Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 10153/16
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2015 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 3.634,08 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegen.
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1. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Unabhängig davon, ob die Rüge der Klägerin insoweit den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, lassen die von der Klägerin gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr mit eingehender und zutreffender Begründung entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über die Anerkennung von Zeiten ihrer Hochschulausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeiten und über die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge hat.
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Dabei ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich im Rahmen der nach § 90 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG - durchzuführenden Günstigerprüfung der Anwendungsbereich von § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG, soweit er eine über die allgemeinen Regelungen (§§ 18 Abs. 1, 92 Satz 1 LBeamtVG) hinausgehende Anerkennung von Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeiten ermöglicht, auf die Ermittlung des der Besitzstandswahrung dienenden alternativen Ruhegehaltssatzes nach § 90 Abs. 4 und 5 LBeamtVG beschränkt. Diese tragende Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Urteil, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, wird durch den Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
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a) Das Verwaltungsgericht ist bei der Auslegung von § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift („Den Berechnungen…“) Überwiegendes dafür spricht, den Anwendungsbereich der Norm auf die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach § 90 Abs. 4 und 5 LBeamtVG zu beschränken.
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Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass Satz 1 der Vorschrift, dessen Ausgestaltung und inhaltlicher Konkretisierung Satz 2 erkennbar dient, nur im Zusammenhang mit der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach § 90 Abs. 4 und 5 LBeamtVG den Vorgang des „Berechnens“ erwähnt. Demgegenüber soll sich nach dem Wortlaut von Satz 1 der Vorschrift die zum so berechneten Ruhegehaltssatz in Bezug zu setzende Vergleichsgröße – der Ruhegehaltssatz nach neuer Rechtslage – unverändert auf Grundlage von § 24 Abs. 1 LBeamtVG ermitteln. Entgegen der Annahme der Klägerin war das Verwaltungsgericht nicht daran gehindert, im Rahmen der grammatikalischen Auslegung die in der auszulegenden Vorschrift des Satzes 2 verwendeten Formulierungen in die Gesamtnorm systematisch einzubetten und aus der vergleichbaren Formulierung in Satz 1 den Rückschluss auf den Sinngehalt der auszulegenden Norm zu ziehen.
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Das so gefundene Auslegungsergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG grammatikalisch durch eine Pluralform eingeleitet wird. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Ermittlung des der Besitzstandswahrung dienenden alternativen Ruhegehaltssatzes nach § 90 Abs. 4 und 5 LBeamtVG bei isolierter Betrachtung aufgrund des dabei gesetzlich vorgesehenen degressiven Zuwachses mit fortwährender Dienstzeit eine Mehrzahl von Berechnungen erfordert. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Ermittlung dieses Ruhegehaltssatzes nach der gesetzgeberischen Konzeption getrennt nach den Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1992 (§ 90 Abs. 4 LBeamtVG) und nach dem 31. Dezember 1991 (§ 90 Abs. 5 LBeamtVG) zu erfolgen hat. Darüber hinausgehend erfordert die Ermittlung des alternativen Ruhegehaltssatzes aufgrund der besonderen Regelung zur Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulstudiums in § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG auch – als notwendigen Vorschritt zur nachfolgenden Berechnung des eigentlichen Ruhegehaltssatzes – eine Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten (vgl. hierzu auch die Vorgängerregelung § 85 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes [Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -] in der Fassung vom 20. Dezember 2001). Insoweit ist es naheliegend, dass sich die Verwendung des Plurals in § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG auf diese sukzessiven Berechnungsschritte innerhalb der Ermittlung des alternativen Ruhegehaltssatzes nach § 90 Abs. 4 und 5 LBeamtVG bezieht.
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b) Dieses Verständnis des § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG wird durch die systematische Auslegung bestätigt, wie auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat.
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Durch den Verweis auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit „nach diesem Gesetz“ als Grundlage der nach der Vorschrift durchzuführenden Berechnungen stellt § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG klar, dass die berücksichtigungsfähige Dienstzeit grundsätzlich nach neuer Rechtslage in Ansatz zu bringen ist. Dies deckt sich mit dem Konzept der Günstigerprüfung in § 90 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG, die im Regelfall von der vorrangigen Anwendbarkeit desjenigen Ruhegehaltssatzes ausgeht, der auf Grundlage der bei Eintritt in den Ruhestand aktuell geltenden Gesetzesfassung ermittelt worden ist und die die frühere Rechtslage nur unter der Voraussetzung für anwendbar erklärt, dass hierdurch für den Beamten oder die Beamtin ein günstigeres Berechnungsergebnis eintritt. Der Gesetzgeber hat diese Grundentscheidung zu Gunsten des Vorrangs der aktuellen Rechtslage bewusst im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtsvereinfachung getroffen; die diesbezüglichen Erwägungen haben in den Gesetzgebungsmaterialien ihren Niederschlag gefunden (vgl. LT-Drs. 16/1822, S. 238). Der in § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG enthaltene ausdrückliche Hinweis auf die Geltung der aktuellen Rechtslage für die nach der Vorschrift vorzunehmenden Berechnungen kann angesichts dessen jedoch nur dann einen eigenen Anwendungsbereich aufweisen, wenn sich die Vorschrift auf die nach § 90 Abs. 4 und 5 LBeamtVG durchzuführende Berechnung des der Besitzstandswahrung dienenden alternativen Ruhegehaltssatzes bezieht, weil im Übrigen die Berechnung des hierzu in Vergleich zu setzenden Ruhegehaltssatzes ohnehin bereits nach der aktuell geltenden Gesetzesfassung – konkret nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG – zu erfolgen hat. Entsprechend kann auch die Maßgabe des § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG, die abweichend von der allgemeinen Regelung der Vorschrift im Hinblick auf die Anerkennungsfähigkeit von Zeiten der Fachschul- und Hochschulausbildung ausnahmsweise die frühere Rechtslage übernimmt, keinen darüber hinausreichenden Anwendungsbereich für sich beanspruchen.
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Gleiches ergibt die systematische Auslegung im Zusammenhang mit § 92 Satz 2 LBeamtVG, wonach § 90 Abs. 3 LBeamtVG von der schrittweisen Verringerung der als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Vordienstzeiten nach § 92 Satz 1 LBeamtVG (sog. Abschmelzlösung) unberührt bleibt. Dieser gesetzliche Vorbehalt war erforderlich, da anderenfalls die in § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG vorgesehene Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten „nach diesem Gesetz“ auch die Abschmelzlösung beinhalten würde, was Beamtinnen und Beamte, die bereits am 31. Dezember 1991 im Dienstverhältnis standen (vgl. § 90 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG) und zwischen dem 30. Juni 2013 und dem 30. November 2017 in Ruhestand treten (vgl. § 92 Satz 1 LBeamtVG) hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Zeiten ihrer Fachschul- oder Hochschulausbildung einander widersprechenden Regelungen unterwerfen würde. Daher erklärt § 92 Satz 2 LBeamtVG die Abschmelzlösung nach Satz 1 der Vorschrift für unanwendbar, soweit § 90 Abs. 3 LBeamtVG eigenständige Vorschriften zur Berechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung beinhaltet. Hieraus ergibt sich wiederum, dass sich § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG, der derartige Sonderregeln zur Berechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung enthält, nur auf die Berechnung des der Besitzstandswahrung dienenden Ruhegehalts nach § 90 Abs. 4 und 5 LBeamtVG zur Anwendung kommen kann. Wäre – entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin – auch die Ermittlung des allgemeinen Ruhegehalts nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG im Rahmen der Günstigerrechnung von § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG mitumfasst, verbliebe der Abschmelzlösung nach § 92 Satz 1 LBeamtVG kein signifikanter Anwendungsbereich mehr, weil davon auszugehen ist, dass der weit überwiegende Anteil der zwischen dem 30. Juni 2013 und dem 30. November 2017 in Ruhestand tretenden Beamtinnen und Beamten ebenso wie die Klägerin bereits am 31. Dezember 1991 in einem Dienstverhältnis gestanden hat.
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c) Schließlich kann die Klägerin ihre ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auch nicht mit Erfolg auf die teleologische Auslegung der Norm stützen.
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Aus den – im Übrigen unergiebigen – Gesetzgebungsmaterialien geht hervor, dass die Schaffung des § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG der Vermeidung einer wesentlichen Verschlechterung derjenigen Beamtinnen und Beamten diente, die – wie die Klägerin – vor dem 1. Januar 1992 in das Dienstverhältnis eingetreten waren und hinsichtlich derer die Anerkennung von Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten aufgrund der Übergangsregelungen des Beamtenversorgungsgesetzes (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) noch nach der bei Eintritt in das Beamtenverhältnis geltenden Rechtslage zu beurteilen war (vgl. LT-Drs. 16/1822, S. 238). Diese Beamtinnen und Beamten sollten von der in § 92 Satz 1 LBeamtVG vorgesehenen Abschmelzung der anerkennungsfähigen Zeiten und der letztlich auf 855 Tage begrenzten Neuregelung (vgl. § 18 Abs. 1 LBeamtVG) ausgenommen werden.
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Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die in § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG vorgesehene Günstigerprüfung eingeführt, wonach die Beamtin oder der Beamte beanspruchen kann, dass die Festsetzung seines Ruhegehaltssatzes nach der früheren Gesetzeslage (§ 90 Abs. 4 und 5 LBeamtVG) erfolgt, wenn dies im Vergleich zur aktuellen Gesetzeslage (§ 24 Abs. 1 LBeamtVG, unter Berücksichtigung von §§ 18 Abs. 1, 92 Satz 1 LBeamtVG) zu einem günstigeren Berechnungsergebnis führt. Mit dieser Vorgehensweise ist dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes Genüge getan, weil die alte Rechtslage mit der aktuellen Rechtslage verglichen und die für den betroffenen Beamten jeweils günstigste Berechnungsform zur Anwendung gebracht wird. Die Klägerin erstrebt demgegenüber letztlich ein „Mischsystem“ aus alter und neuer Regelung, in dem die Berechnungsgrundlage und Berechnungsform ihres Ruhegehaltssatzes jeweils nach der für sie günstigsten Rechtslage bestimmt wird. Dies würde die Anerkennung der Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig nach der alten Rechtslage und die Berechnungsmethode des Ruhegehaltssatzes nach der neuen Rechtslage erfordern. Eine solche Verfahrensweise ist dem Landesbeamtenversorgungsgesetz aber fremd (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 A 10979/15.OVG - n.v.) und auch von Verfassungs wegen nicht geboten.
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2. Der Zulassungsantrag der Klägerin führt auch nicht zum Erfolg, soweit sie gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, die Rechtssache weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn die Angriffe eines Antragstellers gegen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Fragen von solcher Komplexität betreffen, dass sie nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren zu beantworten sind, sondern der zwingenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - VGH B 7/04 -, AS 35, 184 [190]). Dies trifft hier jedoch nicht zu. Vielmehr ist die aufgeworfene Rechtsfrage – wie aufgezeigt – im Zulassungsverfahren zu behandeln, da sich ihre Beantwortung aus der Gesetzeslage in Verbindung mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden ergibt.
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3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind insbesondere solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt sind; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 [214]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 23).
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Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage,
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ob unter „den Berechnungen“ im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG nur die Berechnungen nach § 90 Abs. 4 und 5 LBeamtVG zu verstehen sind oder auch die Berechnungen nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG,
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erfüllt diese Anforderung nicht. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung über die Rechtsfrage nicht geboten, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - VGH B 7/04 -, AS 35, 184 [190]; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 142 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 9 B 80.07 - juris Rn. 3, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies ist vorliegend der Fall.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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5. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -, wobei sich der Senat an Ziffer 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) orientiert.
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