Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 B 11114/20

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Die Ausführungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1) die begehrte Ausbildungsduldung und den weiteren Antragstellern eine Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung zu erteilen. Der im Beschwerdeverfahren weiter gestellte Antrag, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden dürfen, ist mit dem heutigen Beschluss gegenstandslos geworden.

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1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass für eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Erteilung einer Ausbildungsduldung für den Antragsteller zu 1) der erforderliche Anordnungsanspruch fehlt.

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a) Ihm könne eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erteilt werden, da ein Versagungsgrund bestehe. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Duldung seien schon konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet gewesen. Der Antragsgegner habe einen Flug zwecks Abschiebung der Antragsteller gebucht gehabt. Abzustellen sei auf den aktuellen Antrag auf Erteilung einer Duldung für den Ausbildungsvertrag vom 7. Juli 2020.

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Diese rechtlichen Schlussfolgerungen werden mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller meinen, es sei auf den zwischen dem Antragsteller zu 1) und einem Malerbetrieb am 19. Oktober 2019 geschlossenen Berufsausbildungsvertrag abzustellen. Die Vertragsparteien hätten nämlich den Willen gehabt, dass der Antragsteller zu 1) die Ausbildung aufnehmen bzw. fortsetzen solle. Zum Zeitpunkt der Vorlage dieses Vertrags beim Antragsgegner habe dieser noch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet gehabt. Zudem sei der Rückführungsflug inzwischen umgebucht worden.

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b) Diese Einwände greifen nicht durch.

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aa) Für die Frage, ob dem Antragsteller zu 1) eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist, ist allein der Vertrag vom 7. Juli 2020 maßgeblich. Inhalt des Vertrags ist die Ausbildung des Antragstellers zu 1) im Ausbildungsberuf „Maler/in und Lackierer/in“ mit Fachrichtung/Schwerpunkt „Gestaltung und Instandhaltung“. Die Ausbildung sollte 36 Monate dauern und am 1. August 2020 beginnen. Als am 9. Juli 2020 eine Duldung für diese Ausbildung beantragt wurde, lag ein Versagungsgrund vor. Eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, die hier in Rede steht, wird gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 Halbs. 1 AufenthG nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Der Gesetzgeber führt im folgenden Halbsatz 2 aus, welche Maßnahmen er darunter versteht. Nach Buchstabe c gehört die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung dazu. Hier war bereits am 17. Juni 2020, und somit vor der Antragstellung, für die Antragsteller ein Flug nach B. gebucht worden.

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Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist nicht auf den Vertrag vom 19. Oktober 2019 abzustellen. Er ist nicht mit dem Vertrag vom 7. Juli 2020 identisch und kann nicht Gegenstand des Antrags vom 9. Juli 2020 sein. Der ältere Vertrag wurde zwar zwischen denselben Vertragspartnern zu demselben Ausbildungsgegenstand abgeschlossen. Er unterscheidet sich indes in einem maßgeblichen Punkt, dem Ausbildungszeitraum, von dem jüngeren Vertrag. Der Vertrag vom 19. Oktober 2019 bezog sich auf einen Zeitraum ab dem 21. Oktober 2019. Nach dem Vertrag vom 7. Juli 2020 sollte die Ausbildung am 1. August 2020 beginnen. Dieser Unterschied ist sowohl aufenthalts- wie auch ausbildungsrechtlich maßgeblich.

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Zum einen wird die Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 3 Satz 4 AufenthG für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Ausbildungsdauer erteilt. Daher ist es von Bedeutung, ob eine Duldung für eine am 21. Oktober 2019 oder für eine am 1. August 2020 beginnende Ausbildung erteilt werden soll.

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Zum anderen soll die Ausbildungsduldung hier gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. a AufenthG für eine qualifizierte Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder einem vergleichbaren Ausbildungsberuf erteilt werden. Die Ausbildung muss auf anerkannte Abschlüsse und Qualifikationen abzielen und soll in einem geordneten Ausbildungsgang die nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrungen vermitteln (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juli 2018 – 7 B 10610/18.OVG –, juris, Rn. 13). Für den Ausbildungsgang ist seine Dauer festzulegen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HandwO). Für die fragliche Ausbildung ist sie in der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe geregelt. Vorgesehen ist eine zeitlich getaktete Ausbildung mit Prüfungen nach Ausbildungsabschnitten. Auch insofern ist der Ausbildungsbeginn von Bedeutung, da sich danach der Ablauf und die Termine für die Prüfungen bestimmen.

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bb) Der Hinweis der Antragsteller, der Rückführungsflug sei umgebucht worden, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

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Abzustellen ist schon nach dem Wortlaut von § 60c Abs. 2 Nr. 5 Halbs. 1 AufenthG auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Danach sollen der Durchsetzung der Abschiebung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt konkret vorbereitet wird, Vorrang eingeräumt und eine Duldung zur Berufsausbildung nicht erteilt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Januar 2017– 7 B 11589/16.OVG –, juris, Rn. 7, und 17. Oktober 2019 – 7 B 11325/19.OVG –, n.v.). Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber an diesem Rangverhältnis mit der Neufassung der Regeln für die Ausbildungsduldung etwas ändern wollte (vgl. Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, BT-Drs. 19/8286, S. 15 f.). Das Bevorstehen von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung entfaltet weiter Sperrwirkung in Bezug auf eine anschließend beantragte Ausbildungsduldung (vgl. Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2020, § 60c AufenthG, Rn. 55). Diese Wirkung greift allerdings dann nicht, wenn einer Abschiebung nicht nur vorübergehende Hindernisse entgegenstehen. Dann fehlt der nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 Halbs. 1 AufenthG nötige Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung. Für länger andauernde Abschiebungshindernisse ist im Fall der Antragsteller indes weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich.

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c) Der Erteilung der beantragten Ausbildungsduldung für den Antragsteller zu 1) steht ferner § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG entgegen.

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Danach wird die Ausbildungsduldung erteilt, wenn zum Zeitpunkt ihrer Beantragung die Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde oder erfolgt ist; die übrigen Alternativen der Vorschrift scheiden hier aus. In Bezug auf den maßgeblichen Vertrag vom 7. Juli 2020 findet sich in den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen – anders als zum Vertrag von 19. Oktober 2019 – keine Eintragungsbestätigung der zuständigen Handwerkskammer. Die Antragsteller haben zudem nicht vorgetragen, dass eine solche Eintragung beantragt worden ist.

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2. Die Antragsteller zu 2) und 3) haben keinen Anspruch auf eine Duldung. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

19

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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