Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 B 10875/15

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. September 2015 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die nachträgliche Anordnung des Antragsgegners vom 3. Juli 2015 mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Antragstellerin einstweilen die Abfallbehandlungsanlage nur mit vorgewaschenem Material ohne Nutzung der Folienwaschanlage betreiben darf.

Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer A.I.3. der nachträglichen Anordnung vom 21. Mai 2015, wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Betriebsgelände in der Gemarkung P…, Flur .., Flurstück-Nr. ../.., eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Verarbeitung von nicht überwachungsbedürftigen Kunststoffabfällen („PE-Folien“). Sie wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagung des weiteren Betriebs der Anlage bis zu deren Nachrüstung mit einer Abluftreinigungsanlage (nachträgliche Anordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord – SGD Nord – vom 3. Juli 2015). Des Weiteren wendet sie sich gegen das Verbot, bis zur Umsetzung der Nachrüstungsmaßnahmen keine Abfälle in der Anlage zu behandeln, „die ihren Ursprung in der Sammlung von Verpackungsabfällen privater Haushalte (Sammlung des „Gelben Sacks“) haben“ oder „vergleichbar zusammengesetzte Abfälle gewerblicher Herkunft“ sind (nachträgliche Anordnung der SGD Nord vom 21. Mai 2015 Ziffer A.I.3.).

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Nachdem die Rechtsvorgänger der Antragstellerin den Betrieb der Anlage eingestellt hatten, nahm die Antragstellerin ihn im Mai 2005 wieder auf. Zunächst wurden nur Industrierestfolien zu einem Granulat verarbeitet. Im Laufe der Zeit stieg bei den Einsatzstoffen der Anteil an Folien mit Herkunft aus der Sortierung des „Gelben Sacks“, d. h. von Folien, die aus den im Auftrag des Dualen Systems Deutschland (DSD) bei privaten Haushalten gesammelten Verpackungsabfällen aussortiert wurden. Dadurch veränderte sich der Verschmutzungsgrad der Einsatzstoffe. Insbesondere waren die aus dem DSD stammenden Folien stärker mit organischen Stoffen kontaminiert, was zu stärkeren Geruchsimmissionen führte.

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Seit Juni 2014 kam es deshalb zu massiven Beschwerden aus dem dem Industriegebietsstandort der Antragstellerin benachbarten Stadtteil T…-P…. Nachdem die Behörde festgestellt hatte, dass die Folienwaschanlage weiterhin den Stand von 2005 hatte und die 2009 genehmigte Änderung der Abwasseraufbereitung nicht umgesetzt worden war, erließ sie am 9. September 2014 die nachträgliche Anordnung, das „zum Waschen der Kunststoffabfälle eingesetzte Wasser ('Folienwaschwasser') ganz oder in Teilmengen ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen, sobald und soweit es aufgrund seines Verschmutzungsgrades nicht weiter für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann.“ Die auf Anordnung der Behörde im Januar 2015 durchgeführte Emissionsmessung ergab im Abluftstrom der Anlage eine Geruchsstoffkonzentration von maximal 2.000 GE/m³. Die daraus abgeleitete Ausbreitungsberechnung ergab eine Geruchsstundenhäufigkeit in P… von 8 %.

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Zunehmende Beschwerden aus der Nachbarschaft mündeten schließlich in die nachträgliche Anordnung der SGD Nord vom 21. Mai 2015. Danach sollten zur Minderung der Emissionen geruchsintensiver und sonstiger luftfremder Stoffe folgende Maßnahmen durchgeführt werden: Erfassen der Abluftströme an der jeweiligen Quelle und Zuführung zur Abgasreinigungseinrichtung (A.II.1a und b), Unterschreiten vorgegebener Grenzwerte für Gesamtstaub, organische und geruchsintensive Stoffe (A.II.1c) sowie Einbau von Partikelfiltern (A.II.2). Für diese Maßnahmen sollte eine Änderungsanzeige nebst den erforderlichen Planungsunterlagen innerhalb von sechs Wochen vorgelegt werden (A.I.2.); die Durchführung der Maßnahmen sollte dann bis zwei Monate nach Zustellung des Akzeptanzbescheids erfolgen (A.I.1.). Bis zur Umsetzung der Maßnahmen war die Verwendung von Material aus der DSD-Sammlung oder vergleichbar zusammengesetzter Abfälle mit der Maßgabe untersagt, dass die Antragstellerin zunächst den Einsatz des Geruchvernichtungssystems „GreenAir“ ausprobieren dürfe (A.I.3.). Nachdem es Anfang Juni 2015 zu weiteren Nachbarbeschwerden gekommen war, widerrief die Antragsgegnerin diesen Vorbehalt zugunsten des „GreenAir“-Systems mit Bescheid vom 10. Juni 2015. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 teilte einer der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass es seit dem 11. Juni 2015 in P… nicht mehr stinke.

5

Ende Juni 2015 kam es dann zu erneuten Beschwerden der Nachbarn. Daraufhin erteilte die Behörde am 30. Juni 2015 den Auftrag an ein Sachverständigenbüro zur Dauerbeobachtung der Geruchsimmissionssituation im Ortsteil T…-P…. Bei einem Ortstermin am 30. Juni 2015 stellte der Mitarbeiter der SGD Nord fest, dass die Antragstellerin in ihrer Anlage vergleichbares Material wie aus den DSD-Sammlungen verwendete, woraufhin am 1. Juli 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € wegen Verstoßes gegen das Verbot in Ziffer A.I.3. im Bescheid vom 21. Mai 2015 festgesetzt wurde. Bei einem Ortstermin am 2. Juli 2015 im Zuge der Auftragserteilung für die Dauergeruchsimmissionsbeobachtung wurden im Betrieb der Antragstellerin Undichtigkeiten an der Abluftführung sowie Gerüche im Bereich der Plastikkompakttoren und der Waschanlage festgestellt.

6

Daraufhin erließ die SGD Nord am 3. Juli 2015 die nachträgliche Anordnung, wonach der weitere Betrieb der Anlage bis zur Nachrüstung der Abluftreinigungsanlage untersagt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Maßnahme ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG finde und zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich sei. Die angeordnete sofortige Vollziehung setzte die Behörde auf Antrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 27. Juli 2015 mit der Begründung aus, dass die Antragstellerin in der Zwischenzeit sowohl betriebliche als auch technische Maßnahmen ergriffen habe, welche mit ausreichender Sicherheit eine signifikante Reduzierung der emittierten Gerüche erwarten ließen. So bewirkten die von der Antragstellerin durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten bereits eine Reduzierung der Geruchsbelastung. Die nunmehr in die Abluftanlage integrierten Aktivkohlefilter seien nach den Garantieerklärungen des Herstellers in der Lage, den Geruchsstoffkonzentrationsgrenzwert von 500 GE/m³ zu unterschreiten. Nach neuerlichen Beschwerden Anfang August stellte der Vertreter der SGD Nord bei einem Ortstermin am 6. August 2015 fest, dass drei Hallentore offenstanden, von der Wasseraufbereitungsanlage ein stark säuerlicher Geruch ausging und die 5 m³-großen Flockungsbehälter während des zweistündigen Ortstermins zweimal überliefen, was auf dem Hallenboden übel riechendes Waschwasser zurückließ. Daraufhin hob die Behörde mit Bescheid vom 10. August 2015 die Aussetzung der sofortigen Vollziehung wieder auf: Nach den Feststellungen am 6. August 2015 habe man kein Vertrauen mehr, dass die Antragstellerin ihren Pflichten zur Geruchsreduzierung nachkomme.

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Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 21. August 2015 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. September 2015 ab.

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II.

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Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt nach Auffassung des Senats das Interesse der Antragstellerin an der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 3. Juli 2015 mit der im Tenor formulierten Einschränkung. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des Verbots der Verwendung von DSD- oder vergleichbarem Material in A.I.3. des Bescheids vom 21. Mai 2015, hat das Verwaltungsgericht auch nach Auffassung des Senats den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgewiesen.

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1. Für die Interessenabwägung konnte sich der Senat nicht maßgeblich auf die Prognose der Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin eingelegten Widersprüche stützen. Denn der Erfolg dieser Widersprüche muss als offen bezeichnet werden.

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a) Dies gilt zunächst für die Untersagungsverfügung vom 3. Juli 2015.

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Dieser Bescheid erweist sich nicht als offensichtlich rechtmäßig, was eine Aussetzung der Vollziehung von vorneherein verbieten würde.

14

Es ist zweifelhaft, ob der Antragsgegner die Untersagungsverfügung auf § 17 Abs. 1 BImSchG stützen durfte. Nach dieser Vorschrift können zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und anderen Rechtsquellen ergebenden Pflichten auch nach Erteilung der Genehmigung oder einer Änderungsanzeige Anordnungen getroffen werden. In der – auch von dem Antragsgegner zitierten – Kommentarliteratur ist anerkannt, dass die Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG sich allein auf das „Wie“ des Anlagenbetriebs beschränken darf und das „Ob“ des weiteren Betriebs unberührt zu lassen hat; die nachträgliche Anordnung setzt also voraus, dass die Anlage weiter betrieben werden kann. Dies schließt zwar die Einschränkung der Betriebszeiten und selbst ein kurzfristiges Abschalten – etwa als Nebenfolge zur Umsetzung einer Anordnung – nicht aus. Ein dauerhaftes Abschalten muss dagegen auf die Ermächtigungen der §§ 20, 21 BImSchG oder § 48 VwVfG gestützt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht III, 76. EL 2015, § 17 Rn. 32; Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, 203. EL 2015, § 17 D3; auch: Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 17 Rn. 28 und 29). Die im Bescheid vom 3. Juli 2015 angeordnete Untersagung geht über eine bloß kurzfristige Abschaltung der Anlage deutlich hinaus. Zwar ist sie befristet erteilt worden, nämlich bis zum Zeitpunkt der Nachrüstung der Anlage mit einer Abluftreinigung. Mit dem Abschluss dieser Maßnahme ist jedoch selbst bei einer zügigen Vorlage der Anzeigeunterlagen durch die Antragstellerin wegen der anschließend notwendigen Prüfung durch die Behörde und der benötigten Zeit bis zur endgültigen Umsetzung nicht vor Ablauf von mehreren Wochen bis hin zu mehreren Monaten zu rechnen.

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Ob der Widerspruch der Antragstellerin deshalb keinen Erfolg erwarten lässt, weil der Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Untersagungsverfügung mit Erfolg auf die alternative Ermächtigungsgrundlage in § 20 Abs. 1 BImSchG stützen könnte, kann nicht mit hinreichender Gewissheit prognostiziert werden.

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Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber einer Auflage oder einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung nicht nachgekommen ist. Als Anordnung in diesem Sinne könnte hier an das Verbot der Verwendung von DSD- und vergleichbarem Material nach Ziffer A.I.3. im Bescheid vom 21. Mai 2015 gedacht werden. Ferner kommt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage der Änderungsanzeige mit vollständigen Unterlagen binnen sechs Wochen nach Ziffer A.I.2. des Bescheids vom 21. Mai 2015 in Betracht, schließlich ein Verstoß gegen die nachträgliche Anordnung zur regelmäßigen Reinigung von Folienwasser im Bescheid vom 9. September 2014. Ob gegen diese Anordnungen verstoßen wurde und ob dieser Verstoß eine Untersagungsverfügung rechtfertigt, bedarf indes näherer Aufklärung und ist derzeit offen.

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Dies gilt auch hinsichtlich der Ermessensbindung in § 20 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Danach hat die Behörde den Betrieb zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage oder Anordnung eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht. Geruchsimmissionen können sich als schädliche Umwelteinwirkungen und bei entsprechender Intensität sogar als Gesundheitsbeeinträchtigung erweisen. Für die Frage, ob eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, ziehen die Verwaltungsgerichte als Orientierungshilfe die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – (in der Fassung vom 29. Februar 2008 und Ergänzung vom 10. September 2008, abgedruckt in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 186. Aktualisierung 2015) heran (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 4 B 29.10 –, BauR 2010, 2083 und juris, Rn. 3). Danach ist für die Frage der Erheblichkeit grundsätzlich auf die Geruchshäufigkeit abzustellen. Nach Ziffer 3.1 GIRL sind in einem Wohn- und/oder Mischgebiet Geruchsbelästigungen in einem Umfang von 10 % der Jahresstunden zumutbar. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, schließt das grundsätzliche Abstellen auf die Geruchshäufigkeit nicht aus, dass im Einzelfall auch andere Umstände zum Beleg schädlicher Umwelteinwirkungen Berücksichtigung finden. Dies ist nach Ziffer 5 Satz 1 GIRL der Fall, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, insbesondere hinsichtlich der Intensität der Geruchswirkung, wie etwa bei Ekel und Übelkeit auslösenden Gerüchen. Bei einer solchen Intensität können die Geruchsbeeinträchtigungen bereits eine Gesundheitsgefahr darstellen (vgl. Ziffer 5 Satz 5 GIRL). Die Einzelfallbeurteilung verlangt nach näherer Ermittlung, welche Geruchsimmissionen auftreten und ob sie als erheblich anzusehen sind (Ziffer 5 Satz 2 GIRL). Dabei ist die Erheblichkeit keine absolut festliegende Größe, vielmehr im Einzelfall durch Abwägung zu ermitteln (Ziffer 5 Satz 4 GIRL).

18

Im vorliegenden Fall gibt es zahlreiche Belege dafür, dass es beim Betrieb der Anlage der Antragstellerin zu Geruchsimmissionen gekommen ist, die von der Wohnbevölkerung in P… als besonders unangenehm bewertet worden sind. Dabei sind Gerüche auch als „eklig“, „bestialisch“ und „Brechreiz auslösend“ beschrieben worden. Zwar handelt es sich hierbei sämtlich um subjektive Eindrücke, die sich deshalb aber nicht von vorneherein als unglaubhaft erweisen. Ob die Geruchsbeeinträchtigung durch die Anlage der Antragstellerin aber auch zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angegriffenen Verfügung von ihrer Intensität her als so erheblich oder gar gesundheitsgefährdend bewertet werden muss, erscheint indessen offen. Immerhin hatte sich die Situation nach dem Inkrafttreten des Einsatzverbots für DSD- und vergleichbares Material in Ziffer A.I.3. des Bescheids vom 21. Mai 2015 zunächst entspannt, was von einem der Beschwerdeführer aus Pfalzel selbst eingeräumt wurde (vgl. die E-Mail vom 18. Juni 2015, Bl. 2391 im Heft 10). Zwar hat es Ende Juni 2015 erneut Nachbarbeschwerden gegeben, die mitgeteilten Wahrnehmungen sind allerdings nicht einheitlich (die Mitteilungen reichen von „widerlichem Gestank“ am 29. Juni 2015 um 21:30 Uhr [Bl. 2603 in Heft 10], über die kurze Wahrnehmung eines schwachen Geruchs am 29. Juni 2015, 21:30 Uhr [Bl. 2633 in Heft 11], bis zu kurzzeitigen Gerüchen am Abend des 29. und 30. Juni 2015 ohne die Intensität wie in der Vergangenheit [Bl. 2639 in Heft 11]). Um die Intensität dieser Geruchsbeeinträchtigungen zutreffend abschätzen zu können, hat die Aufsichtsbehörde deshalb nachvollziehbar am 30. Juni 2015 die Einholung zusätzlicher Befunde von dritter Seite beschlossen und einem Sachverständigen den Auftrag für eine Dauerbeobachtung der Geruchssituation in P… erteilt. Dessen Feststellungen ermöglichen eventuell auch eine kurzfristige Ermittlung der Geruchsimmissionsursache (vgl. den Vermerk vom 30. Juni 2015, Bl. 2605 in Heft 10). Der Antragsgegner hat bislang nicht hinreichend dargetan, warum die Durchführung dieser Aufklärungsmaßnahme wenige Tage später beim Erlass der Betriebsuntersagung und nur zwei Tage nach Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen das DSD-Verwendungsverbot bereits hinfällig war.

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Sollte der Tatbestand nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und eventuell Satz 2 BImSchG erfüllt sein, würde sich die weitere Frage stellen, ob die gänzliche Untersagung des Betriebs verhältnismäßig ist. Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Untersagung des Betriebs der Antragstellerin wird man neben der Intensität der Geruchsbeeinträchtigungen auf der einen Seite auch die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin und die Möglichkeiten einer alternativen Geruchsemissionsbeschränkung zu würdigen haben.

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b) Was die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer A.I.3. im Bescheid vom 21. Mai 2015 anbelangt, stellen sich diese als eher gering dar.

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Bei dem Verbot zur Verwendung von DSD- und vergleichbarem Material handelt es sich ohne weiteres um eine nach § 17 Abs. 1 BImSchG zulässige nachträgliche Anordnung zur Beschränkung des Betriebs. Sie darf unter anderem zur Erfüllung der sich aus dem BImSchG ergebenden Pflichten erlassen werden, also insbesondere zur Erfüllung der Pflicht zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und der Pflicht zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Nach dem gesamten Geschehensablauf ab Mitte 2014 spricht einiges dafür, dass die stark mit organischen Stoffen kontaminierten Folien aus der DSD-Sammlung oder vergleichbare Folien gewerblicher Herkunft und die hierzu durchgeführten Reinigungsarbeiten in der Waschanlage für die Geruchsimmissionen verantwortlich sind. Von daher war es naheliegend, wenn die SGD Nord als Sofortmaßnahme bis zur endgültigen Überarbeitung der Abluftreinigung (aufgrund stimmiger und nachvollziehbarer Pläne zur Erfassung der Abluft an der jeweiligen Quelle und deren Zuführung zur Abluftreinigungsanlage mit den mittlerweile installierten Ionisations- und Aktivkohlefiltern) die Art der Einsatzstoffe beschränkt hat.

22

Letztlich kann die Frage der Rechtmäßigkeit von Ziffer A.I.3. im Bescheid vom 21. Mai 2015 aber dahingestellt bleiben.

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2. Denn die unabhängig von den Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe in der Hauptsache vorzunehmende (reine) Interessenabwägung ergibt nach Auffassung des Senats, dass dem Suspensivinteresse der Antragstellerin nur in dem tenorierten eingeschränkten Umfang Rechnung getragen werden kann.

24

Der Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen – oder sogar gesundheitsgefährdenden – Geruchsbeeinträchtigungen ist ein hohes Gut. Sie verlangt einen nachdrücklichen Einsatz der Antragstellerin und das pflichtbewusste Engagement ihrer Bediensteten. Dazu zählt neben der zügigen Umsetzung der im Bescheid vom 21. Mai 2015 auferlegten Maßnahmen, zunächst durch die Vorlage schlüssiger und in sich stimmiger Pläne zur Abluftführung, auch eine effektive Organisation des Betriebsablaufs, um Missstände, wie sie beim Ortstermin am 6. August 2015 festgestellt worden sind (offenstehende Tore, Überlaufenlassen von mit organischen Stoffen kontaminiertem Waschwasser), auszuschließen.

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Andererseits würde eine vollständige Untersagung des Betriebs der Antragstellerin besonders stark in deren wirtschaftliche Grundlagen eingreifen, bis hin zu einer Existenzbedrohung. Zu den wirtschaftlichen Belangen der Antragstellerin zählt neben dem Umfang der bereits getätigten Investitionen für die Verbesserung der Geruchssituation auch die im Falle der Betriebsuntersagung drohenden Einnahmeverluste bzw. Schadensersatzverpflichtungen. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 3. Juli 2015 darauf abgestellt hat, dass der Antragstellerin durch den Handel mit Kunststofffolien und Altpapier ein weiteres wirtschaftliches Standbein zur Verfügung stehe, ist dem die Antragstellerin in der Antragsschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. August 2015 (Seite 13) entgegengetreten und hat im Schriftsatz vom 28. August 2015 auf die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W… attestierte Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bei einem mehrwöchigen Anlagenstillstand hingewiesen (vgl. Schreiben von W… vom 24. August 2015, Bl. 98 der Gerichtsakte).

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Es ist durchaus nachvollziehbar, wenn die Vertreter der Aufsichtsbehörde angesichts der neuerlichen Rückschläge im Sanierungsprozess nach einem jahrelangen intensiven Einsatz für eine zufriedenstellende Konfliktlösung das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit oder auch Leistungsbereitschaft der Vertreter der Antragstellerin verloren haben. Dennoch sollte nach Auffassung des Senats nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Zeit nach Inkrafttreten des Einsatzverbots für DSD- und vergleichbares Material ab 10. August 2015 eine positive Entwicklung gegeben und die Antragstellerin inzwischen auch erhebliche Investitionen in die Abluftreinigung getätigt hat. Vor diesem Hintergrund sollte die Chance offengehalten werden, durch technische Umrüstung und bessere Organisation der Verfahrensabläufe eine effektive Geruchsemissionsreduzierung im Betrieb der Antragstellerin zu erreichen. Deshalb wird der Antragstellerin einstweilen gestattet, den Betrieb fortzuführen, allerdings nur mit der von ihr selbst in der Antragsschrift angebotenen Maßgabe, ihre Anlage lediglich mit vorgewaschenem Material und damit ohne Nutzung der Folienwaschanlage zu betreiben. Es bleibt dem Antragsgegner unbenommen, zur effizienten Durchsetzung des Verwendungsverbots weitere Maßnahmen anzuordnen, falls praktizierbar eventuell auch die Sicherstellung des auf dem Betriebsgrundstück noch lagernden DSD- und vergleichbaren Materials.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.

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