Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 B 10104/15


Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19. Dezember 2014 ergeht folgende einstweilige Anordnung:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller auf gesonderten Antrag vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) ab dem 1. Fachsemester zuzulassen, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

a) Der Antrag muss bis einschließlich 07. April 2015 bei der Antragsgegnerin eingegangen sein.

b) Dem Antrag ist eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts beizufügen, dass der Antragsteller an keiner Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland im Studiengang Medizin (Vollstudienplatz), Zahnmedizin, Pharmazie oder Psychologie (Bachelor) endgültig oder vorläufig eingeschrieben ist.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Er hat Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, ihn zum Studium der Psychologie (Bachelor) ab dem 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15 zuzulassen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist daher abzuändern.

2

Wie die Antragsgegnerin einräumt, erschöpft die durch Satzung vom 7. Juli 2014 festgesetzte Zulassungszahl von 127 Studienplätzen für das 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Psychologie die tatsächliche Jahreskapazität nicht. Diese Zahl ist vielmehr um die neun Studienplätze, die in dem angefochtenen Beschluss errechnet wurden, und um einen weiteren Platz, der sich aus einer berichtigten Schwundberechnung ergibt, zu erhöhen. Einen dieser zehn zusätzlichen Plätze kann der Antragsteller nach den Vergabekriterien des Senats beanspruchen.

3

Dabei kann offen bleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht meint – die Korrektur der der erwähnten Festsetzung zugrunde liegenden Kapazitätsberechnung dadurch erfolgen könnte, dass die Antragsgegnerin die zusätzlichen Studienplätze dem Sommersemester 2015 zuordnet und die für dieses Sommersemester im Bachelorstudiengang festgesetzten 57 Studienplätze entsprechend erhöht. Denn eine solche Fehlerberichtigung beabsichtigt die Antragsgegnerin nicht. Sie vergibt – im Gegenteil – im Sommersemester 2015 lediglich 54 Studienplätze für das 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Psychologie, da sie nämlich die festgesetzten 57 Studienplätze um drei Plätze vermindert, die im Wintersemester 2014/15 überbucht wurden.

4

Die von der Antragsgegnerin statt dessen in den Blick genommene Korrektur durch Erhöhung der Zulassungszahlen in den Masterstudiengängen Psychologie um insgesamt zehn Studienplätze im Sommersemester 2015 kann nicht gebilligt werden.

5

Denn die Entscheidung über die Aufteilung der Gesamtkapazität auf Bachelor- und Masterstudiengänge, die in den Satzungen vom 13. Mai 2014 (Masterstudium) und vom 7. Juli 2014 (Bachelorstudium) vom Senat der Antragsgegnerin getroffen und durch das zuständige Landesministerium genehmigt wurde, konnte nicht wirksam durch eine „korrigierte Aufteilungsentscheidung“ seitens des Präsidenten der Antragsgegnerin bzw. der in seinem Auftrag handelnden Stabsstelle Planung und Controlling geändert werden. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 6 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und aus § 1 Abs. 3 Satz 2 der Kapazitätsverordnung – KapVO –. Danach regelt die Hochschule die Zulassungszahlen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, durch Satzung. Dabei wird bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Selbst wenn man eine Änderung der satzungsrechtlich getroffenen Aufteilungsentscheidung während des laufenden Studienjahres für zulässig hält, kann sie nur rechtsförmlich durch Satzungsbeschluss des zuständigen Hochschulorgans und in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren erfolgen. In einem solchen Verfahren wäre allerdings auch zu berücksichtigen, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin, die sie (noch) im Schriftsatz vom 28. November 2014 zum Ausdruck brachte, „angesichts des immensen Bewerberüberhangs im Bachelorstudiengang … etwaige weitergehende Kapazitäten ausschließlich dem Bachelorstudiengang“ zugeschlagen werden sollten.

6

Auch § 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung vom 13. Mai 2014 (Masterstudium) erlaubt in den Masterstudiengängen Psychologie nicht die Vergabe von zehn Studienplätzen über die satzungsrechtlich festgelegten Zulassungszahlen hinaus. Nach dieser Bestimmung erhöht sich die für das Sommersemester 2015 festgesetzte Zulassungszahl (lediglich) um die Zahl der im Wintersemester nicht in Anspruch genommenen Studienplätze. Dabei kann es sich nur um festgesetzte, nicht um überkapazitäre („verschwiegene“) Studienplätze handeln. Denn die Hochschulen dürfen (zumindest) im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz grundsätzlich keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben (BVerwG, 6 CN 3.10, BVerwGE 139, 210, juris). Eine Ausnahme davon stellt die Befugnis zur Überbuchung dar, um zu erwartende Nichtannahmen von zugewiesenen Studienplätzen auszugleichen (vgl. hierzu OVG RP, 6 D 11152/05.OVG, esovgrp, juris). Diese Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.

7

Angesichts dessen kann nur durch die Vergabe der zusätzlichen zehn Studienplätze an Bewerber des Bachelorstudiengangs der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und dem verfassungsrechtlichen Gebot zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, 1 BvF 1/76 u.a., BVerfGE 43, 291 <314>).

8

In die Verteilung dieser außerkapazitären Studienplätze werden im Beschwerdeverfahren nur diejenigen einbezogen, mit deren Beschwerdevorbringen Gründe i.S.d. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO dargelegt wurden, die zur Aufdeckung „verschwiegener“ Kapazität führten. Die Verteilung erfolgt, wenn die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl der verfügbaren „verschwiegenen“ Studienplätze übersteigt, in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zulassungsanträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind (vgl. zum zentralen Vergabeverfahren: OVG RP, 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp). Unter mehreren gleichzeitig gestellten Anträgen wird nach der Abitur-Durchschnittsnote differenziert, soweit entsprechende Belege beigefügt sind.

9

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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