Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 2881/25.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungserfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
4Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
6Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
7OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.
8Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,
9„ob davon ausgegangen werden kann, dass eine alleinstehende schwangere Frau mit 2 Kindern in Nigeria in einem anderen Landesteil Schutz finden könnte, wenn sie sich ohne Unterstützung von Angehörigen keine Existenzgrundlage aufbauen kann“,
10ist in der gestellten Form schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht klärungsfähig, weil sie tatsächliche und rechtliche Aspekte in kaum auflösbarer Weise miteinander vermischt. Selbst wenn man dem Zulassungsvorbingen sinngemäß die Frage entnehmen wollte, ob eine alleinstehende schwangere Frau mit zwei Kindern, die nicht durch Angehörige unterstützt wird, in einem anderen Landesteil Schutz finden und dort ihr Existenzminimum sichern könnte, ist diese Frage keiner generalisierungsfähigen Klärung zugänglich, weil sie sich nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten lässt. Ihre Beantwortung hängt vielmehr - wie auch vom Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck, S. 8) angenommen - von einer Vielzahl individueller Umstände ab, wie etwa der (Aus-)Bildung, der beruflichen Erfahrung und der Arbeitsfähigkeit des Rückkehrers. Zudem setzt sich der Zulassungsantrag auch nicht in der gebotenen Weise mit der vom Verwaltungsgericht maßgeblich berücksichtigten Möglichkeit von Rückkehrern auseinander, zur Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse auf diverse Rückkehrhilfen zurückzugreifen (Urteilsabdruck, S. 8 ff.).
11Die weitere formulierte Frage,
12„ob der nigerianische Staat in der Lage ist, einem im Ausland geborenen Mädchen im Falle einer Rückkehr nach Nigeria Schutz vor einer drohenden FGM/C“ zu bieten,
13stellt sich in dieser Form nicht. Die Frage geht davon aus oder setzt voraus, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria eine Beschneidung tatsächlich droht. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Klägerin unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls gerade nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung drohe. Die Mutter habe sich ausdrücklich gegen eine Beschneidung ihrer Töchter ausgesprochen. Durch die Familie des Vaters drohe ebenfalls keine Gefahr, da schon nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Mutter im Rückkehrfall die Familienangehörigen des inzwischen getrennt lebenden Vaters der Klägerin aufsuchen sollte. Die Klägerin habe die Möglichkeit, sich gemeinsam mit ihrer Familie jedenfalls in den größeren Städten wie etwa in Lagos, Abuja oder Ibadan niederzulassen, um einer Beschneidung zu entgehen (vgl. S. 5 f. des Urteilsabdrucks). Diese Würdigung ist durch die Klägerin nicht mit Zulassungsrügen angegriffen worden.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 9.22 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- 19 A 2155/22 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 1798/22 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 3476/18 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 4739/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)