Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 B 11634/19
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt, zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 1. August 2019 gegen den Grundbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2019 anzuordnen, zu Recht stattgegeben. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.).
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I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, da der in der Hauptsache erhobene Drittwiderspruch gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Verbraucherinformationsgesetz – VIG – kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Dass der vom Beigeladenen geltend gemachte Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zu beurteilen ist und sich nicht auf allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG (vgl. Heinicke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Rn. 56 zu § 2 VIG) bezieht, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt, worauf der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO ebenso verweist wie auf die sonstigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrages.
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II. Der Antrag ist auch begründet.
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Bei der vorliegend im Rahmen der angezeigten Interessenabwägung anzustellenden summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs als offen anzusehen (1.). Die deshalb gebotene erfolgsunabhängige Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin das Informationsinteresse des Beigeladenen sowie das öffentliche Interesse an dem gesetzlich vorgesehenen Verbraucherschutz durch Transparenz nach § 1 VIG überwiegt (2.).
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1. Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist als offen anzusehen. Das Tatbestandsmerkmal „festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen“ der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Rechtsvorschriften verlangt deren objektive Nichtbeachtung, ohne dass insofern ein Verschulden gegeben sein muss. Darüber hinaus soll das tatbestandliche Erfordernis, dass die Abweichung „festgestellt“ sein muss, klarstellen, dass zu der bloßen Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften in einem naturwissenschaftlich-technischen Sinn eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde erfolgen muss (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – 20 BV 15.2208 –, juris Rn. 41 bis 47 m.w.N.). Dabei muss die „nicht zulässige Abweichung“ nicht durch einen Verwaltungsakt festgestellt werden, sondern es reicht aus, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29.17 –, juris Rn. 30). Dies umfasst, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, ersichtlich ist (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 3. April 2019 – W 8 S 19.239 –, juris Rn. 47 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 12. Juni 2019 – AN 14 K 19.00773 –, juris Rn. 26). Ob es hierfür erforderlich ist, die maßgeblichen Rechtsnormen im Kontrollbericht oder sonst ausdrücklich zu benennen, oder ob die mit der Beschwerde hiergegen geltend gemachten Einwendungen durchgreifen, kann im vorliegenden Verfahren ebenso offenbleiben wie der Einwand der Antragstellerin, das Auskunftsverlangen sei mit Blick auf die vorgezeichnete Veröffentlichung der Ergebnisse im Internet rechtsmissbräuchlich. Denn selbst wenn das Auskunftsverlangen des Beigeladenen einfach-rechtlich nicht zu beanstanden wäre, würde sich jedenfalls die schwierige Rechtsfrage stellen, ob der hier beabsichtigte Informationszugang angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs – LFGB – verfassungsrechtlich zulässig ist, obwohl die erlangte Auskunft aller Wahrscheinlichkeit nach auf einer Internetseite zeitlich unbeschränkt zugänglich gemacht würde.
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Gemäß § 40 Abs. 1a LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Name oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, […], hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften […], die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 € zu erwarten ist. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei Verstößen eines Unternehmens gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften die durch die Berufsfreiheit geschützten Interessen hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch dann zurücktreten, wenn die Rechtsverstöße nicht mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind. Allerdings verstößt § 40 Abs. 1a LFGB dennoch gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, weil die Vorschrift mangels Befristung der Veröffentlichung im Internet unverhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 48, 56 ff.). Dieser Verfassungsverstoß ist nunmehr durch § 40 Abs. 4a LFGB ausgeräumt, wonach die Information nach Absatz 1a sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen ist.
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Auch wenn § 40 LFGB und § 2 Abs. 1 VIG unterschiedliche Regelungsgegenstände mit verschiedenen Zielsetzungen betreffen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 10 S 1891/19 - juris Rn. 12 ff.), wäre in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob die verfassungsrechtlichen Anforderungen an § 40 LFGB auch für § 2 Abs. 1 VIG gelten. Für eine entsprechende Übertragbarkeit spricht nämlich die mögliche Vergleichbarkeit der Auswirkungen der Veröffentlichungen nach § 40 LFGB einerseits und nach § 2 Abs. 1 VIG andererseits auf die Berufsfreiheit des betroffenen Unternehmens (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12. Juni 2019 – AN 14 K 19.773 –, juris Rn. 29 ff.). Dem kann nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, die Einstellung der nach § 2 Abs. 1 VIG erlangten Informationen im Internet erfolge nicht durch staatliche Stellen, sondern durch eine Privatperson, wogegen sich der Unternehmer zivilrechtlich wehren könne. Insoweit stellt sich die Frage, ob die Bekanntmachung staatlicherseits gewährter Auskünfte durch Private im Internet dem Staat zuzurechnen und deshalb mit der unmittelbaren staatlichen Information der Öffentlichkeit hinreichend vergleichbar ist, und ob es dem Unternehmen unter diesen Voraussetzungen zumutbar ist, auf den Zivilrechtsweg verwiesen zu werden. Die Beantwortung dieser Fragen entzieht sich der summarischen Prüfung in einem Eilverfahren und hat deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu erfolgen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Oktober 2019 – 5 Bs 149/19 -, juris Rn. 11 ff.; a.A. VGH BW, a.a.O., Rn. 5).
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2. Sind demnach die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen, fällt die vom Senat vorzunehmende erfolgsunabhängige Abwägung der gegenläufigen Interessen zugunsten der Antragstellerin aus. Dem steht nicht entgegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer Anfechtungsklage gegen einen Grundbescheid nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG ausgeschlossen ist. Zwar hat sich der Gesetzgeber dabei darauf berufen, dass es in der Vergangenheit zu Verzögerungen der Auskunftserteilung durch Rechtsbehelfe betroffener Unternehmer gekommen sei und die Vollzugsbehörden von der Möglichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO offenbar nur zögerlich Gebrauch gemacht hätten. Deshalb hat er es für sachgerecht erachtet, bei Informationen über Rechtsverstöße die sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich anzuordnen, da hier regelmäßig ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information bestehen werde (vgl. BT-Drucks. 17/7374, S. 18 f.). Jedoch hat der Gesetzgeber trotz des von ihm angenommenen überragenden Ranges der schnellen Verbraucherinformation insoweit keinen generellen Vorrang gegenüber den materiellen Rechtspositionen des Unternehmens normiert, sondern zunächst nur die Verfahrenslast anders als bisher verteilt. Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens haben die Verwaltungsgerichte sodann den vom Gesetzgeber als überragend eingestuften Belang der Auskunftserteilung mit diesem Gewicht den gegenläufigen Interessen des an einem Dreiecksverhältnis beteiligten Dritten gegenüber zu stellen und abzuwägen, ohne dass von vornherein das Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Verbraucherinformation regelhaft überwiegt (vgl. zu § 212a BauGB: BayVGH, Beschluss vom 9. August 2018 - 15 CS 18.1285 -, juris Rn.33) .
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Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist zugunsten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen das überragende Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG (vgl. BT-Drucks. 17/7374, S. 18) in die Abwägung einzustellen. Die Bedeutung dieses Belanges wird aber im vorliegenden Fall dadurch geschmälert, dass die der beabsichtigten Auskunftserteilung zugrundeliegenden Beanstandungen – ohne hier im Einzelnen darauf eingehen zu können – nicht von besonderem Gewicht zu sein scheinen. Dagegen steht das Interesse der Antragstellerin, eine mögliche Verletzung ihrer Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG vorläufig abzuwehren, die darin liegen könnte, dass die in Rede stehenden Informationen zeitlich unbegrenzt im Internet veröffentlicht werden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Obwohl die in den Kontrollberichten aufgeführten Mängel eher von geringerem Gewicht sein dürften und die Antragsgegnerin zur Entlastung der Antragstellerin auch Auskunft über das Ergebnis einer jüngeren Kontrolle zu erteilen beabsichtigt, würde ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG höher wiegen, weil die auf Dauer angelegte Veröffentlichung auch weniger schwerwiegender Beanstandungen durch die Breitenwirkung des Internets zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen dürfte. Hinzu kommt, dass die bei Ablehnung des Eilantrags erfolgende Herausgabe der begehrten Informationen sowie ihre Einstellung im Internet eine Vorwegnahme der Hauptsache bewirken würden, die in der vorliegenden Konstellation nur zulässig wäre, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG schlechthin notwendig wäre und wenn außerdem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragsgegnerin oder des Beigeladenen im Hauptsacheverfahren sprechen würde (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 156). Von beidem kann indessen nicht ausgegangen werden.
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Nach alledem ist die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffern 1.5 und 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).
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Referenzen
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- § 1 VIG 1x (nicht zugeordnet)
- LFGB § 40 Information der Öffentlichkeit 6x
- § 212a BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 3x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- § 2 Abs. 1 VIG 4x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 BvF 1/13 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 1891/19 1x (nicht zugeordnet)
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