Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 B 11194/13


Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Wie schon das Verwaltungsgericht kommt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass ein das Vollzugsinteresse überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der Betriebsplanzulassung vom 28. Juni 2013 nicht vorliegt. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats im vorliegenden Verfahren beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen nicht zum Erfolg der Beschwerde.

2

1. Soweit unter II.1. des Beschwerdeschriftsatzes vom 04. Dezember 2013 zunächst geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht lege seiner Entscheidung einen unzutreffenden Entscheidungsmaßstab zugrunde, weil es versäumt habe, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache einen besonderes Vollzugsinteresse festzustellen, folgt dem der Senat nicht. Es mag zwar zutreffen, dass bei einem zweipoligen Verhältnis - wenn sich nur die Behörde und der betroffene Private gegenüberstehen - allein die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Verfügung, zumal wenn durch diese Grundrechte berührt werden, die Anordnung der sofortigen Vollziehung allein nicht trägt (vgl. die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08. Oktober 2010, 1 BvR 2709/09, juris). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen derartigen „Normalfall“ der sofortigen Vollziehung eines zweipoligen Verwaltungsakts. Hier liegt vielmehr ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vor, mithin eine mehrpolige Maßnahme, die Rechtswirkungen für die erlassene Behörde, den beigeladenen - durch die angegriffenen Maßnahme begünstigten - Unternehmer und für die Antragstellerin als drittbetroffene Gemeinde erzeugt. Wird in derartigen Fällen von dem Dritten die einem Anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, tritt der gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engeren Grenzen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO zulässt, zurück. In einer derartigen Situation ist vielmehr „nur“ zu entscheiden, ob der durch die Genehmigung Begünstigte oder der durch sie belastende Dritte das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss. Die Beantwortung dieser Frage bestimmt sich aber nach dem materiellen Recht, also nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Oktober 2008, 1 BvR 2466/08, juris). Des von der Beschwerde geforderten besonderen Vollzugsinteresses bedarf es daher vorliegend nicht.

3

2. Zum Erfolg der Beschwerde führen auch nicht die Angriffe unter II.2. der Beschwerdeschrift gegen den erstinstanzlichen Beschluss, soweit das Verwaltungsgericht ein Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen trotz der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin um den Umfang der Berechtigung bejaht und ferner angenommen hat, dass die Beigeladene im Rahmen des Bergbaubetriebs Versatzmaßnahmen vornehmen dürfe.

4

a. Zunächst ist das Vorliegen der Berechtigung zur Verfüllung mit Versatzmaterialien entgegen den Überlegungen des Verwaltungsgerichts keine Frage des Sachbescheidungsinteresses, sondern eine materielle Genehmigungsvoraussetzung. Soweit in anderen rechtlichen Zusammenhängen anerkannt ist, dass eine beantragte Genehmigung unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagt werden kann, geht es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darum, dass die Behörde im Interesse der Verfahrensökonomie den Genehmigungsantrag ablehnen darf, ohne auf die Genehmigungsvoraussetzungen näher eingehen zu müssen. Wenn es offensichtlich oder schon ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das Vorhaben, aus anderen Gründen, die an sich nicht Gegenstand der Prüfung sind, ohnehin nicht verwirklicht werden kann und deshalb die Genehmigung für den Antragsteller nutzlos wäre, soll die Genehmigungsbehörde auf eine Sachprüfung verzichten können. Eine solche Situation ist vorliegend aber nicht gegeben, da entsprechend § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG der Nachweis der erforderlichen Berechtigung für die bergbauliche Tätigkeit eine von der Antragsgegnerin zu prüfende materielle Voraussetzung für die Zulassung des Betriebsplanes darstellt. Zu prüfen war daher nicht, ob ein Sachbescheidungsinteresse vorliegt, sondern ob der Betriebsplan mit Blick auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG zugelassen werden konnte.

5

b. Nach der für den Grundeigentümer drittschützenden Bestimmung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplanes zu erteilen, wenn für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

6

Bei der vorgesehenen Verfüllung handelt es sich um eine dem Tatbestandsmerkmal „…Gewinnung von Bodenschätzen…“ unterfallende Tätigkeit, da gemäß § 4 Abs. 2 BBergG zum Gewinnen auch die mit dem Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen zusammenhängenden nachfolgenden Tätigkeiten gehören, nämlich hier die nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 9 BBergG gebotene Sicherung des Bergwerks gegen Einsturz zum Schutz der Oberfläche und zur Vermeidung von gemeinschädlichen Einwirkungen (vgl. BVerwGE 111,136f).

7

Was unter der erforderlichen Berechtigung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 34 i.V.m. § 8 Abs.2 Nr.1 BBergG, wonach bei grundeigenen Bodenschätzen das ausschließliche Recht zur Gewinnung aus dem Grundeigentum an den obertägigen Grundstücken folgt. Die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG liegt daher dann vor, wenn der Unternehmer entweder Eigentümer der fraglichen Grundstücke ist oder wenn ihm der Eigentümer das Recht zum Gewinnen übertragen hat.

8

Schließlich fordert § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG, dass die Berechtigung nachgewiesen ist. Diesen Nachweis kann die Beigeladene hier durch die Vorlage von Grundbuchauszügen über Grunddienstbarkeiten führen, die die Antragstellerin ihr bzw. ihrem Rechtsvorgänger bestellt hat.

9

c. Soweit die Antragstellerin nunmehr geltend macht, der von ihr dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen gestattete Bergbaubetrieb umfasse nicht den Versatz mit Abfällen, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Es ist nicht Aufgabe der Bergbehörde, im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung eines Betriebsplanes über zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Grundeigentümer und dem abbauberechtigten Unternehmer zu entscheiden. Sie kann sich vielmehr grundsätzlich darauf beschränken die ihr vorliegenden Nachweise – hier die Grundbuchauszüge und die diesen zugrunde liegenden Bewilligungen – daraufhin zu überprüfen, ob sich daraus die erforderliche Berechtigung ergibt. Wenn als Ergebnis zivilrechtlicher Auseinandersetzungen die fragliche Grunddienstbarkeit gelöscht oder modifiziert werden sollte, muss die Antragsgegnerin die Zulassung des Hauptbetriebsplans gegebenenfalls ändern oder zurücknehmen.

10

Hier konnte die Antragsgegnerin aufgrund der Grundbuchauszüge und der diesen zugrunde liegenden Bewilligungen davon ausgehen, dass die Beigeladene auch zu den streitigen Verfüllungsmaßnahmen berechtigt ist. Nach dem Inhalt der notariellen Urkunde (Urk.Nr. 1615/52 des Notars Dr. F.) hatte die Antragstellerin dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen allgemein

11

„…das Recht des unterirdischen Betriebes…“

12

eingeräumt und ihr gestattet,

13

„…unterirdische Gänge, Stollen, Tunnels, Hallen oder dergleichen Anlagen zu machen, welche sie im Interesse ihres Betriebes….für dienlich erachtet…“.

14

Danach soll die Beigeladene der Antragstellerin gegenüber berechtigt sein, alle mit dem Betrieb des Bergwerks verbundenen Tätigkeiten auszuüben. Der Betrieb eines Bergwerks wird aber seit jeher, jedenfalls unter der Geltung des (preußischen) Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in einem umfassenden Sinne dahin verstanden, dass dem Bergunternehmer die Verfügungsbefugnis über alle unterirdischen zum Zwecke des Bergbaus geschaffenen Anlagen zustehen soll und er zu allen bergbaulichen Maßnahmen befugt sein soll, die durch den Zweck des Bergbaus bedingt und beschränkt sind (vgl. RGZ 35,152; Ebel; Preußisches Allgemeines Berggesetz, Berlin 1944, § 54 Anm. 1; Eber-Weller Allgemeines Berggesetz, 2. Aufl. Berlin 1963, § 54 Anm. 1). Die hier streitige Verfüllung auf der Grundlage der VersatzVO zählt daher wegen der damit (unter anderem) bezweckten Sicherung des Bergwerks gegen Einsturz, anders als die bloße unterirdische Deponierung, zu dem der Beigeladenen gestatteten Betrieb des Bergwerks.

15

3. Zum Erfolg der Beschwerde führen ferner nicht die Überlegungen der Beschwerde unter II. 3. und 4., wonach der Zulassung des Hauptbetriebsplanes der durch das Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Zu- und Abfahrtsverkehr auf dem kommunalen Wegenetz der Zulassung des Betriebsplanes entgegenstehe. Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Beschwerde davon aus, dass die Bergbehörde gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, dem insoweit auch drittschützende Wirkung zukommt, gehalten ist, die beabsichtigten Gewinnung des Bodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen Gemeinde vermieden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006, BVerwGE 127, 259ff.). Mit der Beschwerde wird aber nicht dargelegt, dass und inwiefern geschützte Rechtsgüter im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG durch die Zulassung des Hauptbetriebsplanes tatsächlich beeinträchtigt oder gefährdet werden können; dies ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit den hier allein geltend gemachten Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des kommunalen Wege- und Straßen-netzes wäre ein Verletzung des Selbstverwaltungsrechts allenfalls dann denkbar, wenn durch das Bergbauvorhaben Bergsenkungen mit Auswirkungen auf die Straßen und Wege zu befürchten wären. Derartige Folgen des Vorhabens der Beigeladenen sind aber nicht geltend gemacht worden.

16

Eine andere, wie auch immer geartete Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des kommunalen Wegenetzes durch die Betriebsplanzulassung ist nicht ansatzweise erkennbar. Zunächst beinhaltet die Betriebsplanzulassung, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, schon keine das Straßen- und Wegenetz betreffenden Regelung. Soweit in den Schriftsätzen der Antragstellerin die Vorstellung aufleuchtet, die Antragstellerin müsse den sich aus der Zulassung des Hauptbetriebsplans ergebenden Zufahrtsverkehr nicht dulden, muss im Übrigen aber auf Folgendes hingewiesen werden: Das Selbstverwaltungsrecht beinhaltet keine Befugnis, der Beigeladenen die Nutzung ihres Grundstückes unmöglich zu machen. Hinsichtlich des Teils der Zufahrt zum Eingang des Bergwerks bei dem es sich um eine öffentliche Straße handelt, ist die Beigeladene, ohne dass es einer Duldung der Antragstellerin bedürfte, ohnehin zur Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs berechtigt (§ 34 Abs.1 LStrG). Soweit ein dem Straßenrecht unterliegender Weg in Rede steht, ist die Beigeladene gemäß § 14 Abs. 2 und 3 GemO grundsätzlich wie jeder andere Eigentümer anliegender Grundstücke zur Nutzung des gemeindlichen Wegenetzes berechtigt. Sollte aber die Nutzung des Wegenetzes wirksam durch Satzung auf die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt sein, steht der Beigeladenen nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls ein aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitetes subjektives Recht auf eine notwegeähnliche Benutzung des gemeindlichen Wirtschaftswegenetzes zu (vgl. Urteil vom 21.10.2009, 1 A 10481/09, juris). Zwar hat die Antragstellerin Anspruch darauf, dass ihr evtl. durch die Straßennutzung von Schwerlastfahrzeugen hervorgerufenen Schäden als Trägerin der Straßenbaulast ersetzt werden. Diese mit straßen- und wegerechtlichen Mitteln lösbaren Probleme stellen aber keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie dar, die der Bergbehörde Veranlassung geben müssten, die Zulassung des Hauptbetriebsplanes abzulehnen.

17

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

18

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerde-verfahren beruht auf § 47 Abs. 3, 55 Abs. 2 GKG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen