Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 135/26.NE
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen die hälftigen Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3. tragen die andere Hälfte der Verfahrenskosten als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist
4Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025 - 7 B 158/25.NE -, BauR 2025, 879 = juris, Rn. 5, m. w. N.
6Die Antragsteller haben solche schweren Nachteile im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nicht aufgezeigt.
7Die bloße Anwendung eines Bebauungsplans stellt für sich genommen keinen schweren Nachteil dar, der die Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt.
8Soweit die Antragsteller geltend machen, es sei zu befürchten, dass demnächst in Anwendung des „Bau-Turbos“ ein Wohnbauvorhaben im Bereich des WA 7 mit nicht nur - wie im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehen - 8, sondern 12 Wohneinheiten zugelassen werde, das unmittelbar in der Nähe ihres im Gewerbegebiet gelegenen Grundeigentums verwirklicht werden solle und die zulässige gewerbliche Nutzung einschränke, ergeben sich daraus keine hier in den Blick zu nehmenden schweren Nachteile. Im Übrigen haben die Antragsteller die Möglichkeit, gegen eine in Abweichung vom Bebauungsplan gemäß § 31 Abs. 3 BauGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025 (BGBl. 2025 Teil I Nr. 257) ergehende Baugenehmigung bzw. positive planungsrechtliche Vorbescheidung erstinstanzlich um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen.
9Die begehrte Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen geboten.
10Aus anderen wichtigen Gründen geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bauleitplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist.
11Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage dieser zweiten Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass sich die streitige Norm bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und ihre Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die Anordnung deshalb dringend geboten ist.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025 - 7 B 158/25.NE -, BauR 2025, 879 = juris, Rn. 10, m. w. N.
13Danach ist die begehrte Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht aus anderen Gründen erforderlich.
14Es fehlt bereits an hinreichenden Anhaltspunkten für eine - offensichtliche - Unwirksamkeit des angegriffenen Plans. Aus den Antragsbegründungen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren - einschließlich des Schriftsatzes vom 24.4.2026 - sowie den in Bezug genommenen Antragsbegründungen im Hauptsacheverfahren - 7 D 276/25.NE - ergeben sich keine offensichtlichen formellen oder materiellen Mängel des Bebauungsplans „H.-straße - G.“.
15Soweit die Antragsteller rügen, die Planung verstoße gegen die Gewerbegebietsfestsetzungen in zwei bestehenden Bebauungsplänen, die gemäß in die Pläne einbezogenen Abstandslisten jeweils einen Schutzabstand von 200 m von Wohnbebauungen zugunsten gewerblicher Nutzungen vorsähen, hat die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung vom 19.2.2026 aufgezeigt, dass sich aus den genannten Regelungen der Bebauungspläne, die u. a. die Grundstücke der Antragsteller als Gewerbegebiete ausweisen, keine normative Bindungswirkung für die angegriffene, außerhalb des Gebiets gelegene Planung ergibt. Ob die Antragsgegnerin hier das Abwägungsgebot (vgl. §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB) im Hinblick auf das Interesse der Grundeigentümer in den Gewerbegebieten, die dort zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, hinreichend beachtet hat, ist im Rahmen der vorliegend allein gebotenen summarischen Prüfung nicht zu klären. Entsprechendes gilt für die Rügen der Antragsteller zu einem Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und einem planerischen „Etikettenschwindel“. Die abschließende Überprüfung des angegriffenen Plans muss gegebenenfalls dem anhängigen Hauptsacheverfahren 7 D 276/25.NE vorbehalten bleiben.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 47 5x
- VwGO § 123 1x
- 7 B 158/25 2x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 276/25 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x