Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10560/13

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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. April 2013 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Nutzung des Erdgeschosses des Hausanwesens E. Straße ... in T. zum Zwecke der Ausübung der Wohnungsprostitution für bis zu vier Prostituierte im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Nutzung bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Bei der beantragten Nutzung handele es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um Wohnungsprostitution, weil die Tätigkeit von vier Prostituierten dem Haus das Gepräge einer gewerblichen Nutzung gebe. Die somit als bordellartiger Betrieb zu wertende Nutzung des Hauses füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sei.

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1. An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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a) Zunächst hat das Verwaltungsgericht die Grenzen der näheren Umgebung zutreffend bestimmt.

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Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte reicht die nähere Umgebung i.S.v. § 34 BauGB einmal so weit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens so weit, wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BauR 1999, 32). Darüber hinaus ist ebenfalls anerkannt, dass die „nähere Umgebung“ dann begrenzt ist, wenn zwei Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen; der Grenzverlauf der näheren Umgebung kann durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie, wie zum Beispiel eine Straße, markiert sein; dies ist allerdings nicht zwingend erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris). Nach diesen Vorgaben teilt der Senat die Auffassung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts, dass die E. Straße die Grenzlinie zwischen der eher kleinteiligen Wohnbebauung mit kleinerem Gewerbe im Westen und den großen hallenartigen Gebäuden mit Einzelhandelsnutzung, Möbelmarkt und Großdisko sowie dem RWE-Umspannwerk im Osten darstellt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die dem Haus Nr. ... unmittelbar gegenüberliegende Bebauung wegen der vergleichbaren Nutzungsstruktur noch zur Umgebungsbebauung im Westen hinzugerechnet werden kann; denn die Abgrenzung zweier Gebiete mit unterschiedlicher Bau- und Nutzungsstruktur ist nicht an den Verlauf einer Straße als künstliche Trennlinie gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003, a.a.O.). All dies lässt sich aufgrund der vorliegenden Lichtbilder, insbesondere der Luftbildaufnahmen, des Kartenmaterials sowie der - nicht bestrittenen - Feststellungen der Örtlichkeit im Protokoll zum Ortstermin durch das Verwaltungsgericht ohne Weiteres feststellen, ohne dass eine Ortsbesichtigung durch den Senat nötig wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 4 B 15.07 -, BauR 2007, 2040).

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b) Was die Eigenart der so bestimmten näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung anbelangt, kann dahingestellt bleiben, ob sie einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, wie die Beklagte annimmt, oder das Gebiet aufgrund der vom Verwaltungsgericht festgestellten Gewerbebetriebe (Frisöre, Fahrschule, Döner-Imbiss), des Hauses der Jugend und des Jobcenters eher einem Mischgebiet zuzuordnen ist. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, erwiese sich ein bordellartiger Betrieb in der E. Straße Haus Nr. ... als bauplanungsrechtlich unzulässig. Die mit einer solchen bordellähnlichen Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen („milieubedingte Unruhe“) führen zu einer das Wohnen i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 BauNVO wesentlich störenden Nutzung (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10559/10.OVG -; Beschluss vom 9. Februar 2007 - 8 B 10019/07.OVG -, BRS 71 Nr. 191; VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2002 - 5 S 149/01 -, GewA 2003, 496).

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Entgegen der Auffassung der Klägerin hält der Senat daran fest, die Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens anhand einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Dies entspricht langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Danach ist bei der Zuordnung von Nutzungen zu einzelnen Baugebieten eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Es kommt darauf an, ob von der beabsichtigten Nutzung unter Berücksichtigung der typischen Art und Weise des Betriebs der Anlage in der Regel Nachteile und Belästigungen ausgehen können, die so erheblich sind, dass die Nutzung mit dem Charakter des Baugebiets nicht mehr vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213 und juris, Rn. 12). Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, BauR 2011, 623 und juris, Rn. 19).

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Sofern die Klägerin eine konkrete Betrachtungsweise für zutreffend hält und insofern auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 – (NVwZ 2009, 905) und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2013 - 8 A 12045/12 – (DÖV 2013, 441) hinweist sowie für eine Untersagung der Prostitutionstätigkeit verlangt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beiden Entscheidungen zu Sperrbezirksverordnungen und dem darin verfolgten Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes (Art. 297 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGStGB) ergangen sind. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung gerade betont, dass die besondere Schutzwürdigkeit und Sensibilität eines Gebiets ein Verbot prostitutiver Betätigungen rechtfertigen kann (a.a.O., juris, Rn. 16). Eine solche Schutzwürdigkeit könne etwa bei einem Gebiet mit hohem Wohnanteil gegeben sein (a.a.O., Rn. 16). Auch wenn die Prostitutionsausübung deutlich weniger wahrnehmbar sei, wie etwa im Falle der Wohnungsprostitution, könnten Belästigungen der Anwohner, insbesondere Unruhe und andere Begleiterscheinungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden (a.a.O., Rn. 25). Diese Erwägungen stützen die Auffassung des Senats, dass ein bordellartiger Betrieb in einem wesentlich auch dem Wohnen dienenden Mischgebiet nicht genehmigungsfähig ist.

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c) Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Prüfung zu Unrecht von einem bordellartigen Betrieb ausgegangen, indem es die auf Wohnungsprostitution abzielende Bauvoranfrage rechtswidrig umgedeutet habe, vermag auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen.

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Zwar ist es Sache des Bauantragstellers, den Gegenstand des beabsichtigten Bauvorhabens zu bestimmen. Dies gilt jedoch nur in tatsächlicher Hinsicht. Die rechtliche Bewertung des von ihm bestimmten Bauvorhabens obliegt hingegen der Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde und letztlich der Gerichte. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere hinsichtlich der Einordnung der beabsichtigten Nutzung des Hauses als Wohnungsprostitution oder als bordellartiger Betrieb.

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Die Abgrenzung von Wohnungsprostitution und bordellartigem Betrieb ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. So ist für die Wohnungsprostitution typisch, dass die gewerbliche Betätigung zu Prostitutionszwecken nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das Gepräge gibt (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10559/10.OVG -; VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2002 - 4 S 149/01 -, GewA 2003, 496 und juris, Rn. 23 f. m.w.N.). Danach handelt es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Nutzung nicht um einen Fall der Wohnungsprostitution. Nach ihrem Vorbringen verfügt die Doppelhaushälfte in der E. Straße ... über vier Zimmer im Erdgeschoss, zwei Zimmer im Obergeschoss, wo sich zusätzlich eine Küche und ein Bad befinden, sowie ein weiteres Zimmer im Dachgeschoss. Wenn die Klägerin angibt, die vier Erdgeschosszimmer an vier Damen zum Zwecke der Prostitutionsausübung untervermieten zu wollen, weist diese gewerbliche Nutzung gegenüber den noch verbleibenden Wohnnutzungsmöglichkeiten in den übrigen drei Zimmern schon zahlenmäßig ein Übergewicht auf, so dass sie für die Nutzungsart des Hauses prägend ist (vgl. zum Abstellen auf dieses Zahlenverhältnis: Stühler, BauR 2010, 1013 [1027]). Außerdem handelt es sich bei den von der Klägerin beabsichtigten Untermietverhältnissen nicht um die für die Einordnung als Wohnungsprostitution typische Fallgestaltung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen existieren, von denen eine oder wenige an Personen vermietet sind, die dort neben der Wohnnutzung auch der Prostitution nachgehen. Erst bei einer solchen Fallgestaltung kann die Frage gestellt werden, ob das Haus noch den Charakter eines Mietshauses zu Wohnzwecken aufweist oder ob die teilweise zusätzliche gewerbliche Nutzung in einzelnen Wohnungen den Charakter des Hauses verändert. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Doppelhaushälfte, die nicht über separate Wohnungen verfügt. Weil für das ganze Haus lediglich ein zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung stehendes Bad und ebenso nur eine Küche im Obergeschoss vorhanden sind, bilden die künftigen Nutzer der einzelnen Zimmer eine Wohngemeinschaft, die nur einheitlich beurteilt werden kann. Auch aus diesem Grund kann hier angesichts der in den Erdgeschossräumen beabsichtigten Prostitutionsnutzung nicht von einem nach außen lediglich als Wohnnutzung in Erscheinung tretenden Gebrauch des Hauses ausgegangen werden.

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2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre (vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 8).

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3. Schließlich weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Bei der Bewertung der beabsichtigten Nutzung des Hauses als Wohnungsprostitution oder als bordellartiger Betrieb handelt es sich um die Beurteilung eines Einzelfalls, dem keine verallgemeinerungsfähige Bedeutung zukommt. Im Übrigen ist – wie oben dargelegt - in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass bei der Zuordnung von Nutzungen zu einzelnen Baugebieten eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 GKG.

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