Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 701/26.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.1.2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e:
2Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt haben. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stellen keine Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG dar. Die einmonatige Rechtsmittelfrist ist mit Ende des 16.3.2026 abgelaufen. Eine § 78 Abs. 3 und 4 AsylG entsprechende Begründung kann damit nicht mehr nachgereicht werden.
3Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und 83b AsylG.
4Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
- § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 2x
- § 78 Abs. 3 und 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)