Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1542/24
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
3I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat die (1.) auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des Beklagten vom 4. Februar 2021, mit dem die Ersatzvornahme angedroht wurde, sowie (2.) auf die Feststellung der Erledigung der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. Januar 2017, hilfsweise auf Feststellung, dass eine widerrechtliche Nutzung des Grundstücks Gemarkung X., Flur 0, Flurstück 000 nicht besteht, gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage habe insgesamt keinen Erfolg. Die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die mit dem Klageantrag zu 2. erhobene Feststellungsklage sei sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig. Der Hauptantrag sei zudem unbegründet.
5Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
61. Das gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei bereits unzulässig (Klageantrag zu 1.). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es seien keine Umstände erkennbar, aus denen sich ergebe, dass eine gerichtliche Entscheidung über das Feststellungsbegehren geeignet sei, die Position der Klägerin in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern, insbesondere spreche nichts für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.
7Dem setzt die Klägerin nichts von Substanz entgegen. Das Vorbringen zu ihrer Absicht, einen „Amtspflichtverletzungsanspruch“ geltend zu machen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
8Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, das berechtigte Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens der die Feststellung begehrenden Klägerin. Hierzu gehört insbesondere, dass sie die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2026 - 10 A 719/25 -, juris Rn. 7 f., m. w. N.
10Schon an letzterem fehlt es hier.
11Die Klägerin legt auch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht dar. Insoweit erschöpfen sich ihre Ausführungen in einem Verweis auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die im Widerspruch zum Tatbestand stünden, ohne sich im Ansatz mit der dortigen Argumentation zu dem weitgehenden Vollstreckungsverzicht des Beklagten auseinanderzusetzen.
12Damit kommt es nicht darauf an, ob die Einwände der Klägerin gegen die weitere entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch unbegründet, tragfähig sind.
132. Mit ihrem Zulassungsvorbringen zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Erwägung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte, die mit dem Klageantrag zu 2. erhobene Feststellungsklage sei mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klägerin könne ihre Rechte durch die Erhebung einer - gegenüber der Feststellungsklage - vorrangigen Anfechtungsklage gegen künftige Vollstreckungsmaßnahmen in gleicher Weise verfolgen.
14Dem setzt die Klägerin nichts von Substanz entgegen. Ihr Vorbringen, der Verweis auf die vorrangige Erhebung einer Anfechtungsklage überzeuge nicht, weil die Grundverfügung dann auf unbestimmte Zeit wirksam und praktisch mit dem Grundstück verbunden sei, was einer Dienstbarkeit und offenbarungspflichtigen Einschränkung (z. B.) bei einem Grundstücksverkauf - vergleichbar mit festgestellten Altlasten - gleich komme, ist bereits unverständlich. Warum - so die Klägerin - eine Gestaltungsklage allgemein ausscheide, erschließt sich dem Senat nicht. Schließlich geht der Hinweis der Klägerin auf die Verfahrenslaufzeiten und eine „explizite Ankündigung“ des Beklagten, aus der Grundverfügung im Bedarfsfalle weiter vorgehen zu wollen, an der angegriffenen Entscheidung vorbei.
15Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Kritik der Klägerin an der weiteren entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit dem Klageantrag zu 2. erhobene Feststellungsklage sei mit ihrem Hauptantrag auch unbegründet, durchgreift.
163. Das weitere, allgemein gehaltene Vorbringen der Klägerin setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit der angefochtenen Entscheidung auseinander und verfehlt somit die Darlegungsanforderungen.
17II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
18Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
19III. Die Klägerin legt mit ihrem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe ihr Befangenheitsgesuch zu Unrecht abgelehnt, keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
20Der Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen kann gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und ist daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO grundsätzlich der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen. Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist entsprechend auch in einem Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich irrelevant. Anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn eine fehlerhafte Ablehnung auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führte.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2025 - 10 A 2691/24 -, juris Rn. 33 f., m. w. N.
22Ein solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2025 - 10 A 2691/24 -, juris Rn. 35 f., m. w. N.
24Das Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen legt die Klägerin nicht ansatzweise dar. Ihr Vorbringen erschöpft sich in - im Übrigen nicht überzeugender - bloßer inhaltlicher Kritik am Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2021, mit dem ihr Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden war. Den hier einschlägigen strengen Maßstab nimmt sie nicht einmal in den Blick.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
28Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 124a 3x
- VwGO § 124 6x
- VwGO § 113 1x
- 10 A 719/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug 1x
- Grundgesetz Artikel 101 1x
- 10 A 2691/24 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)