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ArbGG § 85 Zwangsvollstreckung

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

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Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 9 B 1/25
7. Januar 2026
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 13 TaBVGa 113/25
5. Dezember 2025
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Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 18 BVGa 9/25
16. Juli 2025
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 6 B 78/25
2. April 2025
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23. Januar 2025
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht München - 3 TaBV 56/24
5. Dezember 2024
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26. November 2024
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 TaBV 14/24
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12c L 1545/24.PVL
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 TaBVGa 3/24
25. Juli 2024
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