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ArbGG § 12a Kostentragungspflicht

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

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Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 17 SLa 430/25
19. Dezember 2025
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Urteil vom Arbeitsgericht Braunschweig - 6 Ca 303/24
24. Juni 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 24 U 166/23
28. April 2025
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 18 LP 1/24
27. März 2025
18 LP 1/24 27. März 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 18 LP 3/24
27. März 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 150/24
25. März 2025
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25. März 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 185/24
25. März 2025
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