Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3195/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 746,82 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
5Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (dazu 2.).
61. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
7Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f. m. w. N.
8Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, S. 6 des Beschlusses, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f. m. w. N.
10Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Abweichung der Satzung der Beklagten zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG vom 3. Dezember 2019 (im Folgenden: Gewässerunterhaltungssatzung) von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW geltend macht. Die Zuweisung der Gebührenpflichtigkeit in § 3 Abs. 1 der Gewässerunterhaltungssatzung an die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer deckt sich mit der Umlagebefugnis der Gemeinden aus § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW, auch wenn es nach der Satzungsbestimmung auf einen unmittelbaren Zufluss zum Gewässer nicht ankommt. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW stellt hinsichtlich der als durch den Abfluss begünstigten Umlageschuldner auf die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich ab, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet). Auch das Gesetz verlangt bei der Umlage der Gewässerunterhaltungsgebühren damit keinen unmittelbaren Zufluss zum Gewässer, sondern lässt die Belegenheit des Grundstücks im maßgeblichen „Bereich“ genügen. Maßgeblich ist aufgrund der wasserwirtschaftlichen Situationsgebundenheit allein die Lage des Grundstücks in dem Einzugsgebiet des unterhaltungspflichtigen Gewässers. Dies beruht auf der zulässigen Wertung, dass jedes Grundstück schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2020 - 7 C 29.18 -, BVerwGE 168, 86, juris, Rn. 29, und vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, NVwZ 2008, 314, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteile vom 15. September 1999 - 9 A 2736/96 -, NWVBl. 2000, 211, juris, Rn. 33, und vom 26. Oktober 1988 - 9 A 1818/87 -, ZfW 1990, 341, 343 f.
12Hiermit steht § 3 Abs. 1 der Gewässerunterhaltungssatzung der Beklagten in Einklang. Ohne Erfolg rügt der Kläger ferner, die mit Gebühren zu belastenden Flächen bzw. Grundstücke seien fehlerhaft bestimmt worden, da bei einzelnen von ihnen eine - einzelfallbezogene - „verursachungsgerechte Verteilung des Unterhaltsaufwands“ nicht unverhältnismäßig gewesen sei. Soweit damit die vom Verwaltungsgericht zutreffend bejahte Anknüpfung an den Flächenmaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab und die damit einhergehende Typisierung gerügt wird,
13vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2018 - 17 K 13292/17 -, juris, Rn. 40 unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1988 - 9 A 1818/87 -, ZfW 1990, 341, 344 f.,
14greift dieser Einwand nicht durch. Ob im konkreten Fall ein „unverhältnismäßiger Aufwand […] zur Ermittlung der Steuergrundlagen“ für die klägerischen Grundstücke besteht oder nicht, ist danach nicht erheblich. Eine konkrete „Zuordnung“ der Grundstücke zu einzelnen „Flächen“ ist entgegen dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang stellt der Zulassungsantrag auch nicht durchgreifend in Frage, dass mit den in den angefochtenen Bescheiden vom 31. Januar 2020 und vom 29. Januar 2021 erhobenen Gebühren von jeweils 373,41 Euro nur eine relativ geringe Kostenlast angefallen ist.
15Die Ausführungen des Klägers hinsichtlich einer Unvereinbarkeit der Gewässerunterhaltungssatzung mit kollidierendem europäischen Recht genügen von vornherein nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Vorbringen bleibt insoweit gänzlich unsubstantiiert. Unabhängig davon ist geklärt, dass etwa auch Naturschutzgebiete als Heide- und Moorflächen auf der Grundlage des Flächenmaßstabs in gleicher Höhe wie strukturell anderweit genutzte Grundstücksflächen zu - gemäß § 64 Abs. 1 LWG NRW umlagefähigen - Verbandsbeiträgen herangezogen werden dürfen.
16Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. November 2007 - 13 LB 13/03 -, NuR 2008, 43, juris, Rn. 28 m. w. N.
17Für Flächen, die einem etwaigen europarechtlichen Schutzregime unterfallen, gilt insoweit nichts anderes.
18Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, die Beklagte lege mittels der Gewässerunterhaltungssatzung auch die Kosten um, die sich auf Grundstücke außerhalb ihres Gemeindegebiets bezögen, und dass damit die Grundstücke innerhalb des Satzungsgebiets auch für den Gewässerunterhaltungsaufwand bezüglich der Flächen außerhalb des Satzungsgebiets mithafteten. Der Kläger lässt insoweit außer Betracht, dass von den Wasser- und Bodenverbänden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gewässerunterhaltungssatzung auf die Beklagte nur Verbandsbeiträge umgelegt werden, die sich auf Gewässer im Gemeindegebiet ebendort beziehen. Nur diese Verbandsbeiträge werden gemäß § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 der Gewässerunterhaltungssatzung auf die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt. Dies trägt der Regelung des § 64 Abs. 2 LWG NRW Rechnung, wonach die Wasserverbände ihrerseits den Gewässerunterhaltungsaufwand entweder gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG NRW nach dem Verhältnis der Gebietsteile der Gemeinden und Erschwerer nach einem Flächenmaßstab umlegen oder gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW Verbandsbeiträge erheben, die sich nach dem jeweiligen Vorteil aus der Verbandstätigkeit (§ 30 Abs. 1 WVG) richten und somit das jeweilige Verhältnis der Gemeinden zueinander berücksichtigen müssen. Die Umlage des Gewässerunterhaltungsaufwands durch den Wasserverband auf die Mitgliedsgemeinden ist im Übrigen insoweit als eine Form des interkommunalen Lastenausgleichs nicht an dem Äquivalenzprinzip zu messen.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, NVwZ 2008, 314, juris, Rn. 29.
20Schon mit dieser normativen Struktur, die der angefochtenen Gebührenerhebung zugrunde liegt, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Der Kläger zeigt auch im Übrigen nicht auf, dass der Gewässerunterhaltungsaufwand unzutreffend ermittelt worden sein könnte.
212. Das Zulassungsvorbringen genügt schließlich nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, soweit der Kläger besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Hinsichtlich dieser Zulassungsgründe belässt er es bei der bloßen Zitierung der jeweiligen Ziffer des § 124 Abs. 2 VwGO.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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