Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 B 10675/12

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500,-- € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, mit denen der Antragsteller die Ermöglichung der Ausübung einer Nebentätigkeit an der Donau-Universität Krems begehrt, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigt im Ergebnis keine vom Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung.

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Dabei kann der Regelungsinhalt der Verfügung vom 26. März 2010 ebenso dahingestellt bleiben wie der Rechtscharakter des Schreibens der Präsidentin der Fachhochschule vom 30. März 2012. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers, ihm die Durchführung von Lehrveranstaltungen an der Donau-Universität zu ermöglichen, kann in keinerlei Hinsicht Erfolg haben, weil es sich hierbei um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt (1.) und der Antragsteller weder über die erforderliche Gestattung verfügt noch einen Anspruch hierauf hat (2.). Infolgedessen sind seine Anträge teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet (3.).

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1. Die Wahrnehmung eines Lehrauftrags an der Donau-Universität Krems gemäß dem – mit Schriftsatz vom 19. Juni 2012 modifizierten – Antrag vom 13. Februar 2012 bedarf gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) – LBG – als entgeltliche Nebentätigkeit (a) der Genehmigung, ohne dass sich der Antragsteller auf eine Ausnahme hiervon berufen kann (b).

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a) Gemäß § 83 Abs.1 Satz 1 LBG bedürfen Beamtinnen und Beamte zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung. Hierunter fällt der vom Antragsteller beabsichtigte Lehrauftrag, da er hierfür ausweislich seines Antrags vom 13. Februar 2012 jährlich 9.000,-- € erhalten soll. Zwar hat er nachfolgend mit Schriftsatz vom 8. Mai 2012 vorgetragen, er habe sich gegenüber der Donau-Universität vorsorglich bereit erklärt, Seminare und Workshops unentgeltlich durchzuführen. Er hat dies jedoch weder – etwa durch Vorlage der Verzichtserklärung und deren Annahme durch die Donau-Universität – glaubhaft gemacht noch überhaupt Inhalt und Zeitpunkt der Erklärung substantiiert dargelegt, obwohl der Antragsgegner die Unentgeltlichkeit mit Schriftsätzen vom 18. April, 30. Mai, 26. Juli und 3. September 2012 bestritten hat. Angesichts des Umfangs der beabsichtigten Lehrtätigkeit sowie deren bislang entgeltliche Durchführung ist die Annahme einer Unentgeltlichkeit zudem nicht ohne weiteres naheliegend.

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b) Die Genehmigungspflicht entfällt nicht deshalb, weil es sich bei der Wahrnehmung des Lehrauftrags um eine wissenschaftliche Tätigkeit handelt.

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aa) Allerdings nimmt § 84 Abs. 1 Nr. 2 LBG wissenschaftliche Tätigkeiten von der Genehmigungspflicht aus. Lehraufträge an einer Universität sind deshalb grundsätzlich nur anzeigepflichtig, sofern der Beamte Gestaltungsspielraum in seinen Vorlesungen behält (vgl. GKÖD-Geis, § 66 BBG a.F. Rn. 58 [Juli 2012]; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, § 7 Rn. 34; Plog/Wiedow-Lemhöfer, § 66 BBG a.F. Rn. 16).

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bb) Dies gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Hochschulnebentätigkeitsverordnung – HNebVO – jedoch nicht für die geschäftsmäßige Verwertung einer wissenschaftlichen Tätigkeit.

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Um eine solche handelt es sich, wenn sich die Nebentätigkeiten des Beamten nicht als gelegentliche Übernahme einzelner wissenschaftlicher Arbeiten, sondern als regelmäßige entgeltliche Betätigungen darstellen, die durch eine Gewinnerzielungsabsicht oder durch die Einbeziehung in die Organisation oder Aufgabenwahrnehmung des Auftraggebers miteinander verbunden sind (vgl. Bienentreu, RiA 1995, 230 [231]; Summer, ZBR 1988, 1 [9]; Wagner, NVwZ 1989, 515 [517]; s. a. § 9 Abs. 1 Nebentätigkeitsverordnung NRW, wonach vertragliche Bindungen für einen längeren Zeitraum zur fortlaufenden Fertigung von wissenschaftlichen Arbeiten mit dienstlichen Interessen unvereinbar sein können). Insoweit wird die Ratio der Privilegierung wissenschaftlicher Arbeiten durch den in den Vordergrund tretenden Erwerbszweck überlagert. Zudem hat der Dienstherr ein legitimes Interesse daran, derart nachhaltige und weitreichende Bindungen des Beamten gegenüber Dritten vorab auf ihre Vereinbarkeit mit den Pflichten des Hauptamts zu überprüfen (vgl. Summer, ZBR 1988, 1 [9]).

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Der vorstehenden Auslegung des Begriffs der geschäftsmäßigen Verwertung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Landesbeamtengesetzes auf die – vormals in § 73 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) LBG a.F. geregelten – Kriterien des „Zweitberufs“ und des „Nebenamtes“ verzichtet hat. Die Streichung erfolgte vielmehr allein aus Gründen der Praktikabilität, ohne dass hierdurch die Nebentätigkeitsmöglichkeiten erweitert werden sollten (vgl. LT-Drucks. 15/4465, S. 111 f.). Auch war die Ausübung eines Zweitberufs ein Versagungsgrund, wohingegen die Geschäftsmäßigkeit der Verwertung lediglich die Genehmigungspflicht auslöst. Schließlich ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG eine gewerbliche Tätigkeit selbst dann genehmigungspflichtig, wenn sie unentgeltlich erfolgt. Eine entsprechende entgeltliche Beschäftigung bedarf daher erst recht der vorherigen Gestattung.

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cc) Hiernach stellt sich die Tätigkeit des Antragstellers an der Donau-Universität als geschäftsmäßige Verwertung seiner wissenschaftlichen Arbeit dar. Er ist seit September 2007, mithin seit fünf Jahren, für die Universität tätig. Ausweislich der auf deren Homepage abrufbaren Studienpläne ist die weitere Zusammenarbeit schon jetzt zumindest bis März 2014 beabsichtigt. Dabei bemisst sich der Umfang der Einbindung des Antragstellers nicht allein nach den tatsächlich durchgeführten Veranstaltungen. Sein Antrag ist vielmehr darauf gerichtet, ihm pauschal – ohne weitere Konkretisierung auf einzelne Vorlesungen – die Wahrnehmung eines Lehrauftrags zu gestatten. Dessen Durchführung hat er selbst dahingehend beschrieben, dass projektierte Vorhaben bei Erreichen der erforderlichen Mindestteilnehmerzahl durchgeführt werden. Die Donau-Universität wiederum wird die Veranstaltungen nur dann anbieten können, wenn sie sich zuvor der Leistungserfüllung durch den Antragsteller versichert hat. Folglich muss die begehrte Genehmigung den möglichen Gesamtumfang des Engagements des Antragstellers bei Zustandekommen aller Vorlesungen abdecken. Dies sind in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausweislich der Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 28. März 2012 sowie der von der Donau-Universität veröffentlichten Ablaufpläne elf mehrtägige Veranstaltungen:

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 - 13.-15. April 2012: „Gesundheits- und Bewegungsförderung bei Kindern“

 - 02.-03. Mai 2012: „Die bewegte Schule“

 - 09.-10. Mai 2012: „Lebensraum, Setting“

 - 11.-13. Mai 2012: „Einführung in das System ‘Betrieb‘“

 - 06.-08. Juli 2012: „Professionelles Leitungshandeln“

 - 24.-26. August 2012: „Business Dynamics“

 - 14.-16. September 2012: „Professionelles Leitungshandeln“

 - 12.-14. Oktober 2012: „Human Resource Management, Contemporary Trends“

 - 19.-21. Oktober 2012: “Einführung in die Sozialwirtschaft und das Social Management”

 - 09.-11. November 2012: „Strategisches Management“ bzw. „Organisational Behaviour“

 - 15.-17. Februar 2013: „Organisational Behaviour und Personalmanagement“

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Bereits diese umfassende und langfristige Bindung des Antragstellers an die Donau-Universität belegt die geschäftsmäßige Verwertung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit.

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Darüber hinaus ergeben sich Anhaltspunkte insbesondere für das Ausmaß seiner Einbindung in die Tätigkeit der Universität auch aus dem bisherigen Umfang seines dortigen Engagements. So wurde er noch im Jahre 2011 in Publikationen der Donau-Universität als „Wissenschaftlicher Leiter des Zentrums für Gesundheitsförderung, Sport und Sozialwirtschaft“ sowie als „wissenschaftlicher Leiter“ bzw. „Studiengangsleiter“ vorgestellt. Seinem Einwand, hierbei handele es sich um eine bloße „Ehrenbezeichnung“ ohne Zeitaufwand, steht unter anderem entgegen, dass die einschlägigen Curriculums-Verordnungen der Donau-Universität vom 28. Februar 2011 jeweils in § 3 Abs. 2 der Lehrgangsleitung die Aufgabe zuweisen, in allen Angelegenheiten des Lehrgangs zu entscheiden, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind; gemäß Absatz 1 der jeweiligen Vorschriften ist deshalb eine ausreichende wissenschaftliche und organisatorische Qualifikation Voraussetzung für die Bestellung zur Lehrgangsleitung. Dem weiteren Einwand, die Angaben beruhten auf einem eigenmächtigen Vorgehen der mit der Erstellung beauftragten Firma, steht entgegen, dass der Lehrgangsleitung gemäß § 9 Abs. 1 der Curriculums-Verordnungen nicht nur die Festlegung der Lehrveranstaltungen, sondern auch deren Kundmachung in einer Informationsbroschüre obliegt. Dass dies ohne jegliche Gegenzeichnung in ausschließlicher Verantwortung einer externen Gesellschaft erfolgt, erscheint unwahrscheinlich. Wäre nicht der Antragsteller, sondern ein anderer Hochschullehrer Studiengangsleiter gewesen, hätte dieser somit veranlasst oder geduldet, dass statt seiner der Antragsteller in der Broschüre als Leiter genannt wird.

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Zwar kommt es für die Genehmigungspflicht zunächst nur auf den Zeitraum der angezeigten oder zur Genehmigung gestellten Nebentätigkeit, d. h. vorliegend auf die Zeit von April 2013 bis März 2014, an; für diesen hat der Antragsteller Stellungnahmen des Leiters des Departments für Gesundheitswissenschaften und Biomedizin, Prof. Dr. F., vom 27. Februar und 19. Juni 2012 vorgelegt, wonach er keine Leitungsaufgaben an der Donau-Universität wahrnimmt. Die für die Frage der Einbeziehung in die Organisation oder Aufgabenwahrnehmung eines Dritten erforderliche Gesamtschau kann jedoch nicht auf einen bestimmten Zeitabschnitt begrenzt werden, wenn sich die darin ausgeübte Nebentätigkeit – wie vorliegend – lediglich als Fortsetzung einer schon früher begonnenen und auch danach weiter fortzusetzenden Tätigkeit darstellt. Deren genauer Inhalt lässt das Interesse des Dienstherrn an einer Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Pflichten des Beamten aus dem Hauptamt und folglich die Genehmigungspflicht nicht entfallen, sondern ist lediglich für die Frage der Genehmigungsfähigkeit von Bedeutung.

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dd) Der Einwand des Antragstellers, die Lehrtätigkeit an der Donau-Universität sei Bestandteil seines Habilitationsverfahrens, steht der Annahme einer geschäftsmäßigen Verwertung nicht entgegen.

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Insoweit hat der Antragsteller in seiner E-Mail an den Präsidenten des Fachhochschule Koblenz vom 6. April 2012 unter Hinweis auf das fehlende Habilitationsrecht der Universität selbst angegeben, es sei „zu keinem Zeitpunkt die Rede davon [gewesen], dass die Donau-Universität in Sachen Habilitation für [den Antragsteller] relevant wäre […]; die Habilitation [werde] woanders stattfinden.“ Darüber hinaus steht nach derzeitigem Sach- und Streitstand bei der Lehrtätigkeit des Antragstellers die Wissensvermittlung, nicht die Forschung im Vordergrund. Zudem ist nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang etwa Seminare im Lehrgang „Tourismus, Wellness- und Veranstaltungsmanagement“ (vgl. http://www.donau-uni.ac.at/imperia/md/content/department/kmbt/gesundheitsfoerderung/gesundheitstourismus/ablaufplan_11._tvm_2012-2015.pdf) oder die Organisation und Betreuung von Studien über die Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit in einem Fünf-Sterne-Hotel (vgl. Ausdruck Bl. 3 der Verwaltungsakte) zu dem vom Antragsteller angegebenen Habilitationsthema „Bewegungsförderung in jugendlichen Randgruppen in kulturunterschiedlichen Lebenskontexten“ stehen.

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2. Der Antragsteller verfügt derzeit nicht über die demnach erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung. Die letzte ihm erteilte Erlaubnis vom 7. Juli 2009 endete mit Ablauf des 31. August 2010. Nachfolgende Anträge wurden nicht oder abschlägig beschieden.

19

Der Antragsteller hat darüber hinaus einen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung nicht glaubhaft gemacht. Diese ist gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG i.V.m. § 4 Satz 1 HNebVO zu versagen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit in der Woche den Umfang der zeitlichen Beanspruchung durch die Dienstaufgaben an einem durchschnittlichen individuellen Arbeitstag in der Woche überschreitet. Hinsichtlich des Bezugsrahmens hierfür scheidet der vom Antragsteller geltend gemachte Jahresdurchschnittswert von vornherein aus, da der Beamte diesen auch dann einhielte, wenn er 52 Tage am Stück der Nebentätigkeit nachginge. Bei einer – im Wortlaut des § 83 Abs. 2 Satz 3 LBG, § 4 Satz 1 HNebVO angelegten – wöchentlichen Betrachtung überschreiten hingegen alle Vortragsveranstaltungen des Antragstellers diese Grenze. Dahingestellt bleiben kann, ob eine solche wöchentliche Begrenzung ausnahmslos maßgeblich ist. Hierfür spricht, dass der Dienstherr grundsätzlich in jeder Woche einen Anspruch auf den uneingeschränkten Einsatz des Beamten hat. Mögen möglicherweise vereinzelte Nebentätigkeiten von mehr als einem Tag in der Woche das zulässige Höchstmaß dennoch nicht überschreiten, so ist dies aber jedenfalls dann der Fall, wenn – wie vorliegend – regelmäßig Tätigkeiten dieses Umfangs ausgeübt werden. Die mit der vorgenannten Fünftelregel vermutete Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange ist ohne weiteres begründet, wenn der Beamte durchschnittlich einmal im Monat – hier im Oktober 2012 sogar zweimal – das Wochenende nicht zur Erholung, sondern vollständig zur Erbringung umfangreicher Nebentätigkeiten nutzt. Den vorgenannten Zeiten sind zudem diejenigen der An- und Abreise sowie der Vorbereitung der Vortragstätigkeit hinzuzurechnen. Hieran ändert sich schließlich auch dann nichts, wenn man auf eine durchschnittliche monatliche Belastung abstellt (vgl. Schnellenbach, NVwZ 1985, 327 [328], unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/2542, S. 15). Auch insoweit ist wird jedenfalls im Mai (sieben Tage) und Oktober (sechs Tage) die vorgenannte Grenze deutlich überschritten. In den Monaten April, Juli bis September und November 2012 sowie Februar 2013 unterrichtet der Antragsteller zwar nur jeweils drei Tage an der Donau-Universität. Hinzu kommen auch in diesen Fällen jedoch ein weiterer Tag für die An- und Abreise sowie die Zeiten der Vorbereitung, weshalb das Höchstmaß ebenfalls überschritten wird.

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3. Besteht folglich nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anspruch auf die Erteilung der für die beabsichtigte Nebentätigkeit erforderlichen Genehmigung, so kann der Regelungscharakter des Schreibens vom 30. März 2012 dahingestellt bleiben. Selbst wenn es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelte, führte die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers nicht dazu, dass er die Lehrtätigkeit an der Donau-Universität rechtmäßig ausüben könnte. Insofern fehlte seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenso das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis wie der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Aufhebung der vorgenannten sowie der Verfügung vom 26 März 2010. Soweit der Antragsteller hingegen die vorläufige Gestattung der Lehrtätigkeit begehrt, besteht gemäß den vorstehenden Ausführungen kein Anordnungsanspruch.

21

Sofern der Antragsteller unter der gleichfalls geltend gemachten „Forschungstätigkeit“ nicht seine Seminare und sonstigen Lehrveranstaltungen an der Donau-Universität, sondern eine hiervon unabhängige, d. h. ohne Einbindung in Lehrveranstaltungen oder sonstige Aufgaben der Hochschule ausgeübte wissenschaftliche Betätigung versteht, ist dies Teil seines Hauptamtes, mithin keine Nebentätigkeit und daher nicht genehmigungsbedürftig.

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Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffern 1.5, 10.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

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