Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1286/25
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügung vom 16.1.2023, mit der die Beklagte der Klägerin aufgegeben habe, zwei Hallen, zwei Folientunnel, eine Garage mit Technikraum und Bodenbefestigungen in Form von Pflasterungen und Schotterungen auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 0, Flurstück 57, zu beseitigen, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.
41. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5a) Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ihr Vorhaben kein privilegierter Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sei, weil es sich nicht um einen organisatorisch eigenständigen Betrieb handele, sondern dem von ihr betriebenen Gartencenter in der T. Straße diene.
6Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, ob ein privilegierter Gartenbaubetrieb vorliege, sei eine Frage des Einzelfalls, eine strikte wirtschaftliche Trennung von einem unter derselben Rechtspersönlichkeit betriebenen Gartencenter sei nicht erforderlich, sie habe erhebliche Investitionen für die Errichtung und Einrichtung der baulichen Anlagen sowie die Anschaffung eines Traktors/Schleppers getätigt und beschäftige dort inzwischen drei Angestellte, Aufwendungen von ca. 18.500 Euro für Jungpflanzen und Saatgut stünden Verkaufserlösen von ca. 180.000 Euro gegenüber, diese Wertsteigerung beruhe auf einer gartenbaulichen Wertschöpfung durch ein An- bzw. Aufzucht- und Veredelungsprogramm.
7Damit legt sie nicht dar, dass es sich um einen Betrieb handelte, der - jedenfalls in erheblichem Umfang - Gartenbauerzeugnisse selbst herstellte.
8Vgl. allgemein zu den Anforderungen an einen Gartenbaubetrieb etwa BVerwG, Beschluss vom 14.2.2002 - 4 BN 5.02 -, BauR 2002, 1829 = juris, Rn. 5; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2025, § 5 BauNVO, Rn. 53.
9Die vorgetragene Wertsteigerung durch ein An- bzw. Aufzucht- und Veredelungsprogramm ist durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt. Aus diesen ergibt sich schon nicht, welche der genannten Pflanzen als Samen oder Jungpflanze erworben und erst nach An- bzw. Aufzucht oder Veredelung verkauft und welche Pflanzen direkt weiterverkauft wurden, zudem fehlen erhebliche Zeiträume (z. B. Oktober 2023 bis März 2024, Mai bis August 2024).
10Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern unrichtige Schlüsse gezogen, diese zeigten auch viele kleine Pflanzen, die noch herangezogen würden, dass sich Pflanzen in Transport-Trays befunden hätten, bedeute nicht, dass es sich um Ware von Drittanbietern handele, die lediglich zwischengelagert werde, zudem sei die Veredelung von Jungpflanzen vor dem Weiterverkauf Kern des Unternehmensmodells, die Lagerung von Schnittpflanzen betreffe nur einen sehr kleinen und damit untergeordneten Teil der Betriebsfläche. Damit ist nicht hinreichend aufgezeigt, dass auf dem Vorhabengrundstück in erheblichem Umfang Gartenbauproduktion im Sinne einer An- bzw. Aufzucht oder Veredelung von Pflanzen betrieben würde und es sich nicht im Wesentlichen um eine erweiterte Lagerfläche des an anderer Stelle betriebenen Gartencenters handelte.
11Soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich der Betrieb im Zeitpunkt der Beseitigungsverfügung noch in der Initialphase befunden habe, ist auch damit nicht hinreichend aufgezeigt, dass das Vorhaben auf die eigene Herstellung von Gartenbauerzeugnissen ausgerichtet gewesen wäre.
12b) Hiervon ausgehend zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig wäre.
132. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
143. Die Klägerin macht ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.
15Die aufgeworfene Frage,
16„ob bzw. unter welchen Voraussetzungen unter einer Rechtspersönlichkeit neben einem Gartencenter ein eigenständiger Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im bauplanungsrechtlichen Sinn geführt werden kann“,
17hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weil ihre Beantwortung ausschlaggebend - wie von der Klägerin selbst hervorgehoben - von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängt.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 124 3x
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- § 35 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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