Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10068/18
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
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Der Berufungszulassungsantrag der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.
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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes gerichtete Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger schon deshalb nicht vorliege, weil die von ihnen geltend gemachte Verfolgung insbesondere des Klägers zu 1) durch die Taliban nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Die Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und seinem Vater lägen schon etwa 15 Jahre zurück. Soweit der Kläger zu 1) die Entführung seines Onkels geschildert habe, habe dieser Vorfall nicht an seine politische Tätigkeit angeknüpft. Vielmehr sei es den Entführern darum gegangen, Lösegeld zu erhalten. Soweit der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung erstmals die Entführung seines Bruders geschildert habe, könne ihm dieser Umstand nicht geglaubt werden. Auch wegen der Volkszugehörigkeit zur Gruppe der Hazara hätten die Kläger bei einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten, da es insoweit an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehle. Die Gewährung subsidiären Schutzes komme ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere hätten die Kläger weder in ihrer Herkunftsregion, der Provinz Parwan, noch in Kabul eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu erwarten. Zudem sei die Ausprägung des Konflikts in Afghanistan regional stark unterschiedlich. Auch sei nicht zu befürchten, dass sie bei einer Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage gerieten. Der Kläger zu 1) verfüge über eine langjährige Berufserfahrung und habe in Afghanistan bereits ein eigenes Lebensmittelgeschäft geführt. Insoweit sei nicht ersichtlich, weshalb ihm die Gründung einer Existenz für sich und seine Familie nach der Rückkehr nicht erneut gelingen sollte. Hinzu komme, dass die Familie in Afghanistan über einen großen Verwandtenkreis verfüge, so dass die Kläger bei einer Rückkehr mit der Unterstützung ihrer Angehörigen rechnen könnten.
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Dem Rechtsstreit kommt nicht die von den Klägern angenommene grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu.
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Sie haben keine rechtliche oder tatsächliche Frage aufgeworfen, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung bedarf.
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Als grundsätzlich klärungsbedürftig sehen sie die Frage an,
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„ob im Hinblick auf das Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 – die Maßstäbe der Entscheidung N gegen Vereinigtes Königreich noch unverändert angelegt werden dürfen, ob es insbesondere für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausreicht, dass es im Falle einer Abschiebung der Kläger zu einem ernsthaften, schnellen und umumkehrbaren Verfall der Existenzbedingungen kommt, der zu intensivem Leiden oder einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung führt.“
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Die aufgeworfene Frage bedarf einerseits nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie sich ohne Weiteres auf der Grundlage der von den Klägern zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beantworten lässt (Urteil der Großen Kammer vom 13. Dezember 2016 – 41748/10 – [Paposhvili gegen Belgien], NVwZ 2017, 1187). Der EGMR hat in dieser Entscheidung nämlich grundsätzlich an der Aussage festgehalten, dass die schlechte Versorgung im Aufnahmeland, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Lebenserwartung allein nicht ausreichen, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Dies könne nur in besonderen Ausnahmefällen der Fall sein, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Ausweisung sprächen.
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In der Entscheidung vom 13. Dezember 2016 hat der EGMR lediglich eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, was im Falle der Ausweisung einer schwerkranken Person unter einem besonderen Ausnahmefall zu verstehen ist. Er hat darauf abgestellt, dass es sich um solche Fälle handele, in denen eine schwerkranke Person ausgewiesen werden solle und ernsthafte Gründe für die Annahme bestünden, dass sie, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben bestehe, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang habe, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt sei, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtere mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung. Soweit die Kläger hierzu eine Parallele zu einem Fall der Sicherung der Existenz ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ziehen, fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit beider Konstellationen. Insbesondere bleibt unklar, was unter einem ernsthaften, schnellen und umumkehrbaren Verfall der Existenzbedingungen zu verstehen sein soll. Dieser Umstand kann indessen dahinstehen, da es für das Verfahren der Kläger auf die aufgeworfene Frage nicht ankommt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich gerade angenommen, dass es den Klägern nach einer Rückkehr möglich sein wird, durch Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1) oder jedenfalls durch Unterstützung ihrer Familienangehörigen den Lebensunterhalt zu gewährleisten. Hiernach ist aber weder ersichtlich, dass es in ihrem Fall zu einem ernsthaften, schnellen und umumkehrbaren Verfall der Existenzbedingungen kommen kann, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen fehlender Existenzgrundlage mit einem intensiven Leiden oder der signifikanten Verkürzung ihrer Lebenserwartung rechnen müssten.
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Auch die zweite von den Klägern aufgeworfene Frage lässt sich ohne Weiteres anhand der Rechtsprechung des EGMR beantworten. Aus Sicht der Kläger ist grundsätzlich klärungsbedürftig,
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„ob schlechte humanitäre Bedingungen eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK führt.“
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Insoweit verbleibt es nämlich bei der Rechtsprechung des EGMR, dass die schlechte Versorgungslage im Aufnahmeland nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, wenn außergewöhnliche Fälle vorliegen und die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind (vgl. EGMR, Entscheidung vom 9. April 2013 [Rechtssache 70073/10 und 44539/11 – H. und B. gegen das Vereinigte Königreich], Rn. 114; Urteil vom 13. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 178; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12 und juris, Rn. 25). Soweit der BayVGH in seinem Urteil vom 23. März 2017 (– 13 aB 17.30030 –, AuAS 2017, 175) davon spricht, dass aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan für Familien mit minderjährigen Kindern „im Allgemeinen“ ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzunehmen sei, lässt sich hieraus ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung herleiten. Vielmehr stellt der BayVGH auf eine Reihe individueller Merkmale ab, die im Falle der Kläger des von ihm entschiedenen Verfahrens zusätzlich zu berücksichtigen seien:
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„Im Fall der Kläger wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass – wie bereits erwähnt – die Ehefrau bzw. Mutter die Betreuung für die beiden kleinen Kinder gewährleisten muss und zum Lebensunterhalt nicht beitragen kann. Angesichts der enorm hohen Arbeitslosigkeit wird es an Arbeitsmöglichkeiten für den Kläger zu 1) fehlen, vor allem aber an einem Verdienst, der für den Lebensunterhalt einer Familie ausreicht. Erschwerend kommt bei ihm hinzu, dass er weder über eine Schulbildung verfügt noch einen Beruf erlernt hat. Zudem hat er nach einem Unfall gesundheitliche Probleme mit einem Bein, die mögliche Betätigungen weiter einschränken. Familiäre Unterstützung könnten die Kläger nicht erwarten, da die Angehörigen, soweit sie sich nicht in Europa aufhalten, im Iran leben. Zwar hat der Kläger zu 1) von seinem Vater Land geerbt, jedoch wurde hiermit die Ausreise finanziert und es kann der Familie deshalb nicht als Grundlage dienen.“
(vgl. BayVGH, a.a.O., juris, Rn. 21, s.a. VGH BW, Urteil vom 3. November 2017, a.a.O., Rn. 473).
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Dieses Abstellen auf die Besonderheiten des Einzelfalles legt aber nahe, dass auch der Bayerische VGH eine unmenschliche Behandlung durch eine Rückführung nach Afghanistan etwa dann verneint hätte, wenn die Kläger des von ihm entschiedenen Verfahrens über ausreichendes Vermögen verfügt hätten, eine hochwertige Berufsausbildung aufwiesen oder in hinreichendem Umfang familiäre Unterstützung hätten erwarten können.
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Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung kann der Frage beigemessen werden, ob,
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„die von der Beklagten selbst (die Beklagte in Rechtsform der Bundesrepublik Deutschland, insoweit vertreten durch das Auswärtige Amt) für Afghanistan veröffentlichte offizielle Reisewarnung so auszulegen ist, dass für Zivilpersonen bei einer Reise nach Afghanistan erhebliche individuelle Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt drohen und bei Nichtberücksichtigung dieser Reisewarnung ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK vorliegt.“
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Die aufgeworfene Frage lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens entscheiden. Die Reisewarnung ist nämlich für das Verfahren der Kläger nicht entscheidungserheblich. Sie richtet sich an deutsche Staatsangehörige, die nach Afghanistan reisen wollen und stellt auf deren spezifische Gefährdungssituation ab. Hingegen trifft sie keine Aussage über die Rückkehrgefährdung afghanischer Staatsangehöriger, deren Asylverfahren erfolglos geblieben ist. Aus der Reisewarnung können daher weder Rückschlüsse auf das Erfordernis subsidiären Schutzes noch auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG gezogen werden (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 10 B 11.13 –, juris, Rn. 6). Die Reisewarnung kann nicht zur Bewertung der Verfolgungslage afghanischer Staatsangehöriger herangezogen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 10 und 44539/11 1x (nicht zugeordnet)