Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 10463/16

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.270,04 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der von dem Kläger mit seinem Antrag allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) nicht vorliegt bzw. nicht ordnungsgemäß gerügt worden ist.

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1. Unabhängig davon, ob die Rüge des Klägers insoweit den Darlegungserfordernissen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, lassen die von ihm gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 184, 186), keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 34 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG – zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken:

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a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anspruch des nachgeheirateten Ehepartners gemäß § 34 LBeamtVG weder um eine Leistung handelt, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – eine Alimentation noch eine bloße Sozialleistung darstellt, sondern um eine vom Dienstherrn des verstorbenen Beamten aufgrund seiner nachwirkenden Fürsorge gewährte Leistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – 6 C 148.81 –, BVerwGE 70, 211 [214 ff.]; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, juris Rn. 24; VG Minden, Urteil vom 6. Juli 2015 – 4 K 1806/14 –, juris Rn. 25 ff.). Liegen Gründe für eine nachfolgende Fürsorge im Einzelfall jedoch nicht vor, so ist der Dienstherr nach § 34 LBeamtVG nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den Unterhaltsbeitrag, der ansonsten grundsätzlich bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren ist, zu kürzen, und zwar auch, wie vorliegend, bis zur völligen Versagung des Unterhaltsbeitrags (vgl. entspr. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, juris Rn. 25 ff., 33; OVG Berlin, Beschluss vom 10. September 2004 – 4 N 62.04 –, juris Rn. 10; OVG Nds., Beschluss vom 24. Juni 2008 – 5 LA 32/05 –, juris Rn. 5; VG Minden, Urteil vom 6. Juli 2015 – 4 K 1806/14 –, juris Rn. 58 ff.). Dies ist mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit („angemessener Unterhaltsbeitrag“) in § 34 Satz 1 LBeamtVG gemeint, der insoweit nach dem in der Gesetzesbegründung eindeutig zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers die Regelung des § 22 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – aufnimmt (vgl. LT-Drucks. 16/1822, S. 227), wo es in Absatz 1 Satz 1 heißt, dass der Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren ist, „sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen“. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es mithin – entgegen der insoweit ohnehin bloßen Behauptung des Antragstellers – dem Dienstherrn die Versorgung des „nachgeheirateten“ Ehepartners völlig oder teilweise zu ersparen, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 – II C 46.68 –, BVerwGE 34, 149 [152]; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, juris Rn. 26; VG Minden, Urteil vom 6. Juli 2015 – 4 K 1806/14 –, juris Rn. 59).

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Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die besonderen Umstände des Falles gewürdigt und aufgrund einer Gesamtschau der von ihm gewerteten Einzelaspekte „(sehr) großer Altersunterschied der Ehepartner“ und „(extrem) hohes Alter der Beamtin“ zutreffend die volle (und nicht nur teilweise) Versagung des Unterhaltsbeitrags nach § 34 LBeamtVG für gerechtfertigt gehalten. Dabei hat es noch nicht einmal – was durchaus naheliegend gewesen wäre, da der Unterhaltsbeitrag ebenso wie das Witwengeld nach dem Sinn des Gesetzes nicht für einen wie hier im Verhältnis zu der verstorbenen Beamtin jungen Witwer bei kurzer Ehe noch Jahrzehnte nach dem Tod der Beamtin gezahlt werden soll (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, juris Rn. 30) – zusätzlich die (relativ) kurze Ehedauer von nur drei Jahren zusätzlich in seine Betrachtung einbezogen (vgl. zur „Gesamtschau“ und den genannten Einzelaspekten etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, juris Rn. 29; OVG Berlin, Beschluss vom 10. September 2004 – 4 N 62.04 –, juris Rn. 10; OVG Nds., Beschluss vom 24. Juni 2008 – 5 LA 32/05 –, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).

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b) Soweit der Antragsteller gegen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis eine Ungleichbehandlung älterer und jüngerer Ehepartner und damit sinngemäß einen Fall von Altersdiskriminierung geltend macht, genügt sein Vorbringung bereits nicht den Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 14 ZB 14.1891 –, juris Rn. 6; vgl. im Übrigen zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Unterscheidungskriteriums des Zeitpunkts der Eheschließung auch entspr. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2010 – 1 BvR 2584/06 –, NVwZ-RR 2010, 505 ff. m.w.N. sowie BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 14 ZB 14.1891 –, juris Rn. 6, 11 m.w.N.). Gleiches gilt für den bloßen Hinweis des Antragstellers auf Art. 6 GG und damit entsprechend auch auf Art. 23 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 2010 – 1 BvR 2584/06 –, NVwZ-RR 2010, 505 [506 f.]). Soweit der Antragsteller schließlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG daraus herzuleiten sucht, dass anders als im Beamtenrecht im Falle von Rentenansprüchen – so wörtlich – „der erhebliche Altersunterschied ggf. nur eine Rolle bei der Frage [spielt], ob es sich um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt hat“, verkennt der Antrag darüber hinaus die (legitimierenden) Unterschiede der Versorgungssysteme, die auch für die hier relevante rechtliche Beurteilung des Unterhaltsbeitrags nach § 34 LBeamtVG Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – BVerwG 6 C 148.81 –, BVerwGE 70, 211 [214 f.]; OVG Berlin, Beschluss vom 10. September 2004 – 4 N 62.04 –, juris Rn. 4 m.w.N.).

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Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

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2. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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