Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 135/26.NE

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen die hälftigen Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3. tragen die andere Hälfte der Verfahrenskosten als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.


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