ArbGG § 85 Zwangsvollstreckung

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

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Beschluss vom Arbeitsgericht Bonn - 5 BVGa 8/21
15. November 2021
5 BVGa 8/21 15. November 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 40 L 1009/21.PVL
16. Juni 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 20 PE 21.2851
10. Juni 2021
M 20 PE 21.2851 10. Juni 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 20 PE 21.1629
5. Mai 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12c L 489/21.PVL
16. April 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - PL 22 K 4037/20
7. April 2021
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Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 18 BVGa 11/21
24. März 2021
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 Ta 568/20
11. Januar 2021
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Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 Bs 249/20.PVL
7. Januar 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land)) - 25 FLE 387/20
17. Dezember 2020
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