Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 11478/01

Tenor

Die Anträge des Klägers zu 2) und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. August 2001 werden abgelehnt.

Der Kläger zu 2) und die Beklagte tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/2.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 ¤ festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers zu 2) auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt, weil auf der Grundlage der Zulassungsschrift die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht bestehen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2) hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sich die von ihm aufgeworfene Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Soweit der Kläger zu 2) in seinem Zulassungsantrag die weiter gefasste Frage formuliert, ob der Verpächter einer Gaststätte ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Zwecke einer Außenbestuhlung/ Außenbewirtschaftung habe, setzt er sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander, das die Frage in dem angegriffenen Urteil offen gelassen hat, weil es für die Entscheidung auf ihre Beantwortung nicht ankomme. Dies war auch möglich, weil sich im vorliegenden Rechtsstreit die Frage nicht in der Weise stellt, wie sie der Kläger für klärungsbedürftig hält. Hier ist vielmehr zu untersuchen, ob ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis auch für den Fall anerkannt werden kann, dass gleichzeitig der Pächter der Gaststätte, der tatsächlich als Einziger die Sondernutzungserlaubnis auszunutzen beabsichtigt, eine solche beantragt und erhält. Anders ausgedrückt geht es im vorliegenden Fall nicht darum, ob der Eigentümer eines Grundstücks und Verpächter der darauf befindlichen Gaststätte aufgrund einer ihm erteilten Sondernutzungserlaubnis dem  jeweiligen - wechselnden - Pächter das Recht zur eigenständigen Sondernutzung vermitteln kann. Auf eine derartige Fragestellung zielt nämlich das Vorbringen des Klägers, mit der er sein Interesse an der Klärung dieser Frage begründet.

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Dabei verkennt der Kläger zu 2) möglicherweise die Rechtsnatur der Sondernutzung i.S. von § 41 LStrG, wenn er diese gedanklich vorrangig mit der Anliegereigenschaft verknüpft, worauf sein schriftsätzliches Vorbringen hindeuten könnte. Der mit der Straßenanliegereigenschaft einhergehende straßenrechtliche Anliegergebrauch unterscheidet sich vom schlichten Gemeingebrauch, wie er in § 34 LStrG festgelegt ist, lediglich darin, dass er und nur er über die Art. 2 und 3 GG hinaus dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG untersteht, weshalb insoweit auch von einem "gesteigerten Gemeingebrauch" gesprochen wird. Insoweit kann also auch der Pächter eines Anliegergrundstücks hieraus Rechte ableiten. Das gilt jedoch nicht gleichermaßen bezüglich des vom Gemeingebrauch zu unterscheidenden - weil hierüber hinausgehenden - Gebrauchs der Straße in Wege der Sondernutzung gemäß § 41 Abs. 1 LStrG. Die Sondernutzung ist ein an der öffentlichen Sache "Straße" eingeräumtes Recht sachenrechtlicher Natur (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 26 Rdnr. 25; Marschall/Schroeter/Kastner, Fernstraßengesetz, 5. Aufl., § 8 Rdnr. 31), das davon unabhängig ist, ob der Erlaubnisnehmer Anlieger der mit der Erlaubnis belasteten Straßenteilfläche ist oder nicht. Ob eine Sondernutzungserlaubnis von einem Wechsel in der Person des Berechtigten unberührt bleibt, kommt es zunächst auf die ihr beigefügten Bedingungen (z.B. Erlöschen mit dem Wegfall des Berechtigten), in Ermangelung einer solchen Bedingung darauf an, ob sie sich allein auf ein persönliches Verhalten des Berechtigten oder auf ein Grundstück bezieht. Letzteres kann dann der Fall sein, wenn es sich etwa um die Anlage einer Zufahrt zu einer klassifizierten Straße außerhalb der zur Erschließung der Anliegergrundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt handelt, die gemäß § 43 Abs. 1 LStrG als Sondernutzung gilt und demgemäß einer entsprechenden Erlaubnis bedarf. In solchen Fällen kann eine derart grundstücksbezogene Sondernutzung von dem  Rechtsnachfolger  (einem Erwerber oder einem Erben) ausgeübt werden ( vgl. Kodal/Krämer a.a.O. Rdnr.26; Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O. ). Eine solche Situation besteht bezüglich wechselnder Pächter einer Gaststätte indessen nicht. Diese sind nicht Rechtsnachfolger des Klägers zu 2), sondern haben allenfalls ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses. Zudem handelt es sich bei der hier angestrebten Sondernutzung nicht um eine grundstücksbezogene Sondernutzung, sondern um eine auf ein persönliches Verhalten des Berechtigten - eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit - bezogene Sondernutzung. Vor diesem Hintergrund spricht deshalb schon viel für die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil angedeuteten Zweifel, ob dem Eigentümer eines Anliegergrundstücks und Verpächter der dort betriebenen Gaststätte ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuerkannt werden kann, wenn er nicht selbst davon Gebrauch machen will, sondern daraus lediglich Sondernutzungsbefugnisse seiner jeweiligen Pächter ableiten möchte.

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Dem muss hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, weil im vorliegenden Fall die Besonderheit zu berücksichtigen ist, dass gleichzeitig neben dem Pächter - der Klägerin zu 1) - der Kläger zu 2) als Verpächter für die selbe Straßenfläche eine Sondernutzung beantragt, wobei unstreitig ist, dass er nicht selbst die Sondernutzung auszuüben beabsichtigt. Aufgrund dessen stellt sich die vorstehend skizzierte, aus dem klägerischen Vorbringen ableitbare Frage in dieser Form hier nicht und ist deshalb auch nicht klärungsbedürftig. Die allenfalls zu klärende Frage, ob bezüglich der selben Straßenteilfläche für den gleichen Zeitraum zwei verschiedenen Adressaten eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann, lässt sich anhand der Struktur des § 41 LStrG jedoch ohne weiteres aus dem Gesetzestext selbst beantworten, weshalb es zur Klärung dieser Frage der Zulassung der Berufung nicht bedarf. So ist in § 41 Abs. 2 LStrG geregelt, dass die Erlaubnis mit Bedingungen und Auflagen versehen werden kann. Die Absätze 3 und 4 der Norm regeln die Pflichten des Erlaubnisnehmers im Verhältnis zum Träger der Straßenbaulast. Absatz 8 der Vorschrift ist die Grundlage für Maßnahmen der Straßenbaubehörde in den Fällen, in denen der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Aus dem Gesamtzusammenhang der vom Gesetzgeber in § 41 LStrG getroffenen Regelungen erschließt sich deshalb ohne weiteres, dass sich die Sondernutzungserlaubnis lediglich an einen bestimmten Adressaten richten kann, dem gegenüber die Straßenbaubehörde die mit der Sondernutzungserlaubnis verbundenen gesetzlichen Pflichten auch konkret durchsetzen kann. Das schließt es aus, unterschiedlichen Personen für dieselbe Sache - die mit der Sondernutzungserlaubnis belastete Straßenfläche - eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, wobei es diesen verschiedenen Personen dann überlassen bliebe, im - privatrechtlichen - Innenverhältnis zu klären, wer die mit der Sondernutzung verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen hätte.

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Soweit der Kläger zu 2) in seinem Zulassungsantrag darauf abstellt, ein Rechtsschutzbedürfnis sei hier vor dem Hintergrund zu bejahen, dass er nach Ablauf der Pachtzeit möglicherweise selbst die Gaststätte betreiben wolle, spricht er damit schon deshalb keine klärungsbedürftige Frage an, weil auf eine - derart aufschiebend bedingte - Sondernutzungserlaubnis der konkret von ihm gestellte Antrag nicht zielt. Über eine solche Fragestellung war deshalb weder von der Beklagten noch von dem Gericht zu entscheiden.

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Aus den vorstehend dargelegten Gründen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat ebenfalls keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Zulassungsschrift sind sämtliche der von der Beklagten benannten Zulassungsgründe nicht gegeben.

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Das gilt zunächst, soweit die Beklagte die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung begehrt. Insoweit rügt die Beklagte, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu 1) bejaht hat, ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin zu 1) des Weiteren einer entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis zur Außenbewirtschaftung bedarf, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht erteilt war. Außerdem hält die Beklagte das Rechtsschutzbedürfnis auch deshalb nicht für gegeben, weil wegen der in der Hauswand angebrachten Sandsteintröge die von der Klägerin zu 1) begehrte Sondernutzung rein tatsächlich nicht erfolgen könne. Damit sind die geltend gemachten Zulassungsgründe indessen nicht dargelegt.

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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Klägerin zu 1) das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon deshalb abgesprochen werden kann, weil sie auch noch eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zur Außenbewirtschaftung einholen muss. Bedarf eine bestimmte Betätigung verschiedener unabhängig voneinander zu erteilender Genehmigungen oder Erlaubnisse , ist es allein Sache des Antragstellers zu entscheiden, welche der verschiedenen insgesamt notwendigen behördlichen Gestattungen er zunächst beantragt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, welche dieser Genehmigungen aufgrund einer umfangreicheren oder weniger umfangreichen Prüfung zu erteilen ist. Ist es nicht so, dass eine der notwendigen Genehmigungen offensichtlich nicht erteilt werden kann, oder besteht anders ausgedrückt die Möglichkeit, alle nötigen Genehmigungen zu erhalten, dann ist es hier letztlich allein Sache der Klägerin zu 1), darüber zu befinden, mit welchem Verwaltungsverfahren sie beginnt. Eine aus dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen verwaltungsbehördlichen Prüfung ableitbare und von dem jeweiligen Antragsteller einzuhaltende Reihenfolge besteht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht

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Dass im vorliegenden Fall bezüglich der Fläche, für die die Sondernutzungserlaubnis beantragt worden ist, eine gaststättenrechtliche Erlaubnis offensichtlich nicht erteilt werden könnte, weshalb die Klägerin zu 1) von der Sondernutzungserlaubnis keinen Gebrauch machen könnte, trägt die Beklagte nicht einmal im Zulassungsverfahren vor. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu 1) bejaht. Dies festzustellen, macht weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten. Es bedarf auch keiner grundsätzlichen Klärung, weil sich das Verwaltungsgericht insoweit in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats befindet (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 1999 - 1 C 11884/98.OVG - = NuR 2000, 290).

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Entgegen der Auffassung der Beklagten kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht damit verneint werden, dass infolge der in der Hauswand der Gaststätte befindlichen Steintröge die Sondernutzung faktisch unmöglich wäre. Aus ihrem schriftsätzlichen Vorbringen im Zulassungsantrag auf S. 3 sowie den Angaben auf S. 2 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 8. August 2001 ergibt sich, dass die erwähnten Sandsteintröge ca. 0,20 m aus der Hauswand hervorragen, wobei sich den vorliegenden Unterlagen entnehmen lässt, dass sich diese Tröge nicht über die gesamte Länge der Hausfront hinziehen. Solches trägt auch die Beklagte nicht vor. Daher sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass gänzlich ausgeschlossen wäre, auf der - von der Hauswand gemessenen- 0,80 m tiefen Fläche, auf die sich die Sondernutzungserlaubnis erstrecken soll, mit kleinen Tischen und wenigen Stühlen von dieser Gebrauch zu machen.

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Schließlich beruht die Entscheidung auch nicht auf Verfahrensmängeln i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ein derartiger Verfahrensmangel liegt zunächst nicht darin, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Beklagten abgelehnt hat. Die im Schriftsatz vom 8. August 2001 formulierten und unter Beweis gestellten Behauptungen bedurften nämlich keiner Klärung durch eine Beweisaufnahme. Die unter Ziffer 1 auf S. 2 des genannten Schriftsatzes genannten Straßenbreiten der Kunigundenstraße im Bereich der Gaststätte "Jever Krog" waren zwischen den Beteiligten erkennbar nicht streitig, weshalb das Gericht, wie sich aus den Ausführungen auf S. 6 des Zulassungsantrages ergibt, insoweit nach wohl auch inzwischen eigener Einschätzung der Beklagten zu Recht von einer Beweisaufnahme abgesehen hat.

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 Die von der Beklagten vermisste Beweisaufnahme zu Ziffer 2 auf S. 2 des Schriftsatzes vom 8. August 2001, war indessen ebenso entbehrlich, weil die hier unter Beweis gestellte Behauptung für die Entscheidung des Rechtsstreits irrelevant ist, da sie den Bezug zur konkret beantragten Sondernutzung vermissen lässt. Der allein maßgebliche Antrag bezieht sich nämlich nicht auf eine Straßenfläche von 0,80 m, jeweils gemessen von der Außenkante der Sandsteintröge, der an der Wand festinstallierten Sitzbank oder der vordersten Eingangstreppenstufe etc. Mit dem Antrag begehrt die Klägerin zu 1) lediglich eine Sondernutzung innerhalb einer Fläche von 0,80 m, gemessen von der Hauswand, unabhängig davon, ob in diese Fläche ein Sandsteintrog oder anderes 0,20 m hineinragt.

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Ein Verfahrensmangel liegt des Weiteren nicht darin, dass das rechtliche Gehör der Beklagten durch das Verwaltungsgericht verletzt worden wäre. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dies sei dadurch geschehen, dass das Verwaltungsgericht bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses in der mündlichen Verhandlung nicht derart differenziert habe wie in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils, kann dem der Senat nicht folgen. Wenn das Verwaltungsgericht im Urteil erwähnt, das Rechtsschutzbedürfnis sei dann nicht gegeben, sofern offensichtlich sei, dass eine erforderliche weitere Genehmigung für eine bestimmte Tätigkeit nicht erteilt werden könne, weshalb dann von der konkret beantragten Genehmigung kein Gebrauch gemacht werden könne, sie also nutzlos sei, handelt es sich um eine pure Selbstverständlichkeit, deren Kenntnis bei Rechtskundigen vorausgesetzt werden kann und nicht eigens der Erwähnung in der mündlichen Verhandlung bedarf. Im vorliegenden Fall war zudem weder ersichtlich noch von der Beklagten jemals vorgetragen worden, dass die Erteilung der entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis in Bezug auf die streitgegenständliche Straßenfläche offensichtlich ausscheidet.

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Die Beklagte legt des Weiteren in ihrem Zulassungsantrag auch nicht hinreichend dar, welche bei einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Ihr Vortrag im Zulassungsverfahren beschränkt sich nämlich ausschließlich darauf, dass die Klägerin zu 1) für eine über die Fläche der begehrten Sondernutzung hinausgehende Fläche  eine gaststättenrechtliche Erlaubnis beantragt habe und dass diese nicht mit dem Sondernutzungsantrag übereinstimmende Fläche den Straßenraum zu sehr verenge, weshalb die gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden könne. Insoweit führt die Beklagte aus, eine derartige, weitergehende Inanspruchnahme der Straße beinträchtige die Sicherheit und Leichtigkeit der Verkehrs. Das ist für das vorliegende Verfahren jedoch irrelevant. Hier ist allein maßgeblich, ob für die kleinere Fläche, auf die sich die Sondernutzung erstrecken soll, die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Genehmigung offensichtlich ausscheidet oder nicht. Das ist mit Blick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, bei einer Fläche von 0,80 m, gemessen von der Hauswand, nicht der Fall. Deshalb hat die Beklagte mit ihren Ausführungen, eine größere Inanspruchnahme der Straße für die Außenbewirtschaftung, als sie hier Streitgegenstand ist, könne nicht zugelassen werden, nicht hinreichend dargelegt, dass in Bezug auf die streitgegenständliche Fläche eine Gaststättenerlaubnis nicht in Betracht kommen könnte. Somit liegt es auf der Hand, dass ein solches Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

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Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG.

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