Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 B 10722/16

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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juli 2016 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 15. Juni 2016 enthaltene nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die abgelehnte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 15. Juni 2016 verfügte nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis wendet, soweit nicht bereits das Verwaltungsgericht für einen Tag, den 15. Juni 2016, die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt hat, ist begründet.

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Das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – beschränkt, rechtfertigt die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in dem mit der Beschwerde angegriffenen Umfang.

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Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die unter Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners verfügte nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin erweist sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zwar als offensichtlich rechtmäßig (1.). Soweit im Anschluss daran die öffentlichen Belange, die für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes sprechen, und das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung gegeneinander abzuwägen sind, überwiegt hier das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (2.).

4

1. Nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – als offensichtlich rechtmäßig dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist lediglich zu ergänzen, dass trotz der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit und der durch die Antragstellerin vorgetragenen Entwicklungen weiterhin weder eine unmittelbar bevorstehende (erneute) Eheschließung mit dem aktuellen Lebenspartner noch eine Studienaufnahme, die nach letzter Mitteilung der Antragstellerin zum Wintersemester 2016/2017 hätte erfolgen sollen, geltend gemacht werden kann oder ersichtlich ist.

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2. Bei der unter Berücksichtigung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verkürzungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorzunehmenden Abwägung zwischen den öffentlichen Belange, die für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes sprechen, und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt hier das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

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a. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den einstweiligen Rechtsschutz zu. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutz-garantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechts-trägers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, dass über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 – 2 BvR 1179/95 –, juris, Rn. 41 und Beschluss vom 25. Januar 1996 – 2 BvR 2718/95 –, juris, Rn. 18 f.; jeweils m.w.N.).

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Konkret bedarf es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung eines Aufenthaltstitels, die als schwerwiegende Maßnahme nicht selten tief in das Schicksal des Betroffenen eingreift und deren Gewicht durch die An-ordnung des Sofortvollzugs noch zusätzlich verschärft wird (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 – 2 BvR 2718/95 –, juris, Rn. 20), eines besonderen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 10 B 10645/00 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 18 B 421/09 –, juris, Rn. 8; BremOVG, Beschluss vom 23. April 2010 – 1 B 44/10 –, juris, Rn. 12; VGH BW, Beschluss vom 29. April 2013 – 11 S 581/13 –, juris, Rn. 18; NdsOVG, Beschluss vom 21. März 2014 – 8 ME 24/14 –, juris, Rn. 4).

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b. Ein an diesen Vorgaben zu messendes überwiegendes öffentliches Interesse am angeordneten Sofortvollzug ist vorliegend nicht erkennbar.

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Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hat bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse am Bestand der aufschiebenden Wirkung zwar eine wichtige Bedeutung und ist deshalb auch wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs, kann aber die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse an dem angeordneten Sofort-vollzug besteht, nicht ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 – 2 BvR 2718/95 –, juris, Rn. 23). Mithin begründet allein die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Befristungsentscheidung (s.o.) keinen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses.

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Der Antragsgegner kann sich zur Begründung eines besonderen Vollzugsinteresses auch nicht auf die von ihm angeführten generalpräventiven Gründen oder darauf berufen, dass die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften eine unmittelbare Durchsetzung verlangten. Denn insoweit ist die in § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 84 AufenthG getroffene Grundentscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der mit den in § 84 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Fällen, zu denen die nachträg-liche Befristung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht gehört, zum Ausdruck gebracht hat, wann eine sofortige Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik im öffentlichen Interesse generell angezeigt ist. Für die in § 84 Abs. 1 AufenthG nicht benannten Fälle bedeutet das im Umkehrschluss, dass nach dem Willen des Gesetzgebers allein die Unrechtmäßigkeit des (weiteren) Aufenthalts ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts herbeiführenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO regelmäßig noch nicht begründet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 18 B 421/09 –, juris, Rn. 15; VGH BW, Beschluss vom 29. April 2013 – 11 S 581/13 –, juris, Rn. 19; NdsOVG, Beschluss vom 21. März 2014 – 8 ME 24/14 –, juris, Rn. 6). Mit der Zubilligung der aufschiebenden Wirkung nimmt der Gesetzgeber gerade in Kauf, dass ein längerer Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet als Folge des gesetzlichen, durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzsystems begründet wird. Eine generalpräventive Wirkung wird überdies grundsätzlich bereits mit dem Erlass der Befristungsentscheidung erreicht. Etwas anderes kann zwar im Zusammenhang mit der Eingehung einer Scheinehe gelten, weil es insoweit generalpräventiv auch darum geht, dem strafbewehrten Erschleichen eines Aufenthaltstitels und den damit zusammenhängenden negativen Begleiterscheinungen entgegen zu treten (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 10 B 10645/00 –, juris, Rn. 4). Vorliegend fehlt es indes an belastbaren Anhaltspunkten für das Bestehen einer Scheinehe und allein der etwaige Eindruck einer Scheinehe genügte nicht, um damit ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse zu begründen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Juni 2008 – 19 CS 08.1233 –, juris, Rn. 5).

11

Auch die vom Antragsgegner in der Anordnung des Sofortvollzugs angeführte Erwägung, dass der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis ein Großteil ihrer Wirkung genommen werde, wenn der Betroffene während eines eventuellen Widerspruchs- und Klageverfahrens in der Bundesrepublik weiteren Aufenthalt nehmen könne, begründet kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Auch wenn bei einer nachträglichen Befristungsentscheidung systembedingt die Dauer eines etwaig in Anspruch genommenen Rechtsschutz-verfahrens dazu führen kann, dass sich das Ziel einer früheren Aufenthaltsbeendigung (faktisch) erledigt, ist bei einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Notwendigkeit des Sofortvollzugs nicht indiziert (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12. März 1997 – 13 TG 1591/96 –, juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 6. Juni 2008 – 19 CS 08.1233 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 18 B 421/09 –, juris, Rn. 17). Hier ist zum einen zu beachten, dass der Gesetzgeber obschon dieses ersichtlichen Zusammenhangs davon abgesehen hat, die nachträgliche Befristungsentscheidung in den Katalog des § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufzunehmen und damit die Annahme eines indizierten Sofortvollzugs im Widerspruch zur gesetzlich getroffenen Differenzierung stünde. Zum anderen verliert die nachträgliche Befristung auch bei einem weiteren Aufenthalt des Betroffenen bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsschutzverfahrens nicht ihre Wirkung – sie erledigt sich im rechtlichen Sinne nicht –, weil der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Befristung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr rechtmäßig ist (vgl. § 84 Abs. 2 Satz1 AufenthG), also auch nicht mehr zu einer schutzwürdigen Verfestigung des Aufenthalts führen kann, solange die Befristungsentscheidung nicht wieder aufgehoben wird (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

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Letztlich sind insgesamt keine Gesichtspunkte erkennbar, die ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis begründen. Die Antragstellerin bezieht insbesondere auch keine Sozialleistungen und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass von ihr Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen – beides kann ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. BremOVG, Beschluss vom 23. April 2010 – 1 B 44/10 –, juris, Rn. 12; auch VGH BW, Beschluss vom 29. April 2013 – 11 S 581/13 –, juris, Rn. 18; NdsOVG, Beschluss vom 21. März 2014 – 8 ME 24/14 –, juris, Rn. 8).

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

14

4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) und beträgt ¾ des Hauptsachestreitwerts von 5.000,00 €.

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