Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 D 10454/17

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 16. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die erhobene Klage auf Feststellung, dass die Ablehnung des Bürgerbegehrens und die daraus resultierende Ablehnung eines Bürgerentscheids hinsichtlich des Ausbaus der W... Straße in S... durch Gemeinderatsbeschluss vom 28. Juni 2016 nichtig ist, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung bietet. Denn die Frage, welche Gegenstand des bei der Beklagten am 23. Mai 2016 eingegangen Bürgerbegehrens ist, erfüllt nicht die Anforderungen des § 17a Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung – GemO –. Danach muss das Bürgerbegehren u.a. die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit in Form einer mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Frage enthalten.

3

Da ein Bürgerbegehren in Gestalt eines erfolgreichen Bürgerentscheides gemäß § 17a Abs. 8 Satz 1 GemO einem Beschluss des Gemeinderats gleichsteht und nach § 17a Abs. 8 Satz 3 GemO drei Jahre Bindungswirkung entfaltet, muss die zu beantwortende Frage mit Blick auf das Ziel des Bürgerbegehrens hinreichend bestimmt und damit konkret sein. Insofern verkennt der Kläger, dass ein Bürgerbegehren nicht allein darauf beschränkt werden kann, den Gemeinderat zu einer erneuten Befassung mit einer bestimmten Angelegenheit zu veranlassen und einen Dialog zwischen den Beteiligten anzustoßen, sondern auf eine konkrete Entscheidung gerichtet sein muss.

4

Hiervon ausgehend ist das in Rede stehende Bürgerbegehren seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach auszulegen. Danach richtet es sich nicht – was bei Beachtung der Frist des § 17a Abs. 3 Satz 1 2. HS GemO möglich gewesen wäre - auf eine Verhinderung des Ausbaus der W... Straße, sondern nur gegen die Maßnahme in der vom Gemeinderat am 25. Januar 2016 beschlossenen Form. In einem solchen Fall, in dem es um die Abänderung und nicht um die Aufhebung eines Gemeinderatsbeschlusses (kassatorisches Bürgerbegehren) geht, ist es für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich, die Alternativvorstellungen, welche Gegenstand des Bürgerbegehrens sein sollen, hinreichend konkret zu formulieren. Nur dann ist zum einen für die Unterstützer des Bürgerbegehrens erkennbar, wofür sie sich mit ihrer Unterschrift entschieden haben. Zum anderen steht nur bei der konkreten Formulierung eines bestimmten Vorschlages fest, worüber die Bürger im Falle eines notwendigen Bürgerentscheides abzustimmen haben, was bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid gemäß § 17a Abs. 8 Satz 1 GemO einem Gemeinderatsbeschluss gleichsteht und anstelle eines bisherigen Gemeinderatsbeschlusses rechtlich gilt sowie sodann von der Verwaltung vollzogen werden soll.

5

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Frage: „Sind Sie dagegen, dass der Ausbau der W... Straße, in der vom Gemeinderat beschlossenen Form, durchgeführt wird?“ nicht hinreichend bestimmt ist und deshalb nicht zum Gegenstand eines zulässigen Bürgerbegehrens und Bürgerentscheides gemacht werden kann. Da der Kläger den Ausbau der W... Straße nicht vollständig ablehnt, sondern aus Gründen der Kostenersparnis lediglich Änderungen an der Planung erreichen will, müssten die gewünschten Planänderungen in der dem Bürgerbegehren zugrundeliegenden Frage hinreichend konkret dargelegt werden. Dies ist nicht geschehen. Denn in der vorgelegten Frage wird nicht ansatzweise aufgezeigt, welche Ausbauvariante anstelle der vom Gemeinderat am 25. Januar 2016 beschlossenen Planung nach Auffassung des Bürgerbegehrens verwirklicht werden soll. Damit stünde bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid lediglich fest, dass der Ausbau der W... Straße nicht in der vom Gemeinderat am 25. Januar 2016 beschlossenen Form erfolgen kann, nicht hingegen, was stattdessen verwirklicht werden soll. Dies widerspricht dem aufgezeigten Sinn und Zweck eines Bürgerbegehrens und Bürgerentscheides im Sinne des § 17a GemO.

6

Fehlt es bereits an einer im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 2 GemO hinreichend bestimmt formulierten Frage für ein zulässiges Bürgerbegehren, kommt es weder auf die sonstigen von dem Beklagten geltend gemachten formellen Rechtmäßigkeitsbedenken noch auf den umfangreichen Vortrag des Klägers, insbesondere zu den Auswirkungen des vom Gemeinderat geplanten Ausbaus auf Privatgrundstücke an.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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