Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 805/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28.7.2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin,
4die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 19.3.2025 hinsichtlich des Widerrufs der erteilten Erlaubnis zum gewerblichen Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten und der Anordnung der Einstellung des Automatenaufstellergewerbes wiederherzustellen,
5mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO seien nicht gegeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht deshalb isoliert aufzuheben, weil ihre Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ausreichend erfolgt sei. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin falle zulasten der Antragstellerin aus. Nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche aus den Gründen des angefochtenen Bescheids alles für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung. Der Widerruf der Erlaubnis zum gewerblichen Aufstellen von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit und Anordnung der Einstellung des Automatenaufstellergewerbes finde eine hinreichende Ermächtigung in den Vorschriften der § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW sowie der §§ 33c und 15 Abs. 2 GewO. Die Antragstellerin bzw. ihre Geschäftsführerin besitze nicht die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit. Insoweit nehme die Kammer Bezug auf den Beschluss der 16. Kammer des beschließenden Gerichts vom 11.7.2025 - 16 L 1497/25 -, deren Feststellungen zu der fehlenden Zuverlässigkeit der Antragstellerin auch vorliegend griffen, weil die Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers im Wesentlichen denjenigen glichen, die an die Zuverlässigkeit für das Gewerbe des Aufstellens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten zu stellen seien. Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufs- und Untersagungsverfügung überwiege das Interesse der Antragstellerin, ihren Betrieb vorläufig weiterführen zu können.
6Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
7Dass die Geschäftsführerin der Antragstellerin eine überaus schwierige Schwangerschaft mit anschließender Schwangerschaftsdemenz durchlebt hat, vermag an der Einschätzung ihrer Unzuverlässigkeit nichts zu ändern. Zum einen bestimmt sich die Zuverlässigkeit eines Automatenaufstellers ebenso wie diejenige eines anderen Gewerbetreibenden wegen ihrer gefahrenabwehrrechtlichen Zwecke nicht nach Verschuldensgesichtspunkten,
8vgl. zu § 35 GewO: BVerwG, Beschluss vom 12.7.1990 - 1 B 110.90 -, juris, Rn. 3.
9Zum anderen obliegt es der Geschäftsführerin bei eigener Unabkömmlichkeit, eine Vertretung zu bestellen, die die Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Automatenaufstellers an ihrer Stelle ordnungsgemäß hätte erfüllen können, was sie ersichtlich nicht getan hat. Stattdessen hat sie ausweislich der behördlichen Feststellungen maßgeblichen Einfluss anderer Personen mit leitenden Funktionen zugelassen, die die Gewähr ordnungsgemäßer Betriebsführung jedenfalls nicht geboten haben, was ebenfalls den Schluss auf ihre eigene Unzuverlässigkeit rechtfertigt.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.12.2017 - 4 A 162/16 -, juris, Rn. 5 ff., und vom 30.11.2015 - 4 B 507/15 -, juris, Rn. 20 f.; BVerwG, Beschluss vom 10.1.1996 - 1 B 202.95 -, juris, Rn. 6.
11Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nach Erlass der Ordnungsverfügung nicht einmal mehr den Betrieb kontrolliert, so dass sie wohl von einer ordnungsgemäßen Betriebsführung ausgehe, greift nicht durch. Die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Aufstellererlaubnis hängt nicht von fortwährenden Kontrollen durch die Erlaubnisbehörde ab, sondern davon, ob sich der Gewerbetreibende - wie hier - als unzuverlässig erwiesen hat.
12Ebenso wenig kann sie mit dem Einwand durchdringen, sie betreibe beanstandungsfrei weitere Spielhallen, für die sie nunmehr neue Geräteaufsteller suchen müsse. Damit schildert sie ausschließlich die Konsequenzen des sich aus ihrer Unzuverlässigkeit ergebenden Widerrufs ihrer Automatenaufstellererlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO. Diese ändern nichts an den umfangreichen Feststellungen der Antragsgegnerin, die den Schluss auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin rechtfertigen. Bei der Bekundung, die Antragstellerin arbeite zuverlässig und habe dies auch immer schon getan, handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung, die durch die Ergebnisse der Kontrollen seitens der Antragsgegnerin widerlegt ist.
13Die weiteren Einwände der Antragstellerin greifen gleichfalls nicht durch, die Abstände zwischen den aufgestellten Glücksspielautomaten seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, auch die kontrollierenden Bediensteten der Antragsgegnerin seien sich hinsichtlich der notwendigen Mindestabstände nicht sicher gewesen. Mit diesen nicht weiter plausibilisierten Einwänden stellt sie weder ihre Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände zwischen aufgestellten Geldspielgeräten noch ihre dreimaligen Verstöße gegen die Mindestabstandsvorgaben in Abrede. Der Antragstellerin war eigenem Bekunden zufolge bekannt, dass sie eine Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle ausschließlich auf der Grundlage der von ihr unter dem 3.6.2022 unterzeichneten Verpflichtungserklärung erhalten hat. Nach dieser Erklärung, die die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 1 AG GlüStV NRW wiederholt, müssen die Spielgeräte einzeln aufgestellt sein in entweder einem Abstand von mindestens zwei Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens einem Meter. Diese Abstände hat die Antragstellerin bei drei, im mehrwöchigen Abstand voneinander erfolgten Kontrollen in erheblichem Umfang jeweils nicht eingehalten, so dass es auf eine zentimetergenaue Messung oder sichere Vorgabenkenntnisse der Mitarbeiter der Antragsgegnerin nicht ankommt. Bei der ersten Kontrolle am 27.6.2024 stellten die Bediensteten der Antragsgegnerin neun Verstöße gegen die Abstandspflichten fest, davon dreimal Abstände von nur etwa 1,20 m entsprechend vier der Länge nach gemessenen DIN A4-Blättern (4 x 29,7 cm) zwischen zwei Geldspielgeräten (Spielgeräte 208 und 209, Spielgeräte 209 und 210, Spielgeräte 210 und 211). Angesichts der fotografisch dokumentierten erheblichen und systematischen Verstöße gegen die Verpflichtung, die Spielgeräte mindestens in einem Abstand von zwei Metern zueinander aufzustellen, kommt es auf die angezweifelte Messgenauigkeit des Messens mit Hilfe von DIN A4-Blättern nicht an. Bei der zweiten Kontrolle am 16.7.2024 wurden mehrere Geldspielgeräte ohne gültige Lizenz vorgefunden, sechs Geräte waren Rücken an Rücken ohne jegliche Sichtblende aufgestellt (Spielgeräte 203 und 204, Spielgeräte 208 und 209 sowie Spielgeräte 206 und 207). Die wegen eines nicht als Spielhalle genutzten, aber konzessionierten Kellerraums tatsächlich nutzbare Spielhallenfläche ließ die Aufstellung der an sich zugelassenen elf Geldspielautomaten nicht zu. Der verantwortlichen Person war die Verantwortlichkeit der Geschäftsführerin der Antragstellerin nicht bekannt. Bei der weiteren Kontrolle am 23.8.2024 wurde viermal gegen die Abstandsverpflichtung verstoßen, indem die Spielgeräte zwar mit Sichtblenden versehen, aber mit einem Abstand von unter einem Meter aufgestellt waren, davon in zwei Fällen sogar unter einem halben Meter. Angesichts dieser Verstöße und der sich daraus ergebenden hartnäckigen Weigerung zu einer ordnungsgemäßen Spielgeräteaufstellung kann keine Rede davon sein, dass für die Antragstellerin der Spielerschutz im Vordergrund gestanden habe. Insoweit ist ihr Verweis unerheblich, jeder Gast habe auch ungeachtet der Abstände nur ein von der PTB zugelassenes Geldspielgerät bespielen können. Der Gesetzgeber hat den Automatenaufstellern und Spielhallenbetreibern mehrere, jeweils getrennt voneinander einzuhaltende Vorgaben an Aufstellung und Betrieb der Geldspielgeräte auferlegt, um im Zusammenwirken aller Vorgaben einen möglichst hohen Spielerschutz zu erreichen. Dieses Ziel des Gesetzgebers einzuhalten bietet die Antragstellerin angesichts der festgestellten hartnäckigen Regelverstöße ersichtlich nicht die erforderliche Gewähr.
14Die weiteren Einwände der Antragstellerin, die fehlerhafte Zeitanzeige bei einem Geldspielgerät habe den Spielerschutz nicht beeinträchtigt, sowie man sei hinsichtlich der Gerätesoftware auf die Antragsgegnerin zugegangen, führen zu keiner für sie günstigeren Entscheidung. Mit diesen Einwänden werden die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung im Verfahren 16 L 1497/25 herausgehobenen Vorwürfe nicht im Ansatz relativiert oder widerlegt, die Antragstellerin habe die Flächenmindestvorgabe ihrer Spielhalle so verkleinert, dass allenfalls acht Spielgeräte gesetzeskonform hätten aufgestellt werden dürfen, und sie habe es nicht vermocht, die erforderlichen Sozialkonzepte einschließlich aller Schulungsdokumentationen für ihre Mitarbeiter vorzulegen. Hinsichtlich dieser Vorwürfe schweigt sich die Antragstellerin im Beschwerdevorbringen vielmehr aus.
15Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung geringer zu gewichten sei als die für die Antragstellerin bestehende Gefahr irreversibler wirtschaftlicher Schäden. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, es fehle ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung, weil die erhobenen Vorwürfe weder im Ordnungswidrigkeiten- noch im Strafverfahren abschließend geklärt seien. Erweist sich die Widerrufsverfügung wegen der von der Antragstellerin nicht durchgreifend in Abrede gestellten Feststellungen der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtmäßig und vollziehbar, besteht kein Anlass, mit der Vollziehung noch weiter zuzuwarten, bis das Verfahren in der Hauptsache entschieden ist. Damit ist auch ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen. Dafür, dass der durch die gesetzlich vorgegebenen Beschränkungen der Aufstellung von Geldspielgeräten bezweckte Spielerschutz geringer zu gewichten sein könnte als die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, spricht angesichts der von der Antragstellerin teils selbst benannten Handlungsalternativen nichts.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 80 2x
- § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- GewO § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 2x
- 16 L 1497/25 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- GewO § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 1x
- 1 B 110.90 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 162/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 507/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 202.95 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 4 Nr. 1 AG GlüStV NRW 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)