Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 B 11589/16, 7 D 11595/16
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. November 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.875,00 € festgesetzt.
– 7 B 11589/16.OVG –
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. November 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
– 7 D 11595/16.OVG –
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. November 2016 hat keinen Erfolg.
- 2
1. Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäß) gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller vorläufig abzusehen, bis über dessen Antrag, ihm zu Ausbildungszwecken eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – zu erteilen, rechtsbeständig entschieden ist, zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).
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a. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit zwei selbständig die Entscheidung tragenden Begründungen verneint. Es hat zum einen angenommen, der Antragsteller habe das Ausbildungsverhältnis erst begründet, als konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits bevorgestanden hätten, und zum anderen „unabhängig davon“ (vgl. BA S. 4) auch den Versagungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG einem Anordnungsanspruch entgegengestellt. Der Annahme, es handle sich dabei um einen selbständig tragenden Grund, steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht weiter ausführt, es „spricht Vieles“ für diesen weiteren Versagungsgrund, denn insoweit wird lediglich dem Prüfungsmaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs Rechnung getragen.
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Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, genügt die Beschwerdebegründung den Begründungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelmäßig nur, wenn sich die Beschwerde mit jedem dieser Gründe auseinandersetzt (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 146 Rn. 13c; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2004 – 13 B 2677/03 –, juris, Rn. 3). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, weil eine Auseinandersetzung mit dem Versagungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG nicht einmal ansatzweise erfolgt.
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b. Ungeachtet dessen enthält die Beschwerdebegründung, die allein gegen den Versagungsgrund der konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG gerichtet ist, keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Dabei kann es hier dahinstehen, ob hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Frage, ob Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung konkret bevorstehen, auf den Zeitpunkt der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Kammer abzustellen ist (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris, Rn. 8), die vorliegend am 31. Oktober 2016 erfolgte (vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte – GA –), oder die Sachlage im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter Mitteilung des Ausbildungsverhältnisses entscheidend ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19). Ein Antrag auf Duldung zu Ausbildungszwecken kann dabei frühestens im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2016 gesehen werden, bei dem erstmals auch das angestrebte Ausbildungsverhältnis durch eine vom Ausbildungsbetrieb am 4. August 2016 unterzeichnete Bestätigung konkretisiert wird (vgl. Bl. 3 ff. GA).
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Auf vorangehende Vorsprachen des Antragstellers zur Erlangung einer Beschäftigungserlaubnis im Beisein des Zeugen A., der zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, der zufolge „bereits im Monat Juni 2016 mehrfach bei der Behörde wegen der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sowohl persönlich vorgesprochen [worden sei], als auch mehrfach telefonisch [Kontakt aufgenommen worden sei]“ (vgl. Bl. 87 GA), kommt es danach nicht an. Abgesehen davon, dass weder dem Beschwerdevorbringen noch der Versicherung an Eides statt Einzelheiten zum Inhalt der angestrebten Beschäftigungserlaubnis zu entnehmen sind, fehlt es jedenfalls auch an einem Antrag auf Duldung zu Ausbildungszwecken unter Mitteilung des konkreten Ausbildungsverhältnisses.
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Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat. Der Anspruch auf Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung dient dazu, Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit zu verschaffen und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 48). Gleichzeitig ist jedoch insbesondere auch die Bleibeperspektive zu berücksichtigen, so dass die integrationsfördernden Maßnahmen in erster Linie denjenigen mit „guter Bleibeperspektive“ zugutekommen (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 1, 2, 4, 5, 22, 23, 25, 31, 36 und 39), während auf Maßnahmen mit dem Ziel der Integration verzichtet werden soll, wenn individuell eine geringe Bleibewahrscheinlichkeit besteht (vgl. vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 22, dort zu sicheren Herkunftsstaaten). Der Gesetzgeber verfolgt ausweislich der Gesetzesbegründung mit dem Ausschlusstatbestand in § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG das Ziel, in den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht den Vorrang einzuräumen (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 26). Mithin wird deutlich, dass der Anspruch auf Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung nicht dazu bestimmt ist, bei konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung eine Bleibeperspektive für die Dauer der Ausbildung (erst) zu begründen. Geht es also im Wesentlichen darum, bei einer absehbaren Aufenthaltsbeendigung und damit einer objektiv fehlenden Bleibeperspektive der Ausreisepflicht den Vorrang einzuräumen, kommt es nicht auf die Kenntnis des Betroffenen und/oder den Vorwurf einer etwaig missbräuchlichen Aufnahme einer Ausbildung zur Vermeidung einer Aufenthaltsbeendigung an. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird bereits die Beantragung von Pass(ersatz)papieren als konkrete Vorbereitung zur Aufenthaltsbeendigung qualifiziert (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 26).
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Ausgehend davon ist festzustellen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht erst mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 24. August 2016 im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG unmittelbar bevorstand, in dem der Antragsteller auf die Möglichkeit und die Absicht hingewiesen wurde, ihn nach dem Ende einer für eine freiwillige Ausreise bis zum 9. September 2016 eingeräumten Frist abzuschieben. Denn ausweislich der Verwaltungsakte wurden bereits unter dem 3. August 2016 auf Betreiben des Antragsgegners Passersatzpapiere für den Antragsteller ausgestellt, der sich trotz spätestens seit Mitte Mai 2016 bestehender Bemühungen des Antragsgegners weigerte, an der Beschaffung von Ersatzpapieren mitzuwirken. Der Antragsteller ist, nachdem sein Asylantrag vom 20. April 2016 mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2016 als offensichtlich unbegründet und sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die damit verbundene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Juni 2016 – 6 L 2090/16.TR – abgelehnt worden sind, ausreisepflichtig (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG). Die Ausreispflicht bestand und besteht trotz zwischenzeitlichen Asylfolgeantrags fort, da der Asylfolgeantrag, wie sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Oktober 2016 – 6 L 6518/16.TR – ergibt, nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, sondern als unzulässig abgelehnt worden ist, es mithin keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung bedurfte (vgl. dazu § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die verfahrensrechtliche Duldung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG lässt – ebenso wie die im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten Gründe für eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – die vollziehbare Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 AufenthG unberührt (vgl. § 60a Abs. 3 AufenthG).
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Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Antragsgegner für den seit Anfang Juni 2016 ausreisepflichtigen Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt die Beschaffung von Ersatzpapieren konkret zur Durchführung der Aufenthaltsbeendigung betrieben hat und jedenfalls zu einem nicht weiter konkretisierten Datum vor dem 3. August 2016 die Ausstellung von Passersatzpapieren beantragt worden sein muss. Dass bereits die Bemühungen um die Beschaffung von Passersatzpapieren und die Aufforderung zur Mitwirkung daran in konkretem Zusammenhang mit der vorgesehenen Aufenthaltsbeendigung standen, bestätigen auch die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten im Verfahren der Familie des Antragstellers vom 17. Mai 2016, in der eine direkte Verbindung zwischen dem Hinweis auf die Mitwirkungspflichten bei der Passersatzbeschaffung und der Androhung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hergestellt wird (vgl. Bl. 90 ff. GA). Einem Anspruch auf Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung stand deshalb jedenfalls zum Zeitpunkt des ersten konkreten Antrags auf Duldung zu Ausbildungszwecken unter Mitteilung der Ausbildungsstelle § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG entgegen. Es ist – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers – für die Annahme einer konkret bevorstehenden Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung nicht erforderlich, dass ein Ausreisetermin bereits besteht.
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2. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde weiter rügt, der Antragsgegner habe bei der Entscheidung über eine Duldung sein Ermessen in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit und der Erkrankung seines Vaters nicht richtig ausgeübt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz allein mit der in der Hauptsache begehrten Duldung zu Ausbildungszwecken begründet und auch dementsprechend gestellt wurde (vgl. Bl. 2 GA) und das Verwaltungsgericht im Anschluss daran auch über einen auf eine Duldung zu Ausbildungszwecken beschränkten Antrag entschieden hat (vgl. BA S. 4, Bl. 40 GA), stellt der Austausch des Antragsgrundes, der mit einer wesentlichen Änderung der zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkte einhergeht, eine im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässige Antragsänderung dar (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 11 CE 16.219 –, juris, Rn. 17; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 91 Rn. 92, jeweils m.w.N.). Gründe, die ausnahmsweise die Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169 ff.).
II.
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. November 2016 ist unbegründet.
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Infolge der Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. November 2016 (siehe oben unter I.) ist dieser Teil des Beschlusses unanfechtbar geworden. Damit steht fest, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine Erfolgsaussichten hatte. Dies hat auch der Senat bei der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beachten, jedenfalls sofern – wie hier – keine neuen entscheidungserheblichen Umstände zu Ungunsten des Antragstellers zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und dem Erlass des Beschlusses entstanden oder bekannt geworden sind (vgl. nur OVG RP, Beschluss vom 20. April 1982 – 2 B 25/82 – NJW 1982, 2834 f. sowie die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats seit seinem Beschluss vom 8. November 2007 – 7 D 10853/07.OVG – m.w.N., jüngst etwa seinen Beschlüssen vom 4. Januar 2016 – 7 D 10088/15.OVG – und vom 27. Juli 2016 – 7 D 10550/16.OVG –).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
III.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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