Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 B 11231/12

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 146 Abs. 1, 2 VwGO bestehen keine Bedenken. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 28. November 2012 hat der Vorsitzende erster Instanz im Wege einer Zwischenregelung (eines sogenannten „Hängebeschlusses“ oder einer „Stopp-Verfügung“) zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung der Kammer über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2012 über die Zulassung des Hauptbetriebsplanes wiederhergestellt. Diese Entscheidung beinhaltet keine bloße prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO, sondern eine sich materiell-rechtlich auswirkende Regelung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2007 – 3 S 33/07 -, juris, m.w.N. aus der Rspr. und Literatur).

3

Die somit statthafte Beschwerde ist aber unzulässig, weil es der Beigeladenen an dem erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse für die begehrte Aufhebung der Zwischenverfügung durch den Senat fehlt.

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Bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde war zu berücksichtigen, dass hier ein in der Prozessordnung grundsätzlich nicht vorgesehenes Zwischenverfahren eigener Art betrieben wird. Für das von dem Antragsteller betriebene Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Hauptbetriebsplanzulassung ist gemäß § 80 VwGO das Verwaltungsgericht, nicht der Senat, zur Entscheidung berufen. Diese nach den Regelungen der VwGO gegebene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darf durch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung nicht unterlaufen werden. Insbesondere ist das Oberverwaltungsgericht nicht selbst – vorweg – zu einer Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung berufen. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung darf insbesondere nicht zu einem „Eilverfahren im Eilverfahren“ werden, bei dem die im Verfahren nach § 80 VwGO ohnehin nur mögliche summarische Prüfung wegen der geringen zur Verfügung stehenden Zeit nochmals zurückgenommen werden müsste. Nur dann, wenn durch den Zeitablauf zwischen dem Eingang des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem (voraussichtlichen) Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Herbeiführung vollendeter Tatsachen droht, kann ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse für den an den Vorsitzenden erster Instanz gerichtete Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung und für eine Beschwerde gegen eine daraufhin erlassene Entscheidung bestehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04. Dezember 2007, 6 B 1808/07, juris). Der Beschwerdeführer muss daher glaubhaft machen, dass infolge der Zwischenverfügung des Vorsitzenden erster Instanz ihm schwere, irreparable Nachteile entstehen können (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. Dezember 2008, BRS 73 Nr. 62).

5

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, die Beigeladene hat nicht glaubhaft machen können, dass durch den Zeitablauf bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts die ihr erteilte Zulassung des Hauptbetriebsplanes nutzlos werden könnte. Wie sich nämlich aus der vom Senat eingeholten und den Beteiligten zur Kenntnis gegebenen Stellungnahme des Vorsitzenden der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz ergibt, ist mit einer Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 17. oder 18. Dez. 2012 zu rechnen. Nach eigener Einschätzung der Beigeladenen bleibt ihr aber für die beabsichtigte Rodung noch Zeit bis zum Ende des Jahres. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden; dass nach Nr. III, 1.6.7 des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Okt 2005 Rodungsarbeiten bis zum 28. Februar eines Jahres zulässig sind und die durch Nr. I des Ergänzungsbescheides vom 25.Juli 2008 eingefügte Begrenzung der Baufeldfreimachung (Nr.1.6.24), was sich aus dem Zusammenhang mit den Nrn. 1.6.22 und 1.6.23 ergibt, nur dann greift, wenn eine Wildkatze im Baufeld angetroffen würde.

6

Liegen aber die Dinge so, dass das Verwaltungsgericht über den eigentlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch rechtzeitig entscheiden kann und der Beigeladenen durch die mit der Zwischenverfügung angeordnete aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine unabänderliche Nachteile behaupten kann, fehlt es an dem erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung der Zwischenverfügung.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes für das kostenrechtlich der Nr. 5240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zuzuordnende Verfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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