Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 B 11122/19
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.637,17 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Überprüfung durch den Senat sind, führen nicht zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Interessenabwägung.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Abgabenbescheid gerichtet ist, die Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend anzuwenden. Die Aussetzung der Vollziehung hängt mithin davon ab, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (2.) oder ob die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte (1.) zur Folge hätte. Keine dieser Voraussetzungen wird mit der Beschwerdebegründung dargelegt.
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1. Dabei sind die Nachteile, die sich für den Betroffenen mit dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, NVwZ 2004, 93). Dass die sofortige Leistung der angeforderten Abgabe für die Antragstellerin Nachteile mit sich bringt, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen, nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind oder in anderer Weise eine besondere Härte bedeuten, ist nicht ersichtlich.
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2. Ferner bestehen an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorausleistungsbescheids keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die derart überwiegen, dass ein Erfolg der Antragstellerin im Rechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (hierzu bereits OVG RP, Beschluss vom 2. Februar 1984 – 6 D 2/83 –, AS 18, 381 = KStZ 1984, 215).
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a) Die im Eilverfahren nur mögliche summarische Überprüfung der Abgabenerhebung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die (vorläufig) abgerechnete Maßnahme beitragsfähig und das herangezogene Grundstück beitragspflichtig sind und ob sich die Höhe des geforderten Beitrages nach den konkreten Umständen in etwa in einer Größenordnung bewegt, die auch bei einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Februar 1984 – 6 D 2/83 –, AS 18, 381 = KStZ 1984, 215). Deshalb führen Bedenken des Abgabenpflichtigen, die allenfalls Auswirkungen auf die Höhe der angeforderten Abgabe in geringerer Höhe haben können, im Allgemeinen nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (OVG RP, Beschluss vom 21. Mai 1992 – 7 B 10444/92.OVG –, NJW-RR 1992, 1426).
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Nach diesem Maßstab, der auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss zugrunde liegt, wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Vorausleistungsbescheids schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Denn ihr Widerspruch wird voraussichtlich allenfalls in einem – im Vergleich mit der festgesetzten Vorausleistung – geringen Umfang Erfolg haben.
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b) In dem angefochtenen Beschluss ist bereits ausgeführt worden, dass an der Bestimmtheit des Bescheids vom 26. April 2019 keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Diese Auffassung wird durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert.
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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i. V. m. § 119 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO muss ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten, es sei denn, der Verwaltungsakt wird formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen. Die hinreichende Bestimmtheit eines Abgabenbescheids hängt zudem gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO davon ab, dass die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnet und angegeben wird, wer die Abgabe schuldet. Außerdem muss erkennbar sein, auf welche(s) Buchgrundstück(e) sich der Abgabenanspruch bezieht (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Dezember 1997 – 6 A 11951/97.OVG –, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158). Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt der angegriffene Vorausleistungsbescheid.
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Er enthält zudem den Hinweis, dass die Vorausleistung auf den einmaligen Ausbaubeitrag für den Ausbau der Fahrbahn, der Straßenentwässerungseinrichtung, der Gehweganlage sowie der Straßenbeleuchtungsanlage in der Verkehrsanlage „B-straße“ festgesetzt wird. Soweit mit der Beschwerdebegründung gerügt wird, Anfang und Ende der ausgebauten Straße würden nicht bezeichnet, trifft es zwar zu, dass nicht nur die Verkehrsanlage zwischen der A-straße und der L 83, also die Strecke westlich der L 83, die Bezeichnung „B-straße“ trägt, sondern auch die Straße östlich der L 83, deren Ausbau nicht geplant ist. Die B-straße zwischen der A-straße und der L 83 ist jedoch eine eigenständige Verkehrsanlage, die insgesamt – und nicht nur zu einem Teil – ausgebaut wird, wie noch auszuführen ist (unten d). Der räumliche Umfang der Ausbaumaßnahme kann im Übrigen den diesbezüglichen Beschlüssen des Gemeinderats entnommen werden und ist spätestens im Rahmen der vorliegenden Auseinandersetzung – und damit noch im laufenden Widerspruchsverfahren – gegenüber der Antragstellerin klargestellt worden.
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c) Soweit mit der Beschwerde des Weiteren gerügt wird, der sog. grundstücksbezogene Artzuschlag (§ 6 Abs. 4 Satz 3 ABS) sei in der Ausbaubeitragssatzung zu unbestimmt geregelt, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Denn im Ausbaubeitragsrecht gilt der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung; diesem ist genügt, wenn die Beitragssatzung über eine Bestimmung verfügt, die eine vorteilsgerechte Verteilung des Aufwandes in dem zur Abrechnung anstehenden Gebiet ermöglicht (zum einmaligen Ausbaubeitrag: OVG RP, Urteil vom 19. März 2009 – 6 A 10750/08.OVG –, AS 37, 200; OVG RP, Urteil vom 6. März 2002 – 6 A 11508/01.OVG –, AS 29, 386 = KStZ 2002, 235; zum wiederkehrenden Ausbaubeitrag: OVG RP, Urteil vom 17. Januar 2017 – 6 A 10681/16.OVG –, KStZ 2017, 78; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 C 11920/17.OVG –, juris). Hingegen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Verteilungsregelung auch im übrigen Gemeindegebiet vorteilsgerecht ist.
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Dass es in der demnach maßgeblichen B-straße zwischen der A-straße und der L 83, für deren Ausbau Vorausleistungen erhoben werden, wohnbaulich sowie gewerblich gemischt genutzte Grundstücke i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 3 ABS gibt, ist mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt worden. Die Antragsgegnerin hat dies ausdrücklich bestritten, ohne dass die Antragstellerin dem widersprochen hat.
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d) In dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss ist ferner ausführlich und zutreffend begründet worden, dass die ausgebaute Straße eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Dabei ist die Ausführungsplanung zu Recht berücksichtigt worden, die die L 83 noch deutlicher als bisher als Zäsur zwischen den beiden Straßen, die die Bezeichnung B-straße tragen, hervortreten lässt. Denn in den Einmündungsbereichen in die L 83 sind Fahrbahnverengungen und -verschwenkungen vorgesehen, die ausschließen, die beiden als B-straße bezeichneten Verkehrsanlagen westlich und östlich der L 83 als eine einzige Straße zu betrachten. Solche Planungen sind bei der Erhebung von Vorausleistungen deshalb von Bedeutung, weil das tatsächliche Erscheinungsbild der Straße im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten, das grundsätzlich maßgeblich ist, nur prognostisch nach den Ausbauplänen ermittelt werden kann, solange die Ausbauarbeiten nicht abgeschlossen sind (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 6 B 10157/12.OVG –).
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Angesichts dessen geht das Beschwerdevorbringen zur Notwendigkeit einer Abschnittsbildung, zum Ausbau nur eines (vermeintlich) untergeordneten Teils einer einheitlichen Verkehrsanlage „B-straße“ und zur Einbeziehung der Grundstücke östlich der L 83 in die vorläufige Aufwandsverteilung ins Leere.
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e) Nicht von der Hand zu weisen ist hingegen das Beschwerdevorbringen, die einheitliche Regelung des Vollgeschosszuschlags in Höhe von 30 v. H. für ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ABS) pauschaliere in unzulässiger Weise. Ausgehend von dem bereits erwähnten Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung ist entscheidend, ob in der B-straße zwischen der A-straße und der L 83, für deren Ausbau Vorausleistungen erhoben werden, die Zahl der Grundstücke mit nur eingeschossiger Bebaubarkeit mehr als 10 v. H. der Gesamtzahl der von der Regelung betroffenen Fälle darstellt (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 – 6 C 10255/08.OVG –, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37; OVG RP, Urteil vom 19. Mai 2015 – 6 A 11005/14.OVG – LKRZ 2015, 418; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112.84 –, NVwZ 1987, 231). Auf einen Vergleich der Flächen der (nur eingeschossig bebaubaren) Ausnahmefälle mit der Gesamtgrundstücksfläche kommt es nicht an (hierzu OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 C 11920/17.OVG –, juris).
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Da das Grundstück der Antragstellerin nach der bauplanerischen Festsetzung eingeschossig bebaubar ist und der Aufwand auf insgesamt lediglich acht Grundstücke verteilt wird, dürfte eine Pauschalierung und Typisierung durch einen einheitlichen Vollgeschosszuschlag für ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke in der auszubauenden B-straße unzulässig sein.
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Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung des Senats verringert sich der Vorausleistungsbetrag dadurch auf ca. 80.087,00 €, vermindert sich also um weniger als 3 v. H. des festgesetzten Betrags von 82.548,67 € und hält sich damit noch in dessen Größenordnung. Eine teilweise Stattgabe der Beschwerde ist angesichts der Unsicherheiten des Vorausleistungserhebungsverfahrens und im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Eilverfahrens nicht angezeigt.
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f) Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch in der Auffassung, dass die im notariellen Vertrag vom 6. März 2014 eingegangene Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung von 25.000,00 € an die Antragsgegnerin „für die Veränderung im Kreuzungsbereich L83/B-straße“ nicht auf die Vorausleistungsforderung anzurechnen ist. Es kommt allenfalls in Betracht, diesen Betrag vom beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der B-straße zwischen der A-straße und der L 83 abzuziehen. Die in diesem Vertrag genannte Zweckbestimmung „für die Veränderung im Kreuzungsbereich L83/B-straße“ spricht allerdings dafür, der Betrag von 25.000,00 € solle für die Veränderung(en) im Kreuzungsbereich selbst, also beispielsweise für die Errichtung einer Verkehrsinsel in der Fahrbahnmitte der L 83 und die Arbeiten zur Anpassung der L 83 an die B-straße, verwendet werden. Die Klärung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Insoweit ist der Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin offen, so dass die Interessenabwägung zu ihren Lasten ausgeht, zumal die der Antragstellerin auferlegte Belastung nichts Unabänderliches bewirkt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 –, BVerwGE 123, 241; OVG RP, Beschluss vom 11. April 2014 – 6 B 10217/14.OVG –).
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3. Die Beschwerde war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 80 3x
- § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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