Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 6/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 19.1.2022 verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses und zur Errichtung einer Dachterrasse. Das Vorhaben verstoße hinsichtlich des geplanten Dachgeschossausbaus gegen brandschutzrechtliche Regelungen. Die grenz- ständig geplanten feststehenden Verglasungen innerhalb der zu errichtenden Gaube seien bauordnungsrechtlich unzulässig. Bei der Außenwand der Gaube, in die die feststehenden Verglasungen eingelassen werden sollen, handele es sich um eine Gebäudeabschlusswand. Es könne offenbleiben, ob feststehende Verglasungen in äußeren Brandwänden dann zulässig sein könnten, wenn für sie eine mechanische Stoßbeanspruchung nachgewiesen werde. Denn die vom Kläger dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen enthielten einen entsprechenden Nachweis nicht. Aus den Bauvorlagen sei nur ersichtlich, dass es sich um feststehende Verglasungen der Klasse F 90 handele. Weitere Angaben zur mechanischen Stoßbeanspruchung oder allgemein zu den verwendeten Materialien, aus denen sich Rückschlüsse auf diesen Punkt ergeben könnten, habe der Kläger nicht beigefügt. Das Gericht sei insoweit auch nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts gehalten, über die mechanische Stoßbeanspruchung Beweis zu erheben. Ein entsprechender Beweisantrag sei von Klägerseite auch nicht gestellt worden.
4Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
5Es weckt nicht die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
6Der Kläger rügt, der Ablehnungsbescheid sei schon unbestimmt, die Beklagte begründe die Ablehnung des Bauantrags damit, dass die geplanten Fenster nicht über eine mechanische Stoßbeanspruchung verfügten, in der Klageerwiderung begründe die Beklagte die Ablehnung jedoch damit, dass eine Stoßbeanspruchung nicht von Relevanz sei. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil es für die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung habe, nicht auf die von der Beklagten angeführten Gründe, sondern auf die objektive Gesetzeslage ankomme.
7Der Kläger rügt weiter, die Beklagte verkenne, dass sich auf dem Nachbargrundstück kein Gebäude in einem Abstand finde, der den Abstand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 unterschreite. Diese Rüge greift nicht durch, weil nach den eingereichten Bauvorlagen und dem sonstigen Inhalt der Akten ein Gebäude unmittelbar an der Grenze angebaut ist. Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauO NRW 2018 kommt es nicht darauf an, ob die Entfernung unmittelbar horizontal im Verhältnis zu einem Gebäude mit gleicher Geschossigkeit gegeben ist.
8Der Kläger rügt sodann, das Verwaltungsgericht erweitere zu Unrecht den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018 auf § 30 Abs. 9 BauO NRW 2018, diese Bestimmung sei aber auf die zur Genehmigung beantragte Dachgaube nicht anwendbar.
9Diese Rüge greift - unbeschadet der Frage, ob die angegriffene Erwägung des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 5 letzter Absatz/Seite 6 erster Absatz des Urteils) tragfähig ist - jedenfalls deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht die Feststellung des Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Regelungen der Sache nach selbständig tragend auf die weitere Erwägung gestützt hat, dass ein zumindest ferner notwendiger Nachweis zur mechanischen Stoßbeanspruchung der Brandschutzverglasung gefehlt hat.
10Der Kläger hat auch mit der Zulassungsantragsbegründung nicht aufgezeigt, dass Gegenstand der mit dem Bauantrag vom 20.12.2021 eingereichten Bauvorlagen eine Ausführung der Gebäudeabschlusswand mit Festverglasung gewesen wäre, die über die nach § 30 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018 erforderlichen Eigenschaften auch mit Blick auf Anforderungen der von ihm selbst für maßgeblich erachteten DIN 4102-13 für Festverglasungen einschließlich des Nachweises mechanischer Stoßbeanspruchung verfügt (vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW Abschnitt A.2.1.7 Abs. 2 und Abs. 5, Abschnitt A. 2.1.6). Aus den beigezogenen Originalvorgängen zum gestellten Bauantrag ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Anforderungen Gegenstand des zur Beurteilung gestellten Vorhabens gewesen wären. Soweit sich eine entsprechende Konkretisierung aus einer beantragten Verwendung von Bauelementen ergeben kann, für die ein entsprechender Nachweis in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vorliegt, ist auch ein solcher Sachverhalt hier nicht gegeben. Dass der Kläger mit der Zulassungsantragsbegründung hierzu auf die vorgesehene Verwendung der Brandschutzverglasung „Firestop F90“ verweist, für die er Auszüge einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 15.4.2009 vorlegt, reicht nicht aus, weil die Verwendung dieses Zulassungsgegenstands ausweislich der Akten nicht Inhalt des gestellten Bauantrags vom 20.12.2021 war.
11Der Kläger hat im Übrigen nunmehr Gelegenheit, einen mit Blick auf die genannten Anforderungen hinreichend konkretisierten Antrag zu stellen, über den die Beklagte unter Berücksichtigung des Umstands zu entscheiden haben wird, dass es an einer „Öffnung“ in der Gebäudeabschlusswand im Sinne von § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018 fehlt, wenn eine feststehende Brandschutzverglasung die Kriterien für eine Brandwand erfüllt und damit integrierter Bestandteil der Brandwand wird.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.3.2026 - 7 A 2248/23 - , juris, Rn. 38, m. w. N.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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