Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 B 10334/16

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers, mit denen dieser im Wege der einstweiligen Verfügung zunächst festgestellt wissen will, dass die Beteiligte durch die Beauftragung der Firma „KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ mit der Erstellung und Bereitstellung einer Beschaffungsrichtlinie gegen sein Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 2 Nrn. 14 und 15 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – verstoßen habe und dass diese in Bezug auf die ab dem 31. März 2016 vorgesehene Diskussion und Anpassung des Entwurfs einer Beschaffungsrichtlinie und die ab dem 30. April 2016 vorgesehene Durchführung erster Schulungen der Beschäftigten ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten habe, zu Recht abgelehnt. Diese Entscheidung hat die Vorinstanz in der richtigen Besetzung gefällt (1.). Auch in der Sache ist die angefochtene Entscheidung zutreffend (2.).

3

1. Soweit der Antragsteller meint, die Entscheidung über eine einstweilige Verfügung habe die Fachkammer für Verfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz nur dann durch die Vorsitzende allein und ohne die ehrenamtlichen Richter treffen dürfen, wenn es sich um eine unaufschiebbare Entscheidung gehandelt hätte, die allein bei einer aus zeitlichen Gründen nicht möglichen Erreichbarkeit der ehrenamtlichen Richter gegeben sei, tritt der Senat dem nicht bei.

4

Zwar ist es zunächst zutreffend, dass § 121 LPersVG in Bezug auf die fachgerichtlichen Beschlussverfahren nach dem für Landesbeschäftigte geltenden Personalvertretungsrecht auf die § 85 ff. Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG – verweist. In derartigen Beschlussverfahren können gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 935 ff. Zivilprozessordnung – ZPO – auch einstweilige Verfügungen ergehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 4 B 10280/00 –, PersR 2000, 123). Das bedeutet allerdings nicht, dass in diesen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte stets unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu ergehen hätten. Es entspricht im Gegenteil der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die in § 83 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG – sowie in den entsprechenden landespersonalvertretungsrechtlichen Bestimmungen erfolgten Verweisungen auf die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes grundsätzlich nicht auf die Zusammensetzung des Gerichts erstrecken. Die Besetzung der Fachkammern und -senate richtet sich vielmehr, soweit das Personalvertretungsrecht keine speziellen Regelungen trifft, allein nach den gesetzlichen Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2001 – 6 P 10.01 –, BVerwGE 115, 223 [224 f.] und vom 22. März 2006 – 6 PB 5.06 –, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Demzufolge entscheidet der Senat auch über diese Beschwerde gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung ohne Heranziehung der ehrenamtlichen Richter.

5

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es für die rechtsgültige Entscheidung durch die Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichts auch keiner vorherigen Übertragung auf den Einzelrichter (entsprechend § 6 Abs. 1 VwGO). Denn die Fachkammer in gerichtlichen Verfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz entscheidet stets in der Besetzung von nur einem berufsrichterlichen Mitglied als Vorsitzender (vgl. § 122 Abs. 2 LPersVG). Weitere Berufsrichter, die eine Übertragung auf den Einzelrichter überhaupt erst erforderlich machen könnten, sind hierbei gesetzlich schon nicht vorgesehen.

6

2. Die danach in der zutreffenden Besetzung getroffene Eilentscheidung hält auch in der Sache einer Überprüfung im Beschwerderechtszug stand. Der im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte erste Feststellungsantrag ist bereits unzulässig (a). Der im Wege der Antragshäufung zugleich gestellte zweite Antrag, mit dem der Antragsteller festgestellt wissen will, dass die Beteiligte sowohl in Bezug auf die ab dem 31. März 2016 vorgesehene Diskussion und Anpassung des Entwurfs einer Beschaffungsrichtlinie als auch durch die ab dem 30. April 2016 vorgesehene Durchführung erster Schulungen der Beschäftigten das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten habe, ist wohl schon unzulässig, zumindest jedoch nicht begründet (b).

7

a) Im Hinblick auf den ersten Feststellungsantrag besteht schon kein Verfügungsgrund bzw. kein Rechtsschutzinteresse. Die Prüfung, ob ein Verhalten oder eine Maßnahme des Dienstherrn gegen personalvertretungsrechtliche Bestimmungen verstößt, obliegt typischerweise der Überprüfung in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren. Dies folgt aus der Regelung des § 74 Abs. 1 Satz 1 LPersVG, in der festgelegt wird, was zu geschehen hat, wenn das erforderliche Mitbestimmungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist: Stimmt der Personalrat bei nachgeholter Befassung nicht zu, so ist die Maßnahme nach Satz 2 dieser Vorschrift rückgängig zu machen. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, warum von diesem verfahrensrechtlichen Grundsatz der nachträglichen Rechtskontrolle vorliegend ausnahmsweise abzuweichen wäre. Erforderlich hierfür wären zumindest schwere und unzumutbare Nachteile für den Personalrat, die auch durch die Rückgängigmachung der Beauftragung der Firma „KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ mit der Erstellung und Bereitstellung einer Beschaffungsrichtlinie nicht auszugleichen wären. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht. Können organisatorische Änderungen – wie hier – auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückgenommen werden, so fehlt es für eine einstweilige Verfügung regelmäßig an dem erforderlichen Verfügungsgrund (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. Juni 2003 – 18 MP 7/03 –, juris).

8

b) Gleiches gilt im Grundsatz für den zweiten Feststellungsantrag. Auch hier widerspricht es dem geltenden Rechtsschutzsystem des personalvertretungsgerichtlichen Beschlussverfahrens, bereits im Vorfeld von beabsichtigten Maßnahmen des Dienstherrn die Frage der Mitbestimmungsbedürftigkeit im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantworten. Unabhängig von diesen Erwägungen besteht aber auch im vorliegenden konkreten Fall kein Anhalt für eine Rechtsschutzvereitelung. Wie die Beteiligte hierzu nachvollziehbar vorgetragen hat, handelt es sich bei der Beauftragung der Firma „KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ mit der Erstellung einer Beschaffungsrichtlinie nicht um die „Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeit und Organisationsprüfungen“ im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 14 und 15 LPersVG. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat vielmehr Ihren Auftrag nur anhand der aktuellen Gesetzgebung im Vergaberecht zu erfüllen und auf dieser Grundlage den Entwurf eine Beschaffungsrichtlinie zu erstellen. Wenn überhaupt, so handelt es sich allenfalls um die Erstellung von Kriterien, nach denen künftig die Bediensteten der Beteiligten derartige Beschaffungsvorgänge in der Sache zu bearbeiten haben. Dass diese Sachentscheidungen bei ihrer Umsetzung – gleichsam als „Rechtsreflex“ – auch zu Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen führen können, macht die externe Prüfung, nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten Beschaffungen für den MDK künftig zu erfolgen haben, noch nicht mitbestimmungspflichtig.

9

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen