierter Absatz, zu dem Gliederungspunkt „1. und 2“, der die Ansprüche aus Art.16a GG und § 3 AsylG betrifft, sowie Bescheid S. 4, vierter Absatz, zu dem Gliederungspunkt „3.“).
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
22Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 138 1x
- 1 A 960/25 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 3092/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 57.17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 60.13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 760/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 1042/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 760/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 4.20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1065/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2199/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1209/25 1x (nicht zugeordnet)