Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 B 10957/11

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Juli 2011 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 04. Aug. 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 37.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides über die Sonderbetriebsplanzulassung zu Recht entsprochen. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die sich die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 3 VwGO beschränkt, sind nicht berechtigt.  

2

Der Antragsgegner macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, mit Blick auf den gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung sei eine sofortige Vollziehung nur gerechtfertigt, wenn ein besonderes Interesse vorliege, welches eine Ausnahme von der Regel erlaube; dies habe das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung nicht ausreichend berücksichtigt. Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier – um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis handelt, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand der Anfechtungsklage ist, kann im Rahmen der Interessenabwägung auf das von dem Antragsgegner herangezogene Regel-Ausnahme-Prinzip nicht abgestellt werden. Dazu hat das BVerfG mit einem Beschluss vom 01. Oktober 2008, den  sich der Senat zu eigen macht, Folgendes ausgeführt:  

3

"…Das Postulat vom Suspensiveffekt als Regelfall stößt schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des Genehmigungsempfängers an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist nämlich grundsätzlich nicht weniger schützenswert, als diejenige des Drittbetroffenen. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vorneherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung eines Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten... Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus… Die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs… . Art 19 Abs.4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsse…" (BVerfG, 1 BvR 2466/08, NVwZ 2009, 240 f.).

4

Das Verwaltungsgericht hat danach bei der Interessenabwägung zutreffend darauf abgestellt, "…dass Rechte der Beigeladenen durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Bohrplatz" aller Wahrscheinlichkeit nach nicht verletzt sind…"( vgl. S. 9 des Beschlusses vom 28.Juli 2011).  

5

Da sich die Interessenabwägung an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs in der Hauptsache auszurichten hat, kann sich die der Antragsgegnerin auch nicht mit ihrer Rechtsauffassung durchsetzen, das Verwaltungsgericht habe bei der Abwägung das laufende Mediationsverfahren und das öffentliche Interesse daran, dessen Fortgang und Ergebnis abzuwarten, berücksichtigen müssen.

6

Insoweit muss zunächst vorausgeschickt werden, dass, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, eine Mediationsvereinbarung zwischen den Beteiligten des Inhalts, dass für die Dauer des Mediationsverfahrens keine Bau- oder sonstigen Vollzugsmaßnahmen erfolgen sollen, nicht vorliegt. Vielmehr hat die Antragstellerin ausweislich des Akteninhalts stets betont, dass sie zwar bereit sei an einem Mediationsverfahren mitzuwirken, einem Bau- und Planungsstopp aber nicht zustimmen könne. Dementsprechend zieht auch der Antragsgegner das Rechtsschutzinteresse für das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nicht in Zweifel.  

7

Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass der Antragsgegner die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu den Erfolgsaussichten des Widerspruchs in der Hauptsache nicht angegriffen hat und insbesondere nicht vorgetragen hat, dass bei Fortführung der Arbeiten am Bohrplatz irreparable, nach dem materiellen Recht nicht hinnehmbare Fakten, etwa durch Beeinträchtigungen des Grundwassers, geschaffen würden. Bei dieser Sachlage würde die Berücksichtigung des Mediationsverfahrens in dem von der Antragsgegnerin geforderten Sinne zur Folge haben, dass für einen unbestimmten Zeitraum, die mit dem Sonderbetriebsplan zugelassenen Arbeiten am Bohrplatz eingestellt werden müssten, ohne dass dies nach dem materiellen Recht geboten wäre. Eine derartige Interessenabwägung würde sich somit von der gebotenen Ausrichtung am materiellen Recht lösen und darüber hinaus eine einseitige Bevorzugung der Rechtsposition der beigeladenen Widerspruchsführer sowie eine Zurückstellung der durch die Eigentumsgarantie im Rahmen der Gesetze geschützten Rechtsposition der Antragstellerin beinhalten.  

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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