Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 A 10073/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Dezember 2019 (5 K 503/19.MZ) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren macht der antragstellende Personalrat ein Initiativrecht auf Festlegung von Funktionen geltend, auf denen Beamte mit herausgehobenen Funktionen in der Justizvollzugsanstalt (JVA) eine Amtszulage erhalten können.
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Gemäß § 46 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG – in Verbindung mit der Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsordnung – LBesO – können für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9 LBesO (soweit nicht Einstiegsamt), die Funktionen innehaben, welche sich von den übrigen dieser Besoldungsgruppe abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. dieser Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden (sog. Planstelle A9+Z). Zuständig für die Übertragung einer solchen Planstelle im Allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst der Justizvollzugsanstalten des Landes sind die jeweiligen Behördenleiter, wozu die Beteiligte dieses Beschlussverfahrens, die Leiterin der JVA, zählt.
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Durch Rundschreiben vom 23. November 2018 (Az. 2400-5-5) hat das Ministerium der Justiz die Funktionen festgelegt, die im Justizvollzug wahrgenommen werden müssen, um ein solches Amt erhalten zu können. Hierunter fallen unter anderem die Leiterinnen und Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes sowie ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter (Ziffer 2.1.1), Schichtleiterinnen und Schichtleiter (Ziffer 2.1.2), Dienstplanerinnen und Dienstplaner (Ziffer 2.1.8) sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verwaltungsabteilungen, deren Tätigkeit sich durch ihre besondere Bedeutung und Verantwortung auszeichnet sowie umfassende Fachkenntnisse und selbstständiges Arbeiten erfordert (Ziffer 2.1.13).
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In einem sog. Vierteljahresgespräch vom 18. Dezember 2018 regte der Vorsitzende des Antragstellers, der sich in den vergangenen Jahren mehrfach vergeblich auf einen dieser Dienstposten in der JVA beworben hatte, gegenüber der Beteiligten die Einrichtung einer Arbeitsgruppe an, um das Rundschreiben vom 23. November 2018 konkret auf die Dienstposten bei der JVA anwenden zu können und festzulegen, welche Dienstposten für die Zulage konkret in Betracht kommen. Die Beteiligte lehnte die Einrichtung einer Arbeitsgruppe mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 ab.
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Im Justizblatt Nr. 15 vom 19. Dezember 2018 schrieb das Ministerium der Justiz für die JVA zwei freie Stellen der Besoldungsgruppe A 9 LBesO mit Amtszulage aus. Hierauf bewarb sich auch der Vorsitzende des Antragstellers. In seinem Bewerbungsschreiben vom 18. Januar 2019 wies er auf das aus seiner Sicht seinem beruflichen Fortkommen hinderliche Fehlen einer Dienstpostenbewertung in der JVA und seine vergeblichen Bewerbungen auf nach A9+Z LBesO bewertete Dienstposten in der Vergangenheit hin.
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Kurz zuvor, in seiner Sitzung vom 9. Januar 2019, beschloss der Antragsteller unter Mitwirkung seines Vorsitzenden, einen Initiativantrag gemäß § 74 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – zu stellen. Gerade mit Blick auf Ziffer 2.1.13 des Rundschreibens bestehe ein erheblicher Spielraum der Dienststelle, der durch Maßstäbe für eine nachvollziehbare Festlegung von amtszulagefähigen Umständen und zur Vermeidung von Streitpotential in Beförderungsverfahren ausgefüllt werden soll. Dieser Beschluss wurde durch das an die Beteiligte gerichtete Schreiben des Vorsitzenden des Antragstellers vom 10. Januar 2019 umgesetzt.
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Die Beteiligte lehnte unter dem 16. Januar 2019 den Initiativantrag ab. Die Aufzählung der Dienstposten in dem Rundschreiben sei abschließend; insofern bedürfe es keiner abstrakten Spezifizierung innerhalb der Dienststelle. Da hier keine Grundsätze der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung aufgestellt würden, bestehe kein Mitbestimmungsrecht der örtlichen Personalvertretung.
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Mit seinem daraufhin am 10. Mai 2019 eingeleiteten Beschlussverfahren macht der Antragsteller geltend, dass die Weigerung der Beteiligten, mit ihm zusammen eine Liste konkret herausgehobener Dienstposten im Sinne des ministeriellen Rundschreibens für die JVA zu erstellen, seine Mitbestimmungsrechte nach § 80 Abs. 2 Nr. 17 und § 79 Abs. 3 Nr. 4 b LPersVG verletze. Es gehe um die konkrete Ausgestaltung und Interpretation des an diversen Stellen offenen Rundschreibens, nämlich darum, ob einzelne Dienstposten eine Amtszulage erhalten sollten, nicht aber um die abstrakte Bewertung von Dienstposten. So könnte festgelegt werden, wann im konkreten Fall die Tätigkeit des Beschäftigten „überwiegend durch die Ausübung einer oder mehrerer herausgehobener Funktionen“ im Sinne von Ziffer 2.2 des Rundschreibens geprägt sei. Die Interpretationsbedürftigkeit der Regelungen führe dazu, dass Grundsätze der Dienstpostenbewertung bzw. Richtlinien über die personelle Auswahl im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 17 und § 79 Abs. 3 Nr. 4 b LPersVG betroffen seien, soweit diese festlegen sollten, welche Dienstposten amtszulagefähig seien. Ohne abstrakte Festlegung der Dienstposten in der JVA, für die eine Amtszulage in Betracht komme, könne im Übrigen leicht einem willkürlichen Verständnis des Rundschreibens Tür und Tor geöffnet sein. Die Festlegung der amtszulagefähigen Dienstposten unterfiele typischerweise den genannten Mitbestimmungstatbeständen. Im Übrigen sei es für den Betriebsfrieden in der Dienststelle von erheblicher Bedeutung, wenn abstrakt feststehen würde, welche Dienstposten amtszulagefähig seien.
- 9
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass die Weigerung der Beteiligten, zusammen mit ihm eine Liste für den Dienstbereich der Justizvollzugsanstalt mit konkreten Dienstposten zu erstellen, die im Sinne des Rundschreibens des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz vom 23. November 2018 (2400-5-5) so herausgehoben sind, dass für sie die Gewährung einer Amtszulage im Sinne des § 46 LBesG in Betracht kommt, seine Mitbestimmungsrechte verletzt.
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Die Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Sie ist der Meinung, dass sich das personalvertretungsrechtliche Initiativrecht allein von den Mitbestimmungsrechten ableite. Ein solches ergebe sich hinsichtlich der Listung konkreter herausgehobener Stellen nicht aus § 80 Abs. 2 Nr. 17 LPersVG, der die Mitbestimmung nur für Grundsätze der Dienstpostenbewertung vorsehe. Im Übrigen bestehe keine Dienstpostenbeschreibung und -bewertung für den allgemeinen Vollzugsdienst des Landes. Über das ministerielle Rundschreiben hinaus, bei dessen Erlass der Hauptpersonalrat Strafvollzug bei dem Ministerium der Justiz mitgewirkt habe, gebe es auch keine Richtlinien über die personelle Auswahl bei der Übertragung eines Amtes mit Zulage. Vorfragen zur Stellenvergabeauswahl seien mitbestimmungsrechtlich nicht erfasst. Welche Funktionen herausgehoben seien, bestimme allein der Dienstherr auf der Grundlage der ihm zustehenden Organisationsgewalt. Die von dem Antragsteller angestrebte Listung der zulagefähigen Dienstposten beschneide sie ohne sachlichen Grund in der ihr als Dienststellenleiterin zukommenden Organisationshoheit.
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Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 10. Dezember 2019 abgelehnt. Nach Auffassung der Vorinstanz könne der Personalrat bei der JVA kein Initiativrecht auf Festlegung der konkreten Dienstposten für sich in Anspruch nehmen, die in dieser Dienststelle herausgehobene Funktionen aufweisen und deshalb nach dem Rundschreiben des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz vom 23. November 2018 für die Gewährung einer Amtszulage in Betracht kommen könnten. Es handele sich der Sache nach um Dienstpostenbewertungen, die in das Organisationsermessen des Dienstherrn fielen.
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Nach der am 13. Dezember 2019 erfolgten Zustellung des Beschlusses hat der Antragsteller am 9. Januar 2020 die vorliegende Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er seine bereits erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung ergänzt und vertieft. Er hält daran fest, dass die Weigerung der Beteiligten, mit ihm eine Liste konkret herausgehobener Dienstposten im Sinne des ministeriellen Rundschreibens für die JVA zu erstellen, seine Mitbestimmungsrechte nach § 80 Abs. 2 Nr. 17 i.V.m. § 79 Abs. 3 Nr. 4 b LPersVG verletze. So seien in der Vergangenheit wiederholt Dienstposten ausgeschrieben worden, die zunächst nicht als herausgehoben angesehen worden seien. Erst nachträglich seien sie durch Zuweisung zusätzlicher Aufgaben in den Kreis der amtszulagefähigen Dienstposten aufgenommen worden. Dies stelle eine missbräuchliche Verfahrensweise dar, der durch den Initiativantrag begegnet werden solle. Dies falle sowohl unter das „Wächteramt“ als auch unter den Mitbestimmungstatbestand des § 80 Abs. 2 Nr. 17 LPersVG.
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Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Dezember 2019 aufzuheben und festzustellen, dass die Weigerung der Beteiligten, zusammen mit ihm eine Liste für den Dienstbereich der Justizvollzugsanstalt mit konkreten Dienstposten zu erstellen, die im Sinne des Rundschreibens des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz vom 23. November 2018 (2400-5-5) so herausgehoben sind, dass für sie die Gewährung einer Amtszulage im Sinne des § 46 LBesG in Betracht kommt, seine Mitbestimmungsrechte verletzt.
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Die Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 16
Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die sie auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens für zutreffend hält.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen sowie den Verwaltungsakten (1 Hefter), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
II.
- 18
Die nach § 121 Abs. 2 LPersVG in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG – statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
- 19
1. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte Feststellung zu Recht abgelehnt. Der vom Antragsteller gegenüber der Beteiligten geltend gemachten Forderung, zusammen mit ihm eine Liste mit denjenigen Dienstposten zu erstellen, die im Sinne des Rundschreibens des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz vom 23. November 2018 so herausgehoben sind, dass für sie die Gewährung einer Amtszulage im Sinne des § 46 Abs. 1 LBesG in Betracht kommt, brauchte die Beteiligte schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil es für die erfolgreiche Geltendmachung eines solchen Initiativrechts gemäß § 74 Abs. 3 LPersVG an einem rechtswirksamen Beschluss des Personalrats der JVA fehlt (a). Selbst wenn zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen würde, dass er insoweit einen formell fehlerfreien Beschluss gefasst hat, so hat sein Begehren jedenfalls in materieller Hinsicht keinen Erfolg (b).
- 20
a) Voraussetzung für einen personalvertretungsrechtlich beachtlichen Initiativantrag gemäß § 74 Abs. 3 LPersVG ist, dass dieser in einer ordnungsgemäß einberufenen und durchgeführten Sitzung des Personalrats und dem daraufhin unter Beachtung aller Förmlichkeiten gefassten Beschluss gestellt wird. Zu den maßgeblichen Formvorschriften gehört § 31 Abs. 2 LPersVG. Danach darf ein Mitglied des Personalrats in Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen berühren, weder an der Sitzung (zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt) teilnehmen noch bei der Abstimmung zur Beschlussfassung mitwirken. Nach Maßgabe dieser Grundsätze leidet der Beschluss des Antragstellers vom 9. Januar 2019, durch den der Initiativantrag gemäß § 74 Abs. 3 LPersVG beschlossen wurde, an der unzulässigen Mitwirkung des Vorsitzenden A. Denn dieser hat, was sich sowohl dem Verwaltungsvorgang als auch dem von ihm in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang verfassten Bewerbungsschreiben vom 18. Januar 2019 unzweifelhaft entnehmen lässt, ein erhebliches Eigeninteresse an der Festlegung der in der JVA für die Übertragung einer Planstelle nach A9+Z in Betracht kommenden Dienstposten, bewirbt sich dieser doch schon seit mehreren Jahren erfolglos um eine solche Planstelle mit Amtszulage (was zumindest eine entsprechende Nachzeichnung und damit die fiktive Übertragung eines solchen Dienstposten bedingt). Würden bei einer „gemeinsamen“ Erstellung der Liste der in der Justizvollzugsanstalt allein in Betracht kommenden konkreten Dienstposten eine oder mehrere Funktionen als nicht herausgehoben festgestellt werden, so würden in gleichem Maße die Chancen des Vorsitzenden des Antragstellers steigen, direkt oder im Wege der Nachzeichnung seinerseits in den Genuss einer solchen Planstelle zu gelangen. Wegen dieses erkennbaren Eigeninteresses bei der Festlegung der „höherwertigen“ Funktionen im Sinne von § 46 Abs. 1 LBesG durfte der Vorsitzende des Antragstellers weder an der Beratung über diesen Tagesordnungspunkt noch an der anschließenden Beschlussfassung mitwirken. Der dennoch unter seiner Mitwirkung gefasste Beschluss entfaltet aus diesem Grund keine Wirksamkeit; ihm brauchte die Beteiligte schon deshalb nicht nachkommen.
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b) Unabhängig von dem Vorstehenden steht dem Antragsteller auch kein Initiativrecht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 LPersVG zu. Dieses Initiativrecht ist begrenzt durch den Inhalt des jeweiligen Mitbestimmungsrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012 – 6 PB 10.12 –, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 118 und juris, dort Rn. 6 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller kann keinen Mitbestimmungstatbestand benennen, auf dessen Grundlage er berechtigt wäre, von der Beteiligten die Festlegung der amtszulagefähigen Dienstposten in der Dienststelle zu verlangen.
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Das hat bereits die Vorinstanz mit eingehender und erschöpfender Begründung herausgearbeitet. Den in dem angefochtenen Beschluss insofern enthaltenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat vollinhaltlich an und nimmt zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen hierauf Bezug. Mit Blick auf die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren – die im Wesentlichen aus einer Wiederholung des von ihm bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Rechtsstandpunktes bestehen – ist lediglich ergänzend anzuführen:
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aa) Das vom Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 2 Nr. 17 LPersVG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift stimmt die Personalvertretung mit bei Grundsätzen der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung. Dieses Mitbestimmungsrecht ist jedoch – weil nur die „Grundsätze“ vom Sinn und Zweck des Tatbestands umfasst sind – ausschließlich auf das Verfahren und die Methodik (z.B. Bewertungsmerkmale, Bestimmungsgrößen, Gewichtung) der Bewertung von Stellen beschränkt. Kein Beteiligungsrecht besteht bei der Arbeits- und Dienstpostenbewertung selbst. Das Mitbestimmungsrecht umfasst nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht die Bewertung von Dienstposten, sondern lediglich die grundsätzlichen Regeln, nach denen derartige Bewertungen durchzuführen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Juni 1999 – 18 P 97.1451 –, PersV 2000, 280 und juris, dort Rn. 16; Küssner, in: Küssner/Hofe/Stöhr, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Loseblattkommentar, Stand Juni 2019, § 80 Rn. 357; Lautenbach, in: Lautenbach/Renninger-Beckerle/Enke/Winter, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, Loseblattkommentar, Stand Juni 2019, § 80 Rn. 276; Baden, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 13. Aufl. 2013 § 76 Rn. 32; Kersten, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 76 Rn. 28; Widmaier, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 13. Aufl. 2014, § 76 Rn. 8; Rehak, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/ Faber/Griebeling/Hebeler, BPersVG, Loseblattkommentar, Stand März 2020, § 76 Rn. 68 f.). Eine solche, gleichsam trennscharfe, Bewertung jedes einzelnen Dienstpostens – und eben nicht nur die Grundsätze, die hierbei anzuwenden sind – begehrt der Antragsteller jedoch, wenn er von der Beteiligten verlangt, mit ihm zusammen eine Liste über die Dienstposten in der JVA zu erstellen, die herausgehobene Funktionen im Sinne des ministeriellen Rundschreibens aufweisen und die deshalb für eine Amtszulage in Betracht kommen. In der Sache will er dadurch (wenn auch „gemeinsam“ mit der Beteiligten) nichts Anderes erreichen, als seine eigene Festlegung der Wertigkeit jedes einzelnen Dienstpostens in der JVA. Einen solchen Mitbestimmungstatbestand kennt das rheinland-pfälzische Personalvertretungsrecht nicht.
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Nur ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller für seinen Initiativantrag herangezogene Mitbestimmungspflichtigkeit bei der Aufstellung von „Grundsätzen der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung“ gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 17 LPersVG bereits durch die Beteiligung des Hauptpersonalrats bei dem Erlass des Rundschreibens des Ministeriums der Justiz vom 23. November 2018, wie die Beteiligte unwidersprochen vorträgt, gewahrt worden ist.
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Die aus Sicht des Antragstellers bestehende Interpretationsbedürftigkeit und die angeblichen Unsicherheiten im Umgang mit dem Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 23. November 2018 begründen gleichfalls keine „Grundsätze“ im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 17 LPersVG, wenn es um die Anwendung der ministeriellen Vorgaben auf die Stellen der JVA geht. Derart unbestimmte Rechtsbegriffe wie die in dem Rundschreiben angeführten umfassenden Fachkenntnisse, die geforderte zeitliche Komponente („überwiegend“) etc. lassen sich ohne weiteres auf konkrete Funktionen beziehen und sodann durch Unterordnung unter den tatsächlichen Gegebenheiten (Subsumtion) im Sinne der Verwaltungsvorgaben klären. Auslegungs- und Interpretationsspielräume rechtlicher Regelungen in Verwaltungsvorschriften und Richtlinien begründen nicht zwangsläufig ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung, vor allem, wenn es – wie hier – nur um Auslegungsfragen bei unbestimmten Rechtsbegriffen geht.
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bb) Der Antragsteller kann sich für sein Begehren des Weiteren nicht auf den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 3 Nr. 4 b LPersVG berufen. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat mit bei dem Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Beförderungen und vergleichbaren Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3. Auch derartige Auswahlrichtlinien enthalten aber begriffsnotwendig nur Grundsätze, die für eine Mehrzahl der in der Vorschrift aufgeführten personellen Entscheidungen vorwegnehmend festlegen, welche Kriterien im Zusammenhang mit den zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen sowie sozialen Gesichtspunkten in welcher Weise bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2003 – 6 P 16.02 –, PersV 2003, 339 und juris, dort Rn. 81; Beschluss vom 5. September 1990 – 6 P 27.87 –, PersV 1991, 85 und juris, dort Rn. 20).
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Davon zu unterscheiden sind Verfahrensschritte, die – wie etwa die Gestaltung der Ausschreibung – dem Vorfeld der eigentlichen Auswahl zuzuordnen sind und lediglich den Umfang oder die Zusammensetzung des erst noch zu erwartenden bzw. des zur Bewerbung erst noch aufzufordernden Bewerberkreises beeinflussen. Mit ihnen werden so lediglich die Anforderungen festgelegt, die Bewerber um die ausgeschriebene Stelle erfüllen sollten. Sie haben nichts mit der Auswahl unter mehreren Bewerbern selbst zu tun und unterliegen daher nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung. Demzufolge fallen nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur Ausschreibungsrichtlinien und Anforderungsprofile, aber auch Stellenbeschreibungen bzw. -bewertungen nicht unter die Richtlinien über die personelle Auswahl bei Personalmaßnahmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1990 – 6 P 27.87 –, a.a.O.; VGH BW, Beschluss vom 15. Mai 1997 – PB 15 S 145/97 –, PersR 1997, 403 und juris, dort Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 1988 – CL 43/86 –, ZBR 1989, 286 und juris, dort Rn. 6; HessVGH, Beschluss vom 6. November 2012 – 22 A 2202/11.PV –, juris, Rn. 18; Ilbertz, a.a.O., § 76 Rn. 49).
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Eine Stellenbewertung legt die Funktion einer bestimmten Stelle innerhalb des betrieblichen Geschehens und ihre besoldungsrechtliche Zuordnung fest. Sie ist damit Teil der Organisation der behördlichen Arbeitsgestaltung. Die Stellenbewertung stellt eine abstrakte Betrachtung dar, mit der keine Vorgaben für die Bildung einer Bewerberrangfolge im Rahmen einer Auswahl gemacht werden. Sie betrifft noch keine personelle Einzelmaßnahme in einem Auswahlverfahren, auch wenn sie maßgebliche Vorgaben für eine spätere Eingruppierung oder Besoldung aufweist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 6. November 2012 – 22 A 2202/11.PV –, juris, Rn. 22). Die Bildung einer Bewerberrangfolge als Voraussetzung einer Auswahlentscheidung ist mit den Stellenbewertungen nicht möglich.
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Von diesen Grundsätzen ausgehend stellt die hier vom Antragsteller begehrte Bestimmung aller Dienstposten innerhalb der Dienststelle, die nach ihrer Funktion als amtszulagefähig einzustufen sind, lediglich eine im Vorfeld der eigentlichen personellen Auswahl liegende Stellenbewertung dar, die keine unmittelbare Verknüpfung zur Auswahl und Reihenfolge von Bewerbern beinhaltet. Die Festlegung von Stellen als amtszulagefähig erfolgt im Vorlauf zur und unabhängig von der eigentlichen Auswahlentscheidung bei Personalmaßnahmen.
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Schließlich ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller für seinen Initiativantrag herangezogene Mitbestimmungspflichtigkeit bei dem Erlass von „Richtlinien über die personelle Auswahl bei Beförderungen und vergleichbaren Maßnahmen“ gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 4 b LPersVG durch die Beteiligung des Hauptpersonalrats bei dem Erlass des Rundschreibens des Ministeriums der Justiz vom 23. November 2018, wie die Beteiligte unwidersprochen vorträgt, gewahrt worden ist.
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c) Aus diesen Gründen kann der Antragsteller weder in formeller noch in materieller Hinsicht von der Beteiligten verlangen, dass diese mit ihm zusammen für den Dienstbereich der Justizvollzugsanstalt eine Liste mit konkreten Dienstposten erstellt, die im Sinne des Rundschreibens des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz vom 23. November 2018 so herausgehoben sind, dass für sie die Gewährung einer Amtszulage im Sinne des § 46 LBesG in Betracht kommt.
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2. Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 2a ArbGG und § 2 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz vom Gericht keine Kosten erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren außergerichtliche Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG nicht zu erstatten sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. November 2015 – 5 A 10556/15.OVG –, juris Rn. 28 m.w.N.).
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3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 121 Abs. 2 LPersVG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Art nicht vorliegen.
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Referenzen
- § 46 LBesG 3x (nicht zugeordnet)
- BPersVG § 75 1x
- ArbGG § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren 1x
- ArbGG § 12a Kostentragungspflicht 1x
- § 79 Abs. 3 Nr. 4 b LPersVG 5x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 2 Nr. 17 LPersVG 5x (nicht zugeordnet)
- § 121 Abs. 2 LPersVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 LBesG 2x (nicht zugeordnet)
- § 74 Abs. 3 LPersVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 2 LPersVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 74 Abs. 3 Satz 1 LPersVG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 5 K 503/19 1x (nicht zugeordnet)
- 15 S 145/97 1x (nicht zugeordnet)
- 22 A 2202/11 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 A 10556/15 1x