Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10952/15
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Juli 2015 zuzulassen, soweit dort die Klage abgewiesen worden ist, wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 671,28 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO teilweise nicht hinreichend dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen.
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1. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in dem hier angegriffenen Umfang zu Recht abgewiesen. Die hierfür tragende Begründung der Vorinstanz wird durch den Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die von der Klägerin gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten.
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Die von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils eingewandte Ungleichbehandlung zwischen gemeinnützigen Altenpflegeheimen einerseits und anderen (nicht gemeinnützigen) Einrichtungen der Altenpflege andererseits lässt sich – entgegen ihrem Einwand – sachlich rechtfertigen. Die Argumentation der Klägerin, die im Wesentlichen auf § 84 Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI – aufbauend und in Anlehnung an die Befreiungstatbestände des bisher geltenden § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag – RGebStV – die betreuten Personen und deren Schutz vor einer „kulturellen Verödung“ als Grund für die Begrenzung der Beitragshöhe in den Mittelpunkt stellt, wird dem veränderten Bezugssystem der Rundfunkfinanzierung nach dem im Wesentlichen zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – nicht gerecht.
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a. Mit der Einführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erfolgte eine Abkehr vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem (vgl. LT-Drucks. 16/188, S. 1, 17, 18). Die Anknüpfung an die Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) bzw. die Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 RBStV) zeigt, dass die Abgabenpflicht in Abkehr vom bisherigen Rundfunkgebührenrecht nicht mehr davon abhängt, ob der Abgabenschuldner ein Empfangsgerät bereithält, es mithin auf die individuelle Nutzungswahrscheinlichkeit nicht mehr ankommt (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, AS 42, 258 [285]). Vielmehr soll mit dem Rundfunkbeitrag nach dem Willen des Gesetzgebers im privaten wie im nicht privaten Bereich der aus der Bereitstellung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks resultierende Vorteil – unabhängig von dessen tatsächlicher Nutzung sowie von dessen Umfang – abgegolten werden (vgl. LT-Drucks. 16/188, S. 18, zu § 2 RBStV; VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, AS 42, 258 [286]).
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Der abzugeltende Vorteil im nicht privaten Bereich weist im Wesentlichen wirtschaftliche Bezüge auf, indem durch die Gewährleistung der Meinungs- und Informationsfreiheit als notwendige Bedingung einer demokratischen Gesellschaft – deren Teil Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen sind – sowie durch die mögliche Nutzung des Rundfunks zur Gewinnung erwerbsdienlicher Informationen und zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes bzw. zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen Basiselemente für die erwerbswirtschaftliche Betätigung begründet werden (vgl. dazu VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, AS 42, 258 [300]). Ausgehend von diesem im nicht privaten Bereich durch den Rundfunkbeitrag abzugeltenden Vorteil ist es gerechtfertigt, in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV allein für gemeinnützige Einrichtungen die Beitragshöhe zu begrenzen, da deren wirtschaftlicher Vorteil einer potenziellen Rundfunknutzung geringer zu bewerten ist als derjenige erwerbs- bzw. gewinnorientierter Einheiten (vgl. dazu VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, AS 42, 258 [304]). Die Entscheidung des Normgebers, unter Berücksichtigung des abzugeltenden Vorteils nur noch Einrichtungen von der begünstigenden Ausnahmeregelung zu erfassen, deren Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung besteht (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 3 RBStV) und nicht mehr – wie früher – bei bestimmten Einrichtungen auch eine Befreiung von der Gewerbesteuer (vgl. § 5 Abs. 8 Satz 4 RGebStV) ausreicht, ist danach unter den gerügten Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Hierzu hat auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend auf den weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum des Normgebers bei der Frage einer Erstreckung einer begünstigenden Ausnahme verwiesen (unter Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 8. November 2002 – Vf. 3-V-00 –, juris).
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b. Auch die Einbeziehung des betreuten Personenkreises führt zu keinem abweichenden Befund. Aufgrund des geänderten Bezugssystems, bei dem es hinsichtlich der Beitragshöhe mangels Gerätebezugs nicht mehr auf die Anzahl bereitgehaltener Empfangsgeräte ankommt, sondern bezogen auf den nicht privaten Bereich die Messgröße „Beschäftigte“ als Abbild für „den möglichen kommunikativen Nutzen“ festgelegt wurde (LT-Drucks. 16/188, S. 23), sind die damaligen Erwägungen zur Gebührenbefreiung zum Schutz des in der jeweiligen Einrichtung betreuten Personenkreises vor „kulturellen Verödung“ (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2001 – 7 B 00.2866 –, juris, Rn. 33) nicht auf das aktuelle Beitragssystem übertragbar.
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Dies bedeutet indes nicht, dass die genannten Schutzerwägungen zugunsten des betreuten Personenkreises im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Bedeutung mehr beanspruchen. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz verweist in seinem Urteil zum Rundfunkbeitrag im Zusammenhang mit der Befreiung bestimmter Einrichtungen nach bisherigem Recht und unter Hinweis auf die zur Rundfunkgebühr ergangene Rechtsprechung auf das Anliegen, den betreuten Personenkreis vor einer „kulturellen Verödung“ zu bewahren (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, AS 42, 258 [304]). Durch die Entkoppelung des Rundfunkbeitrags von der Anzahl bereitgestellter Empfangsgeräte bedarf es hierfür jedoch keiner Begrenzung der Beitragshöhe für die Betriebsstätte. Dem Anliegen und Schutz des betreuten Personenkreises trägt das veränderte Bezugssystem insoweit selbst Rechnung.
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Nach bisherigem Rundfunkgebührenrecht wäre ohne eine Privilegierung für jedes bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Gebühr durch den Betreiber zu entrichten gewesen. Mithin hätte ohne eine Begrenzung der Gebührenhöhe ein (wirtschaftlicher) Hinderungsgrund bestanden, für den betreuten Personenkreis Empfangsgeräte bereitzuhalten. Demgegenüber bestimmt sich der vom Inhaber der Betriebsstätte zu entrichtende Rundfunkbeitrag nunmehr unabhängig von der Anzahl bereitgehaltener Empfangsgeräte. Ohne Gerätebezug fehlt es im beitragsfinanzierten Modell damit schon im Ausgangspunkt an einem Zusammenhang zwischen dem zu entrichtenden Beitrag einerseits und den für einen bestimmten (nach bisherigem Gebührenrecht mittelbar privilegierten) Personenkreis bereitgehaltenen Empfangsgeräten andererseits. Der Rundfunkbeitrag ist damit nicht geeignet, die Entscheidung des Betriebsstätteninhabers für oder gegen das Bereithalten von Empfangsgeräten zu beeinflussen, weil die Beitragshöhe davon nicht mehr bestimmt wird. Dieser Befund wird dadurch bestätigt, dass es auf die – nach dem ehemaligen Gebührensystem maßgebliche (vgl. dazu nur Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 5 RGebStV Rn. 93 m.w.N.) – Unterscheidung zwischen den (privilegierten) Geräten des betreuten Personenkreises und denjenigen für Beschäftigte oder Dritte durch Wegfall des Gerätebezugs nicht mehr ankommt (vgl. LT-Drucks. 16/188, S. 25). Mithin ist der Rundfunkbeitrag – abweichend vom bisherigen gerätebezogenen Gebührenmodell – hinsichtlich der Entscheidung, ob der Inhaber einer Betriebsstätte für den betreuten Personenkreis ein Empfangsgerät bereithält, neutral. Dies hat – gleichsam spiegelbildlich – zur Folge, dass Schutzerwägungen zugunsten des betreuten Personenkreises keinen (direkten) Bezug zur Begrenzung der Beitragshöhe für die Betriebsstätte haben.
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Darüber hinaus ist bezüglich der angestellten Schutzerwägungen zugunsten der betreuten Personen zu berücksichtigen, dass diese – je nach Ausgestaltung und Dauerhaftigkeit der Wohnform – unter Umständen selbst nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig sind. Soweit grundsätzlich ein unbefristetes Bewohnen der Raumeinheit vorgesehen ist, begründen die Menschen dort – wie in Behinderten- oder Altenwohnheimen – regelmäßig ihren Wohnsitz. Die typische personenbezogene Wohneinheit im Alten- und Pflegeheim ist deshalb, soweit sie nicht nur vorübergehend bewohnt wird (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV), als Wohnung zu qualifizieren und der jeweilige Bewohner damit beitragspflichtig (so ausdrücklich LT-Drucks. 16/188, S. 21). Der Inhaber einer entsprechenden Betriebsstätte kann daneben nach Maßgabe der §§ 5, 6 RBStV beitragspflichtig sein (vgl. LT-Drucks. 16/188, S. 21). Eine etwaige individuelle Befreiung oder Ermäßigung für selbst beitragspflichtige Heimbewohner richtet sich sodann nach § 4 RBStV und steht in keinem Zusammenhang mit der Art der Betriebsstätte und etwaig für diese geltende Begrenzungen ihrer Beitragshöhe nach § 5 Abs. 3 RBStV.
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c. Vor dem geschilderten Hintergrund gehen auch die Erwägungen der Klägerin ins Leere, über § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI ergäbe sich eine im Hinblick auf die Begünstigung nach § 5 Abs. 3 RBStV relevante Ungleichbehandlung zwischen dem betreuten Personenkreis in gemeinnützigen Einrichtungen und solchen in nicht gemeinnützigen Einrichtungen, weil nur bei letzteren Einrichtungen der in vollem Umfang erhobene Rundfunkbeitrag auf den dort betreuten Personenkreis umgelegt werde.
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Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Regelung zu den Bemessungsgrundsätzen für die Pflegesätze, die nach § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI auch die Möglichkeit umfasst, bei wirtschaftlicher Betriebsführung Gewinne zu erzielen (vgl. Wilcken, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 09/2015, § 84 SGB XI Rn. 8), überhaupt die Möglichkeit eröffnen würde, den zu entrichtenden Rundfunkbeitrag auf die Heimbewohner umzulegen. Berücksichtigt man nämlich den mit dem Rundfunkbeitrag abzugeltenden Vorteil, der – wie dargelegt – im Wesentlichen in der Ermöglichung erwerbswirtschaftlicher Betätigung besteht, stellt sich die Frage, ob der Rundfunkbeitrag nicht eher aus dem – nach § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI bei der Festlegung der Pflegesätze auch zu gewährleistenden – Ertrag zu entrichten ist anstatt als Kostenpunkt in die Ermittlung des Ertrages eingestellt zu werden.
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Unabhängig davon fehlt es den vorangehenden Ausführungen folgend jedenfalls an einem spezifischen Zusammenhang zwischen der Rundfunkversorgung des betreuten Personenkreises, der wie dargelegt je nach Ausgestaltung und Dauerhaftigkeit der Wohnform unter Umständen auch selbst beitragspflichtig ist, einerseits und dem vom Inhaber der Betriebsstätte zu entrichtenden Rundfunkbeitrag andererseits. Dass der Betriebsstätteninhaber unter Umständen die von ihm zu tragenden Kosten für den Rundfunkbeitrag auf die Heimbewohner umlegt, stellt sich damit allenfalls als Reflex der allgemeinen und von einer Vielzahl anderer Faktoren abhängigen Kostenstruktur der Einrichtung dar. Eine Verbindung zu dem mit der Privilegierung ehemals verfolgten Anliegen, den betreuten Personenkreis vor einer „kulturellen Verödung“ zu bewahren, ist hingegen nicht mehr gegeben. Eine Ungleichbehandlung konkret in Bezug auf die Rundfunkversorgung des zu schützenden Personenkreises und dessen Voraussetzungen besteht zwischen den Bewohnern gemeinnütziger Einrichtungen und nicht gemeinnütziger Einrichtungen gerade nicht. Im Übrigen führte auch eine Umlage des Rundfunkbeitrags des Betriebsstätteninhabers – soweit diese überhaupt möglich ist und man des Weiteren den fehlenden Zusammenhang zwischen Rundfunkbeitrag und dem Bereithalten von Empfangsgeräten für den betreuten Personenkreis außer Acht ließe – angesichts der auf den einzelnen Heimbewohner entfallenen Kostenlast nicht dazu, diesen von der Rundfunknutzung auszuschließen.
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Eine für die Frage einer Privilegierung nach § 5 Abs. 3 RBStV relevante Ungleichbehandlung zwischen den jeweiligen Heimbewohnern der unterschiedliche behandelten Einrichtungen besteht danach nicht. Die Ungleichbehandlung der Einrichtungen selbst, ist – wie dargelegt – von einem sachlichen Grund getragen und damit gerechtfertigt.
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2. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Der Zulassungsgrund dient dem Interesse an Rechtseinheit und Rechtsfortbildung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache in diesem Sinne nur dann zu, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2008 – 1 BvR 2587/06 –, DVBl. 2009, 41). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, ist unter anderem die für fallübergreifend gehaltene Frage konkret zu formulieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Januar 1999 – 7 S 2408/98 –, juris, Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 7 LA 146/11 –, juris, Rn. 15; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, Stand: Oktober 2015, § 124a Rn. 103 und 104) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht.
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Vorliegend hat die Klägerin bereits keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, sondern sich letztlich auf die Aussage beschränkt, „die hiesige Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung“ (Antragsbegründung vom 2. November 2015, S. 3). Im Anschluss begründet die Klägerin zwar in Ansätzen die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung „der Rechtsfrage“. Welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage geklärt werden soll, bleibt indes weiterhin unbeantwortet. Auch aus der vorangehenden Begründung ernstlicher Zweifel lässt sich zwar das Verfahrensziel, nicht jedoch eine konkrete Frage herleiten.
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Ungeachtet dessen liegt auch in der Sache keine grundsätzlich klärungsbedürftige „Rechtssache“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Eine solche Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren besteht nicht, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. hierzu: VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [190]). So liegen die Dinge hier. Ausgehend von der klaren Konzeption des Rundfunkbeitrags, des damit verbundenen Systemwechsels und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu lässt sich die (unausgesprochene) Rechtsfrage, ob die unterschiedliche Behandlung gemeinnütziger und nicht gemeinnütziger Einrichtungen auch unter Einbeziehung des betreuten Personenkreises sachlich gerechtfertigt ist, den Ausführungen unter Nr. 1 folgend unschwer beantworten.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, § 63 Abs. 2 GKG. Gegenstand des Zulassungsverfahrens bildet allein noch der Beitragsbescheid vom 1. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2014 über einen Rundfunkbeitrag von 277,70 € für den Zeitraum 10/2013 bis 12/2013 inklusive eines Säumniszuschlages von 8,00 €. Insoweit begehrt die Klägerin in Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV eine Ermäßigung auf einen Rundfunkbeitrag in Höhe von damals 17,98 € pro Monat, für den streitgegenständlichen Zeitraum von drei Monaten also auf 53,94 €. Der Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG beträgt damit 223,76 € (= 277,70 € - 53,94 €). Da der Antrag der Klägerin nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts (hier: 223,76 €) um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Vorliegend greift die Begrenzung auf den dreifachen Wert. Mithin ergibt sich ein Wert des Streitgegenstandes von 671,28 €.
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