Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 B 11527/20

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss abzuändern oder aufzuheben wäre (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. August 2020 ist zulässig, aber unbegründet.

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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es weder an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (dazu unter 1.), noch überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 12. August 2020, weil sie sich – jedenfalls nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung – als offensichtlich rechtmäßig erweist (dazu unter 2.) und ihre Vollziehung eilbedürftig ist (dazu unter 3.).

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1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. August 2020 den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch genügt.

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Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies setzt in formeller Hinsicht eine gesonderte, gegenüber der Begründung des Verwaltungsakts eigenständige Begründung für die Vollziehungsanordnung voraus (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann [Hrsg.], Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 742 m.w.N. aus der Rspr.). In inhaltlicher Hinsicht hat die Behörde die aus ihrer Sicht wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse ergeben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15.OVG –, juris Rn. 6, und 10. Juli 2018 – 7 B 10698/18.OVG –, ESOVGRP). Dabei sinken die inhaltlichen Anforderungen an die Begründungspflicht, je mehr sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung aufdrängt (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, [Hrsg.], a.a.O., Rn. 747; VGH BW, Beschluss vom 10. Februar 2005 – 8 S 2834/04 –, juris Rn. 2). Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136712 –, juris Rn. 13; Puttler, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 96).

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Nach diesen Maßstäben erweist sich die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs noch als ausreichend. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum einen auf Seite 4 Absatz 5 ihres Bescheides vom 12. August 2020 mit einer eigenständigen Begründung versehen. Sie hat zum anderen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor den Gefahren, die vom Hund der Antragstellerin ausgingen, überwiege und es zu weiteren Schäden für besonders bedeutende Rechtsgüter kommen könne, wenn mit dem Vollzug der Verfügung abgewartet werde. Indem die Antragsgegnerin zur Begründung des Sofortvollzuges auf die vom Hund der Antragstellerin ausgehenden Gefahren abstellt, wird der erforderliche Bezug zum Einzelfall noch hergestellt. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Begründung zudem hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie die infolge der Tötung eines anderen Hundes festgestellte Gefährlichkeit von „A.“ als Grund für das besondere Vollzugsinteresse erachtet. Dass die Argumentation der Antragsgegnerin zum Einzelfall äußerst kurz gehalten ist und die von „A.“ ausgehenden Gefahren – wie die Antragstellerin rügt – nicht im Einzelnen benennt, macht die Begründung des Sofortvollzuges nicht unzureichend. Denn wie bereits dargelegt, kann die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung knapp ausfallen, wenn das besondere Vollzugsinteresse – wie hier im Falle der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes – regelmäßig auf der Hand liegt.

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2. Der Senat teilt zudem die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung vom 12. August 2020 und dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vom Vollzug der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, zu Gunsten des öffentlichen Interesses ausfällt.

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a) Die in Ziffer 1 des Bescheides festgestellte Gefährlichkeit des Hundes „A.“ erweist sich bei summarischer Prüfung im Rahmen des Beschwerdevorbringens als offensichtlich rechtmäßig.

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aa) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde – LHundG – gilt ein Hund als gefährlich, wenn er sich als bissig erwiesen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dies grundsätzlich bereits dann anzunehmen, wenn der Hund eine Person oder ein Tier durch einen Biss verletzt und es sich hierbei nicht ausschließlich um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelte. Bei der Beurteilung des Beißvorfalls ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu würdigen (Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2019 – 7 B 11563/19.OVG –, ESOVGRP; Beschluss des Senats vom 17. Juni 2015 – 7 B 10478/15.OVG –; vgl. ferner Nr. 1.1.1., 1.1.3 des Gemeinsamen Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 5. Juli 2006 zur Durchführung des Landesgesetzes über gefährliche Hunde, MinBl. 2006, 128). Der Biss eines Hundes kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nur dann als Reaktion auf einen Angriff gerechtfertigt sein, wenn es sich hierbei um ein artgerechtes Verteidigung- oder Abwehrverhalten handelt (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2019 – 7 A 11695/18.OVG –; so auch im Hinblick auf das Landesrecht Sachsens-Anhalts: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 3 M 46/20 –, juris Rn. 13; zum niedersächsischen Landesrecht: OVG Nds, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 11 ME 423/11 –, juris Rn. 9).

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Hiervon ausgehend hat sich bei der gebotenen summarischen Prüfung der Hund der Antragstellerin als bissig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG erwiesen. Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Hund der Antragstellerin
– „A.“ – den Yorkshire Terrier „Z.“ gebissen und hierdurch tödlich verletzt hat. Nicht abschließend geklärt ist allerdings bislang der Geschehensablauf bis zum tödlichen Biss. Die Zeugin B. hat in ihrer Sachverhaltsschilderung gegenüber der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2020 angegeben, nachdem sich der Klettverschluss des Haltegeschirrs von „Z.“ gelöst habe, sei diese kläffend in Richtung des mit einem Maschendrahtzaun versehenen Grundstücks der Familie der Antragstellerin gerannt, auf dem sich „A.“ befunden habe. „A.“ habe daraufhin einen Satz nach vorne gemacht, seine Schnauze durch eine große Zaunmasche geschoben, „Z.“ ergriffen und sie zubeißend auf das Grundstück der Antragstellerin gezogen. Die Antragstellerin hat hingegen in ihrer Anhörung vom 27. Juli 2020 angegeben, sie habe von ihrem Grundstück aus beobachtet, wie sich „Z.“ aggressiv bellend durch die untere Masche des Zaunes gewühlt, sich so Zugang zu dem Grundstück verschafft und im selben Moment „A.“ in die Nase „geknappt“ habe. Im Zuge dessen habe „A.“ den Yorkshire Terrier zurückgebissen. Diese Sachverhaltsschilderung steht allerdings, was die Wahrnehmung des Beißvorfalls betrifft, im Widerspruch zu einer früheren Einlassung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin. Ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin (Bl. 74 der Verwaltungsakte) hatte die Antragstellerin bei einer zeitlich früheren Vorsprache am 22. Juli 2020 nämlich behauptet, den Vorfall nicht beobachtet zu haben. Angesichts dieses Widerspruchs in den beiden Sachverhaltsdarstellungen in einem entscheidenden Punkt hat der Senat Bedenken, was die Glaubhaftigkeit der Aussage der Antragstellerin in ihrer späteren schriftlichen Stellungnahme vom 27. Juli 2020 betrifft, zumal sich das angebliche „Knappen“ des Hundes „Z.“ in A.s Schnauze mit dem vorgelegten Lichtbild (Bl. 68 der Verwaltungsakte) nur schwer belegen lassen dürfte.

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Unabhängig hiervon hat die Antragsgegnerin den Hund „A.“ zu Recht aufgrund des Beißvorfalls vom 19. Juli 2020 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG als gefährlich eingestuft. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass sich „Z.“ Zugang zum Grundstück der Antragstellerin verschafft und „A.“ in die Schnauze „geknappt“ hatte, kann der tödliche Biss durch „A.“ nicht mehr als artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten angesehen werden. Zwar spricht einiges dafür, dass sich der Hund der Antragstellerin eines solchen Angriffs durchaus erwehren durfte. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, ist allerdings die Tötung des Hundes „Z.“ in dieser Sachverhaltskonstellation als deutlich überzogene Reaktion einzustufen. Dabei stellt der Senat insbesondere in Rechnung, dass „A.“ nach den Feststellungen der Antragsgegnerin – die die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht angegriffen hat – „Z.“ neben einem Biss in den Rücken gezielt in die Kehle gebissen hat. Ein solches Verhalten lässt nach Ansicht des Senats deutlich auf eine Tötungsabsicht und damit auf ein übersteigertes Aggressionspotential schließen. Letzteres resultiert nicht zuletzt auch daraus, dass sich „A.“ nach der eigenen Sachverhaltsschilderung der Antragstellerin, als es zur Eskalation der Lage durch den tödlichen Biss kam, nicht von ihr, die ihn als Halterin jederzeit beherrschen können sollte, hat beruhigen lassen und sie demgemäß auch nicht als ranghöher angesehen hat.

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bb) Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, die angegriffene Verfügung sei wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig und in diesem Zusammenhang auf Aspekte verweist, die aus ihrer Sicht gegen die Gefährlichkeit ihres Hundes sprechen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, räumt § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG der Behörde bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes, der sich als bissig erwiesen hat, kein Ermessen sein. Daran vermag auch die Vorschrift § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG nichts zu ändern, wonach die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen kann, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG knüpft für die Anordnung konkreter Maßnahmen im Einzelfall nicht zwingend an eine vorausgehende ausdrückliche Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes an, aber sie ermöglicht nach Sinn und Zweck der Vorschrift der zuständigen Behörde gleichwohl eine solche (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 17. Juni 2015 – 7 B 10478/15.OVG –). Entscheidet sich aber die Behörde im Falle eines Hundes, der sich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG als bissig erwiesen, für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts, so besteht hinsichtlich der Gefährlichkeitsfeststellung kein Ermessen.

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b) Sofern die Antragstellerin Ermessensfehler wohl auch im Hinblick auf Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 12. August 2020 geltend macht, verhilft dies ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit der Feststellung, dass der Hund „A.“ ein gefährlicher Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG ist, treffen die Antragstellerin als Halterin die im Landesgesetz über gefährliche Hunde vorgesehenen Pflichten. So folgt, wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, die Verpflichtung für den Halter eines gefährlichen Hundes zum Abschluss der geforderten Haftpflichtversicherung sowie zur geforderten Kennzeichnung eines Hundes mittels elektronisch lesbarem Chip unmittelbar aus § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 3 LHundG. Weshalb die Antragsgegnerin von dem Erlass entsprechender Anordnungen im Ermessenswege trotz der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes habe absehen sollen, ergibt sich nicht aus dem Beschwerdevorbringen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht auch eine das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit der Verfügung vom 12. August 2020. Zwar kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht tragen, aber vorliegend sind besondere Gründe gegeben, die die Verwirklichung der in Ziffer 1 bis 3 des Bescheides vom 12. August 2020 getroffenen Feststellung bzw. Anordnungen vor der Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf der Antragstellerin erfordern und damit die Durchbrechung des vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Suspensiveffekts rechtfertigen. Von dem Hund der Antragstellerin geht angesichts des tödlichen Beißvorfalls, der zu seiner Einstufung als gefährlich geführt hat, eine erhöhte Gefahr für bedeutende Rechtsgüter aus. Der Einwand der Antragstellerin, dass es vorliegend „lediglich“ um die Auseinandersetzung zwischen zwei Hunden gegangen sei, bei der zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung für Menschen bestanden habe, geht insoweit fehl. Denn die Regelungen des Landesgesetzes über gefährliche Hunde dienen nicht nur dem Schutz der Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, sondern auch von Tieren (vgl. LT-Drs. 114/3512, S. 9, 11). Überdies vermag allein der Umstand, dass an dem zur Einstufung von „A.“ als gefährlich führenden Beißvorfall „lediglich“ zwei Hunde beteiligt waren, nicht die Prognose zu rechtfertigen, dass von „A.“ keine Gefahr für Menschen ausgehe. Es steht daher zu befürchten, dass sich die von „A.“ ausgehende Gefahr erneut realisiert und es bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu einem weiteren (Beiß-)Vorfall kommt. Bei dieser Gefahrenlage liegt es auf der Hand, dass die sofortige Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes und die sofortige Vollziehbarkeit der damit einhergehenden Pflichten nach Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 12. August 2020 für die Antragstellerin als Hundehalterin geboten ist.

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II. Die Beschwerde bleibt der Erfolg auch hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügungen im Bescheid vom 2. November 2020 versagt. Wie bereits dargelegt, ist die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. August 2020 nicht zu beanstanden, so dass hieraus auch nicht die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 2. November 2020 abgeleitet werden kann. Weitere Einwendungen gegen den Bescheid vom 2. November 2020 hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).

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