Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11328/16
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. September 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom Beklagten gegenüber dem Kläger für das Jagdjahr 2015/2016 erlassenen Mindestabschussplans als unbegründet abgewiesen. Der mit Ablauf des Jagdjahres erledigte Mindestabschussplan sei rechtmäßig gewesen und habe den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Insbesondere begegneten die der Festsetzung des Mindestabschussplans zugrundeliegenden Regelungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und bedürften auch keiner verfassungskonformen Auslegung. Vielmehr sei durch die einschlägigen Regelungen des Landesjagdgesetzes – LJG – und der Landesjagdverordnung – LJVO – hinreichend gewährleistet, dass einer Beeinträchtigung der in § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 LJG genannten berechtigten Ansprüche auf Schutz gegen Wildschäden durch Abschussregelungen entgegengewirkt werden könne. Dies gelte auch hinsichtlich der bei erheblichen Beeinträchtigungen gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 LJG festzusetzenden Mindestabschusspläne und auch mit Blick auf das sich revierübergreifend bewegende Rotwild. Anders als der Kläger meine, seien Mindestabschusspläne für innerhalb eines Bewirtschaftungsbezirks im Sinne von § 13 Abs. 1 LJG gelegene Bereiche nicht an die Hegegemeinschaft, sondern an den einzelnen Jagdbezirk zu richten. Denn den Hegegemeinschaften stehe kein Jagdrecht zu; Jagdrecht und Jagdausübung bezögen sich vielmehr ausschließlich auf die Jagdbezirke, so dass auch Abschussregelungen nur revierbezogen umgesetzt und erfüllt werden könnten. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, ein Mindestabschussplan, der sich nur auf einen einzelnen Jagdbezirk beziehe, sei wegen der großräumigen revierübergreifenden Lebensweise des Rotwilds zur Verhinderung von Schäden durch diese Wildart ungeeignet, habe er verkannt, dass die Jagdbehörde nach den gesetzlichen Regelungen den in einem bestimmten Jagdbezirk festgestellten Beeinträchtigungen berechtigter Ansprüche auf Schutz gegen Wildschäden nicht nur durch Abschussregelungen für diesen Jagdbezirk entgegenwirken könne. Insbesondere habe die untere Jagdbehörde bei Wildschäden z. B. durch Rotwild auch zu prüfen, ob zum Schutz gegen diese Wildschäden ein auf den Jagdbezirk beschränkter Mindestabschussplan ausreiche, oder ob wegen der großräumigen Lebensweise dieser Wildart entsprechende Mindestabschusspläne für weitere Jagdbezirke festzusetzen seien. Ermöglichten demnach die Abschussregelungen des Landesjagdgesetzes eine effektive Wildschadensbekämpfung auch in Bezug auf großräumig agierende Wildarten, so begegneten auch die Einwände des Klägers gegen den ihm gegenüber für das Jagdjahr 2015/2016 festgesetzten Mindestabschussplan keinen Bedenken, zumal ihm die Möglichkeit offenstehe, die Abschussvorgabe für die männliche Stücke (2 Rothirsche der Klasse III.1) auch durch Erlegung von männlichen Tieren einer geringeren Klasse oder durch Erlegung einer zusätzlichen Anzahl von weiblichen Stücken zu erfüllen.
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Weder begegnet dieses Urteil ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.); die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
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1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zunächst keinen ernstlichen Richtigkeitsbedenken ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass der an den Kläger gerichtete Mindestabschussplan für das Jagdjahr 2015/2016 rechtmäßig gewesen ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt hat. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 31 Abs. 6 LJG, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen und auch keiner verfassungskonformen Auslegung bedürfen. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall der Festsetzung eines Mindestabschussplans gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten eines Jagdbezirks, der innerhalb eines Bewirtschaftungsbezirks für Rotwild gelegen ist.
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Wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat, kann auch in diesem Fall Adressat der Festsetzung eines Mindestabschussplans nach § 31 Abs. 6 LJG nur die jagdausübungsberechtigte Person des von der Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LJG betroffenen Jagdbezirks sein, nicht aber die Hegegemeinschaft, in deren Zuständigkeitsbereich der Jagdbezirk gelegen ist. Zwar ist in § 31 Abs. 6 LJG nicht ausdrücklich geregelt, gegenüber wem die Festsetzung eines Mindestabschussplans durch die untere Jagdbehörde zu erfolgen hat. Aus dem systematischen Zusammenhang, in dem § 31 Abs. 6 LJG steht, sowie aus dem Sinn und Zweck dieser Norm folgt jedoch, dass die Festsetzung eines Mindestabschussplans stets nur in Bezug auf den konkreten Jagdbezirk und gegenüber der dort jagdausübungsberechtigten Person erfolgen kann, nicht aber gegenüber einer Hegegemeinschaft. Denn mit dem Mindestabschussplan nach § 31 Abs. 6 LJG werden vollziehbare Abschussverpflichtungen in Bezug auf bestimmte Stücke der dort genannten Schalenwildarten begründet, die nur von einer jagdausübungsberechtigten Person erfüllt werden können. Dies ergibt sich bereits aus § 31 Abs. 12 LJG, wonach die zuständige Behörde die zur Erfüllung des Mindestabschussplanes erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wenn zu besorgen ist, dass die jagdausübungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nachkommt (Hervorhebung durch den Senat). Dementsprechend geht der Kläger auch zutreffend davon aus, dass er als Jagdpächter seines Bezirks Gefahr läuft, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit zu begehen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig einen nach § 31 Abs. 6 Satz 1 LJG für seinen Bezirk festgesetzten Mindestabschussplan nicht erfüllt (vgl. § 48 Abs. 2 Nr. 8 LJG). Eine solche Ordnungswidrigkeit kann aber nur eine jagdausübungsberechtigte natürliche Person begehen, keine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, ist eine Hegegemeinschaft als solche weder Inhaberin des Jagdrechts noch jagdausübungsberechtigt. Vielmehr darf das Jagdrecht, das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 LJG dem Eigentümer der Grundfläche zusteht und mit diesem untrennbar verbunden ist, gemäß § 3 Abs. 3 LJG nur in Jagdbezirken und nur von hierzu befugten natürlichen Personen (jagdausübungsberechtigten Personen) ausgeübt werden. Demgegenüber ist die Hegegemeinschaft gemäß § 13 Abs. 2 LJG eine für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke innerhalb eines Bewirtschaftungsbezirks unter (Zwangs-)Mitgliedschaft der dort jagdausübungsberechtigten Personen gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie dient gemäß § 13 Abs. 4 LJG lediglich der „jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege von Wildarten mit großräumiger Lebensweise nach einheitlichen Grundsätzen“, ist aber als solche weder Jagdrechtsinhaberin noch jagdausübungsberechtigt. Vielmehr bildet sie lediglich den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für ein jagdbezirksübergreifendes Zusammenwirken der Jagdausübungsberechtigten zur lebensraumangepassten Bewirtschaftung von Wildarten mit großräumiger Lebensweise nach einheitlichen Grundsätzen (vgl. Schaefer, in: Asam/Konrad/Schaefer, LJG Rheinland-Pfalz, Stand: 10/2016, § 13, Anm. 3.2.1). Die diesbezüglichen Aufgaben der Hegegemeinschaft ergeben sich im Einzelnen aus § 15 Abs. 2 Nrn. 1 bis 12 LJVO. Soweit sie nach § 31 Abs. 3 LJG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 3 LJVO die Aufgabe der Erstellung eines Gesamtabschussplans und dessen Aufteilung auf Teilabschusspläne für die einzelnen Jagdbezirke hat, ist sie als solche weder befugt, die Abschusspläne – etwa durch ihre Organe oder durch Beauftragte – zu erfüllen, noch steht ihr eine Befugnis zu deren Durchsetzung gegenüber ihren Mitgliedern, den Jagdausübungsberechtigten der zur Hegegemeinschaft gehörenden Jagdbezirke, zu. Vielmehr hat sie gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 LJVO lediglich auf die Erfüllung der Abschusspläne „hinzuwirken“. Soweit die untere Jagdbehörde gemäß § 31 Abs. 6 LJG einen (Mindest-) Abschussplan festsetzt, wird die Hegegemeinschaft darüber gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 LJVO lediglich „informiert“; sie ist sodann verpflichtet, die Festsetzung „durch Anpassung“ ihres Gesamtabschussplans zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 LJVO).
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Deshalb ist die zuständige Behörde – wie dargelegt – gemäß § 31 Abs. 12 LJG auch lediglich ermächtigt, die zur Erfüllung des Mindestabschussplans erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, „wenn zu besorgen ist, dass die jagdausübungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nachkommt“. Da die Hegegemeinschaft nicht jagdausübungsberechtigt ist, hat sie als solche auch keine „Verpflichtung“ zur Erfüllung von Abschussplänen, weshalb ihr gegenüber auch keine Maßnahmen zu deren Durchsetzung ergehen können.
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Die sich aus diesen Normen ergebende Verpflichtung der unteren Jagdbehörde, die Festsetzung eines Mindestabschussplans ausschließlich an die jagdausübungsberechtigte Person des Jagdbezirks zu richten, in dem – wie hier – ausweislich einer forstbehördlichen Stellungnahme nach § 31 Abs. 7 LJG eine erhebliche Beeinträchtigung berechtigter Ansprüche i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 LJG festgestellt worden ist, stellt auch dann keine unverhältnismäßige, zur Zielerreichung ungeeignete Inhalts- und Schrankenbestimmung des dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG unterfallenden Jagdausübungsrechts des Jagdpächters dieses Jagdbezirks dar, wenn der Jagdbezirk in einem Rotwild-Bewirtschaftungsbezirk liegt und zu einer Hegegemeinschaft gehört. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung eines Mindestabschussplans gegenüber einem Jagdpächter, in dessen Jagdbezirk die Feststellung nach § 31 Abs. 7 LJG erfolgt ist, allein wegen der großräumigen Lebensweise des Rotwild von vornherein zur Zweckerreichung ungeeignet wäre:
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Soweit nur in einem der Jagdbezirke, die zu einer Rotwild-Hegegemeinschaft gehören, erhebliche Beeinträchtigungen der berechtigten Ansprüche nach § 31 Abs. 1 LJG durch Rotwildschäden festgestellt wurden, spricht dies dafür, dass gerade in diesem Jagdbezirk der Rotwildbestand infolge zu geringer Bejagung zu hoch ist. Dann ist die Festsetzung eines Mindestabschussplans nur in Bezug auf diesen Jagdbezirk auch nicht von vornherein ungeeignet, zur Zielerfüllung beizutragen. Sind dagegen in mehreren oder sogar in allen Jagdbezirken einer Rotwild-Hegegemeinschaft derartige erhebliche Beeinträchtigungen festgestellt worden, so ist die untere Jagdbehörde nach § 31 Abs. 6 LJG auch verpflichtet, gegenüber allen Jagdpächtern der betroffenen Jagdbezirke Mindestabschusspläne festzusetzen, die dann im Falle ihrer Erfüllung in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, zur Erfüllung des gesetzgeberischen Ziels beizutragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Senats der unteren Jagdbehörde bei der Entscheidung über die Abschussfestsetzung kein Ermessen zusteht (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 – 8 A 10875/14.OVG –, juris, Rn. 31).
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2. Ist danach bereits ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens erkennbar, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Überprüfung standhält, so weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 108).
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3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, ist die aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs. 6 LJG bei Jagdbezirken im Bereich einer Hegegemeinschaft ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im positiven Sinne zu beantworten. Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gegen das Senatsurteil vom 11. Februar 2015 (a.a.O.) dieses Urteil bestätigt, in dem von der Vereinbarkeit des § 31 Abs. 6 und Abs. 7 LJG mit dem Grundgesetz ausgegangen worden war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2016 – 3 B 29.15 –, NVwZ-RR 2016, 484 f.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
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