Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 B 10637/16


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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG – wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. März 2015 in Gestalt der Nachtragsgenehmigungen vom 27. Mai 2015 und 23. November 2015 abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Abänderungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Anwesens, das mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut ist. Es weist entlang der Straße eine Breite von 11 m und eine Tiefe von 10,20 m auf und besteht aus drei Wohnungen. Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden mit insgesamt 17 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage. Vor allem wendet er sich gegen die Genehmigung zur Errichtung des zweigeschossigen Mehrfamilienhauses 1 mit acht Wohneinheiten, das mit einer Breite von 24,53 m und einer Tiefe von 13,85 m an sein Haus angebaut werden soll.

2

Der Senat hat dem Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG – (BauR 2016, 791) stattgegeben, weil Haus 1 aller Voraussicht nach mit der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung zur „offenen Bauweise“ nicht vereinbar sei. Bei Haus 1 handele es sich nicht um den Teil eines zusammen mit dem Anwesen des Antragstellers gebildeten Doppelhauses. Ferner stelle es sich auch nicht als Teil einer in der offenen Bauweise ebenfalls zulässigen Hausgruppe dar.

3

Dem Beigeladenen wurde mit Änderungsgenehmigung vom 3. Mai 2016 die Befreiung von der Festsetzung zur „offenen Bauweise“ erteilt. Den daraufhin von ihm gestellten Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO lehnte der Senat mit Beschluss vom 27. Juni 2016 – 8 B 10519/16.OVG – (juris) mit der Begründung ab, dass die erteilte Befreiung aller Voraussicht nach rechtswidrig sei, weil sie gegen Grundzüge der Planung verstoße.

4

Am 19. Juli 2016 ist die 2. Änderung des Bebauungsplans in Kraft getreten. Sie setzt für den hier fraglichen Bereich eine „abweichende Bauweise“ nach § 22 Abs. 4 BauNVO mit folgendem Inhalt fest: „Gebäude sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten.“ Daraufhin hat der Beigeladene erneut die Abänderung der Eilrechtsschutzentscheidung vom 28. Januar 2016 beantragt.

B.

5

Das Abänderungsbegehren der Beigeladenen hat Erfolg.

I.

6

Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Eilrechtsentscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Der Senat ist aufgrund des anhängigen Berufungszulassungsverfahrens – 8 A 10548/16.OVG – zur Anfechtung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 18. März 2015 in Gestalt der Änderungsgenehmigungen Gericht der Hauptsache.

7

Im Übrigen ist die Beigeladene nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zur Stellung des Abänderungsantrags befugt, weil sich durch die Änderung des Bebauungsplans die für die Beurteilung der angefochtenen Baugenehmigung maßgeblichen Umstände verändert haben. Da sich das Eilrechtsschutzverfahren ebenso wie das hierauf bezogene Verfahren in der Hauptsache lediglich auf den Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung bezieht, kann der Beigeladenen das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Verfahren nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es sei abweichend von der Baugenehmigung gebaut worden. Dieser Umstand ist vielmehr Gegenstand des von dem Antragsteller mit seinem Antrag vom 28. Juli 2016 bereits eingeleiteten Verfahrens auf eventuelles bauaufsichtsbehördliches Einschreiten.

II.

8

Der Abänderungsantrag ist auch begründet, weil bei erneuter Interessenabwägung unter Einbeziehung der veränderten Umstände das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der gesetzlich in § 212a BauGB angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Außervollzugsetzen der angefochtenen Baugenehmigung überwiegt.

9

Nach summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass die im Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15- (BauR 2016, 791) festgestellten Verstöße gegen Vorschriften zum Bauplanungsrecht nicht mehr bestehen. Auch im Übrigen ist die Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts nicht angezeigt. Was die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung anbelangt, ist zu beachten, dass bei Nachbarklagen maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ist, jedoch aus Gründen der Prozessökonomie nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind; denn ihm stünde aufgrund der veränderten Umstände im Falle der Aufhebung der Baugenehmigung ein Anspruch auf erneute Genehmigungserteilung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, NVwZ 1998, 1179 – LS –).

10

1. Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen dürfte der für den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 maßgebende Verstoß gegen die Festsetzung zur „offenen Bauweise“ aufgrund der am 19. Juli 2016 in Kraft getretenen 2. Änderung des Bebauungsplans … „A. Straße“ nicht mehr bestehen.

11

a) Nach Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen ist nunmehr eine abweichende Bauweise dergestalt festgesetzt, dass „Gebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten [sind].“ Danach sind die aus dem Begriff der „offenen Bauweise“ hergeleiteten Anforderungen an die Einheitlichkeit dieser Bauweise, d.h. an das Zusammenfügen der Doppelhaushälften bzw. der Einzelhäuser einer Hausgruppe in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise nicht mehr Inhalt der Festsetzung des Bebauungsplans. Da das Wohnhaus 1 an das vorhandene Wohnhaus des Antragstellers angebaut werden soll, erfüllt das Bauvorhaben die Anforderungen an die abweichende Bauweise im Sinne der 2. Änderung des Bebauungsplans … .

12

b) Der Bebauungsplan zur 2. Änderung des Bebauungsplans … dürfte auch wirksam sein.

13

Fehler im Planaufstellungsverfahren sind nicht ersichtlich.

14

Auch in inhaltlicher Hinsicht – einschließlich der vom Antragsteller vor allem angesprochenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang – dürfte der 2. Änderungsplan rechtlich nicht zu beanstanden sein.

15

(1) Zunächst ist das Planungserfordernis zu bejahen.

16

Auch für den 2. Änderungsplan bestand kein Zwang zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin war daher auch angesichts des von dem Beigeladenen verfolgten Bauprojekts befugt, die Planung durch Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans zu realisieren (sog. „projektbezogener Angebotsbebauungsplan“). Sie muss sich dann allerdings der Unterschiede der beiden Planungsvarianten bewusst sein. Diese bestehen darin, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan nur das zugrunde liegende Projekt zulässt, während es in dem anderen Fall auch zugelassen wird.

17

Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 C 10974/14.OVG – zur Normenkontrolle des Bebauungsplans „…, 1. Änderung“ hierzu ausgeführt:

18

„Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen die Gemeinden Bauleitpläne nur aufstellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

19

Die Änderungsplanung verfolgt mit der Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen in der Innenstadt eine städtebauliche Zielrichtung. Auch wenn die Planung auf die Vorstellungen eines privaten Vorhabenträgers zurückgeht, handelt es sich nicht um eine bauplanungsrechtlich unzulässige bloße Gefälligkeitsplanung in ausschließlich privatem Interesse eines Bauherrn (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 9. November 2005 – 8 C 10964/05.OVG –, OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 52). Es ist legitim, wenn eine städtische Planung auch Wünsche Privater aufnimmt und diese Anstoß für die Planung geben, solange sie zugleich städtebauliche Interessen verfolgt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE –, BauR 2012, 210). Letzteres ist hier der Fall, weil die Antragsgegnerin mit der Planung die Schaffung von Wohnbauflächen durch Nachverdichtung sowie die Schließung der Baulücke an der Z. Straße anstrebt. Dabei kommt der Antragsgegnerin bei der Frage, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, ein planerischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, 1338).

20

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch keine bauplanungsrechtlich unzulässige Vermischung von angebots- und vorhabenbezogener Planung vor.

21

Die Gemeinde ist bei der Wahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre städtebaulichen Ziele erreichen will, weitestgehend frei. Auch wenn die Gemeinde mit dem Bebauungsplan das Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, ist sie aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 55; OVG Nds., Urteil vom 4. Januar 2011 – 1 MN 130/10 –, BauR 2011, 805 und juris, Rn. 77; auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14 - [„projektbezogener Angebotsbebauungsplan“]). Ein Angebotsbebauungsplan ist im Vergleich zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan das flexiblere Planungsinstrument. Er lässt innerhalb des gesetzten Rahmens Änderungswünsche des Vorhabenträgers ohne Weiteres zu und vermeidet, einen allein auf das ursprüngliche Konzept bezogenen Bebauungsplan zuvor nebst dem Durchführungsvertrag ändern zu müssen. Darüber hinaus kann ein (projektbezogener) Angebotsbebauungsplan aufrechterhalten werden, auch wenn das Projekt des ursprünglichen Vorhabenträgers nicht zustande kommt.“

22

An diesen Ausführungen ist weiterhin festzuhalten. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung des 2. Änderungsplans ausführlich dargelegt, dass sie bereits bei der 1. Änderung das dem Projekt der Beigeladenen zugrundeliegende städtebauliche Konzept planerisch umsetzen wollte, also insbesondere auch die Errichtung „eines neuen Wohngebäudes an der Z. Straße“ (Hervorhebung durch den Senat), dass sie aber der Auffassung war, dieses Konzept sei mit der Festsetzung „offene Bauweise“ vereinbar, wohl in der Annahme, die Anforderungen an die Verträglichkeit der benachbarten Gebäude beträfen nur den unmittelbaren Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Um das ursprüngliche Konzept gleichwohl zu ermöglichen, ist es daher städtebaulich erforderlich, die Festsetzung zur Bauweise entsprechend abzuändern. Weil die Planung dem städtebaulichen Konzept der Antragsgegnerin entspricht, kann hierin keine ausschließlich privatnützige und deshalb unzulässige Gefälligkeitsplanung gesehen werden.

23

(2) Für die getroffene Festsetzung kann sich die Antragsgegnerin auf die gesetzliche Ermächtigung in §§ 9 Abs. 1, 9a BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO berufen.

24

Danach kann eine von § 22 Abs. 1 BauNVO abweichende Bauweise festgesetzt werden. Diese Ermächtigung erlaubt es der Gemeinde, beliebige Kombinationen und Varianten der offenen und geschlossenen Bauweise zu schaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 – 4 NB 40.95 –, NVwZ-RR 1996, 629 und juris, Rn. 4; Determann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22 Rn. 10). Dies ist hier geschehen, indem im Bereich der benachbarten Flurstücke Nr. 681/57 und Nr. 58/1 eine Grenzbebauung vorgeschrieben, die Festsetzung der „offenen Bauweise“ aber aufgehoben wurde, um die Bauvorhaben nicht den im Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 erläuterten strengen Anforderungen an die Proportionalität der Gebäude in der offenen Bauweise zu unterwerfen.

25

Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich hierbei nicht um eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Festsetzungsmöglichkeiten. Das Festsetzungsmerkmal der „Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und dabei insbesondere zu den seitlichen Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48.93 –, NVwZ 1995, 696 und juris, Rn. 22). Für die in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Regelformen der Bauweise ist diese Regelung zur Anordnung der Gebäude dergestalt getroffen worden, dass in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden (§ 22 Abs. 3 BauNVO) und in der offenen Bauweise grundsätzlich mit seitlichem Grenzabstand (§ 22 Abs. 2 BauNVO). Die Regelung zur offenen Bauweise hat darüber hinaus eine „Modifikation“ insofern erfahren, als danach nicht nur Einzelhäuser mit jeweils seitlichem Grenzabstand errichtet werden dürfen, sondern auch Doppelhäuser und Hausgruppen, die nur an ihren jeweiligen Enden einen Grenzabstand zu wahren haben, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze (der beiden Grundstücke beim Doppelhaus und der mehreren Grundstücke bei der Hausgruppe) hingegen ohne Grenzabstand errichtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355 und juris, Rn. 17). Diese Modifikation der offenen Bauweise unterliegt allerdings besonderen Voraussetzungen. Sie ist nur dann zulässig, wenn der Gesamtbaukörper eine bauliche Einheit bildet. Die im Einzelnen hieran zu stellenden Anforderungen waren Gegenstand des Beschlusses des Senats vom 28. Januar 2016.

26

Wenn nun § 22 Abs. 4 BauNVO erlaubt, im Bebauungsplan auch eine von der offenen oder geschlossenen Bauweise abweichende Bauweise festzusetzen, eröffnet dies der Gemeinde eine „Weite der planerischen Gestaltungsmöglichkeiten“ (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 22 BauNVO, Rn. 43), sofern es sich nur um eine Regelung zum Abstand der Gebäude zur Grundstücksgrenze handelt (vgl. Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, 97. Lieferung 2016, § 22 BauNVO, Rn. 100). Eine solche Regelung ist hier getroffen worden.

27

Sofern der Antragsteller aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 12. März 2009 – 1 KN 12/08 – (NuR 2009, 498) einschränkende Anforderungen an den Inhalt einer möglichen Abweichung herleitet, kann dem nicht gefolgt werden. Gegenstand des Verfahrens des OVG Schleswig-Holstein war ein Bebauungsplan zur Errichtung eines Ferien- und Freizeitzentrums mit dem zentralen Element eines multifunktionalen Freizeithügels. Das Gericht hat den Plan wegen fehlerhafter Abwägung der Auswirkungen des Multifunktionshügels auf das Landschaftsbild beanstandet (a.a.O., juris, Rn. 72). Hierzu hat es gerügt, die Gemeinde sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Multifunktionshügel werde in höhenabgestufter Bauweise errichtet. Durch die vorgesehenen Festsetzungen werde eine solche höhenabgestufte Bauweise gerade nicht gesichert. In diesem Zusammenhang führt das Gericht aus, dass die Festsetzung „abweichende Bauweise: Hügel“ nicht auf § 22 Abs. 4 BauNVO gestützt werden könne; denn der Begriff „Hügel“ bezeichne keine Bauweise im Sinne dieser Vorschrift. Sodann heißt es:

28

„Der Begriff der Bauweise wird definiert als die Art und Weise, in der (Haupt-)Gebäude auf einem Grundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und deren Grenzen angeordnet werden. Auch bei der abweichenden Bauweise muss es sich um eine Regelung der Bauweise handeln, d.h. um eine solche, die im Hinblick auf den seitlichen Grenzanbau und auf die Längenbegrenzung von den in § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO definierten Bauweisen … abweicht. Auf andere Merkmale kann sich die Abweichung nicht beziehen. Zu dem so definierten Begriff der (abweichenden) Bauweise steht die Festsetzung 'Hügel' in keiner Beziehung, sie knüpft an keines der angeführten Merkmale an.“ (a.a.O., juris, Rn. 73).

29

Anders als die Festsetzung „Hügel“ knüpft die hier zu beurteilende Festsetzung in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan „…, 2. Änderung“ ausdrücklich an das Merkmal des seitlichen Grenzanbaus an, indem er diesen vorschreibt, die Art und Weise der Zusammenfügung der beiden grenzständigen Gebäude jedoch nicht von den Voraussetzungen für Doppelhäuser oder Hausgruppen abhängig macht. Weitergehende Anforderungen an die Verträglichkeit der abweichend nach § 22 Abs. 4 BauNVO geregelten Bauweise können nicht der Ermächtigungsgrundlage, sondern allenfalls dem Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB entnommen werden.

30

(3) Der Bebauungsplan „…, 2. Änderung“ dürfte auch den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung genügen.

31

Diese Anforderungen betreffen zum einen das – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete – Gebot zur ordnungsgemäßen Ermittlung und zutreffenden Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB), zum anderen die inhaltlichen Vorgaben des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zum angemessenen Ausgleich der gegenläufigen Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BauR 2008, 1268, Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 3. November 2010 – 8 C 10550/10.OVG –).

32

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Abwägungsvorgang sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Ratsmitglieder falsch informiert worden bzw. von falschen Annahmen ausgegangen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist ein Bebauungsplan dann abwägungsfehlerhaft, wenn das hierfür berufene Gemeindeorgan (Stadtrat) bei seiner Abwägung von falschen oder unzureichenden Grundlagen ausgegangen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. November 2011 – 8 C 10906/11.OVG –, DVBl. 2012, 376, LS 1; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 4 BN 23.13 –, juris, Rn. 8). Solche Abwägungsfehler sind hier indes nicht dargetan. Wenn es in der Sitzungsvorlage vom 3. Juni 2016 heißt, dass „die Realisierung eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses an der Z. Straße mit einer Frontlänge von 24,5 m ausdrücklich Ziel der vom Stadtrat beschlossenen 1. Änderung des Bebauungsplans war“ (vgl. Bl. 47 der Planaufstellungsunterlagen), so ist diese Aussage nicht deshalb unrichtig, weil es sich bei dem 1. Änderungsplan – ebenso wie bei dem 2. Änderungsplan – um eine Angebotsplanung handelt. Gerade bei einem sog. projektbezogenen Angebotsbebauungsplan - wie hier - hat der Plangeber ein konkretes Projekt vor Augen, muss sich dann allerdings im Klaren sein, dass er planerische Grundlagen nicht „nur“, sondern „auch“ für dieses Projekt schafft. Nichts anderes war Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 6. Mai 2015. Wenn es in der Sitzungsvorlage vom 3. Juni 2016 heißt, dass das Mehrfamilienhaus „bereits im Bau befindlich“ sei, wird bei den Ratsmitgliedern auch dadurch kein falscher, unzulässigen Druck auf eine Änderungsplanung auslösender Eindruck vermittelt. Denn unstreitig ist mit den Bauarbeiten – gerade auch im Bereich von Haus 1 – bereits begonnen worden, was dem Senat aus dem Verfahren betreffend die Baueinstellungsverfügung gegen die Beigeladene vom 23./24. Mai 2016 – 8 B 10520/16.OVG – bekannt ist. Wenn schließlich gegenüber dem Ortsbeirat T. lediglich von „Formfehlern bei Erlass des Bebauungsplans …, 1. Änderung“ die Rede gewesen ist, so führt dies nicht auf eine Fehlinformation der Mitglieder des Stadtrates. Denn aus der ihnen vorliegenden Begründung zum Bebauungsplan geht eindeutig hervor, dass die Beanstandung des Bauvorhabens im Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 und im Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Mai 2016 auf die inhaltliche Festsetzung im 1. Änderungsplan zur „offenen Bauweise“ zurückzuführen ist.

33

Auch die Ermittlung und Bewertung der in die Abwägung eingestellten Belange dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 1. Februar 2016 – 4 BN 26.15 – (BauR 2016, 790 und juris, Rn. 4) ausgeführt hat, ist bei der Festsetzung der Bauweise in einem Bereich mit noch teilweise vorhandener Grenzbebauung das private Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation (hier dem Wunsch auf Beibehaltung der ursprünglichen Doppelhausbebauung) ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Antragsgegnerin hat indes sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Änderungsplanung das Bestandsinteresse des Antragstellers ausdrücklich berücksichtigt und das Ziel verfolgt, das neue Bauvorhaben in einer verträglichen Art und Weise mit dem vorhandenen Bestand zu verbinden.

34

Wenn der Antragsteller geltend macht, sein Bestandsinteresse sei nur dann zutreffend bewertet, wenn sich der durch die Bauleitplanung zugelassene Anbau an dem vorhandenen Grenzgebäude orientiere („maßstabsbildende Vorbelastung“), kann dem nicht gefolgt werden. Die in § 22 Abs. 4 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Festsetzung einer „abweichenden Bauweise“ räumt der planenden Stadt einen im Vergleich zur Festsetzung der „offenen Bauweise“ mit den einschränkenden Anforderungen an Doppelhäuser und Hausgruppen weiten Gestaltungsspielraum ein (vgl. Blechschmidt, a.a.O., § 22 BauNVO, Rn. 43). Die Grenze der Abwägungsfehlerhaftigkeit wird daher erst dann überschritten, wenn das Nachbarinteresse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation in einer nicht zu rechtfertigenden Art und Weise zurückgedrängt worden ist. Dies kann hier nicht angenommen werden. Wenn es des Weiteren unter Nr. 1.1 der Abwägungstabelle heißt, „bei der bisherigen Festsetzung einer offenen Bauweise war aufgrund der abweichenden Grundstückszuschnitte eine adäquate Ausnutzung im Sinne der städtebaulichen Zielsetzung nicht möglich“, liegt dem keine Fehleinschätzung bzw. Fehlgewichtung eines Belangs zugrunde. Denn wie sich aus dem – von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen – Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 ergibt, ließ sich auf dem vorhandenen Flurstück die in „offener Bauweise“ mögliche Hausgruppe nicht realisieren. Auch sofern die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan auf die in der näheren Umgebung vorhandene Struktur der Bebauung hinweist, ist eine Fehlbewertung von Abwägungsbelangen nicht erkennbar. Insbesondere wird mit dem Hinweis auf das „in einer Entfernung von lediglich ca. 70 m [ebenfalls in abweichender Bauweise realisierte] grenzständige Einzelhaus mit einer Länge von ca. 43 m“ nicht deshalb ein untaugliches Vergleichsobjekt für die städtebauliche Verträglichkeit benannt, weil es sich bei diesem Gebäude nicht um ein Wohn-, sondern vielmehr um ein Bürogebäude handelt. Ferner weist es nicht auf einen Abwägungsfehler hin, wenn die Antragsgegnerin die vorhandenen Baustrukturen in der näheren Umgebung auch über den Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans … hinaus in den Blick genommen hat.

35

Auch hinsichtlich des Ergebnisses der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abwägung dürfte der 2. Änderungsplan rechtlicher Überprüfung standhalten. Ist der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301 [309]; Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 [315]). Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer Planung gerade auch die Wirkung der durch den 2. Änderungsplan ermöglichten Bebauung auf das Bestandsgebäude des Antragstellers vor Augen geführt. Wenn sie dabei ausführt, dass nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Dachgestaltung übereinstimmt, hat sie damit zum Ausdruck gebracht, nicht nur die Situation unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu bewerten, sondern die Gesamtwirkung der grenzständigen Bebauung in den Blick zu nehmen. Wenn auch die nunmehr durch die 2. Änderungsplanung auf dem Flurstück Nr. … zugelassene Grenzbebauung nicht den Anforderungen an eine Doppelhaushälfte bzw. eine Hausgruppe im Sinne der Rechtsprechung zur „offenen Bauweise“ genügt, so teilt der Senat dennoch die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die jetzt auf dem Flurstück Nr. … vorgesehene Bebauung durchaus verträglich mit dem Anwesen des Antragstellers ist. Jedenfalls erreichen die – von dem Antragsteller nicht näher erläuterten – „nachteiligen Auswirkungen“ nicht ein Maß, das als rücksichtslos bezeichnet werden müsste, etwa deshalb, weil der neue Grenzanbau erdrückende Wirkung auf das Bestandsgebäude des Antragstellers entfalten würde (vgl. zur erdrückenden Wirkung: OVG Rh-Pf, Urteil v. 2.5.2011- 8 C 11261/10-; Uechtritz, DVBl. 2016, 90 [91 ff m.w.N.]).

36

2. Auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen besteht keine Notwendigkeit, die Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung auszusetzen.

37

Der Antragsteller rügt – im Verfahren der Hauptsache – einen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht durch die Genehmigung des Tiefgaragengebäudes. Insofern gilt es zunächst festzuhalten, dass das Abstandsflächenrecht lediglich Anforderungen an oberirdische Gebäude stellt, hingegen nicht an unterirdische Gebäude bzw. Gebäudeteile (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. November 2004 – 8 B 11872/04.OVG –, S. 7 d.U.; Beschluss vom 27. April 2006 – 8 A 10233/06.OVG –, S. 5 d.U.; Jeromin, LBauO, 4. Aufl. 2016, § 8 Rn. 22 und Rn. 66). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz1 LBauO ist ein Gebäude eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage. Nach den genehmigten Bauplänen schließt die Decke der Tiefgarage mit der vorhandenen Geländehöhe auf dem Nachbargrundstück von 130,00 NN ab (vgl. Bl. 47 der Behördenakten). Auf dieser Decke soll nun nach den Plänen noch eine Dämmschicht von ca. 10 bis 15 cm und darüber eine Erdauflage für die Grünfläche aufgebracht werden. Diese Erdauflage ist zum Nachbargrundstück durch eine Umwehrung von 60 cm Höhe eingefasst.

38

Es stellt sich daher die Frage, ob diese Umwehrung noch Teil der Außenwand des Tiefgaragengebäudes oder zusammen mit der Erdauflage als separate bauliche Anlage zu werten ist, deren abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit dann nach § 8 Abs. 8 LBauO zu beurteilen wäre (vgl. zur separaten Behandlung des Baukörpers der Tiefgarage und der Aufschüttung für eine Dachterrasse: OVG RP, Beschluss vom 27. April 2006 – 8 A 10233/06.OVG –, S. 7 d.U.). Ferner stellt sich die Frage, ob jedenfalls die auf der Decke des Tiefgaragengebäudes aufgebrachte Dämmschicht noch zur Wandhöhe hinzuzuzählen ist.

39

Die Beantwortung dieser Fragen kann jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn die aufgezeigten möglichen Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht rechtfertigen jedenfalls nicht, den Vollzug der Baugenehmigung weiterhin auszusetzen und die Bauarbeiten noch länger aufzuschieben. Es verbleiben sachgerechte anderweitige Möglichkeiten, das Bauvorhaben – unter eventueller Abänderung der angefochtenen Baugenehmigung – so auszugestalten, dass es mit der Abstandsvorschrift des § 8 LBauO in Einklang steht, worauf der Senat in dem zitierten Beschluss vom 29. November 2004 – 8 B 11872/04.OVG – (S. 9 d.U.) in einem vergleichbaren Fall bereits hingewiesen hat.

40

Ob die Beigeladene darüber hinaus bei der Errichtung der Tiefgarage und von Haus 2 abweichend zur Baugenehmigung gebaut hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern bleibt dem von dem Antragsteller bereits eingeleiteten Verfahren auf aufsichtsbehördliches Einschreiten vorbehalten.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2016 – 8 B 10519/16.OVG –, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 4 VR 3.15 –, NVwZ-RR 2016, 357).

42

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 9.1.1.3 des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013“, LKRZ 2014, 169; vgl. den Beschluss des Senats auf den 1. Abänderungsantrag der Beigeladenen vom 27. Juni 2016 – 8 B 10519/16.OVG –).

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