Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10190/22.OVG

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. Januar 2022 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 300.000 € Euro festgesetzt.

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class="doc">Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

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Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.

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1. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

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Derartige Zweifel setzen voraus, dass nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte gegen dessen Richtigkeit sprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Zulassungsantrag ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 17 m. w. N.) und das Urteil auch nicht im Ergebnis aus einem anderen Grund offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 –, juris Rn. 9).

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<p>Nach Maßgabe dieser Grundsätze begegnet das angefochtene Urteil keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein Anspruch auf die streitgegenständliche Baugenehmigung für ein Studentenwohnheim bereits von daher nicht bestehe, weil es dem Vorhaben in der Fassung der am 15. Oktober 2021 vorgelegten Bauunterlagen an der erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung fehle. Darüber hinaus sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, da es die im Bebauungsplan „W...“ festgesetzte Geschossflächenzahl 2,0 überschreite. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung bestehe nicht. Zum einen sei nicht dargelegt worden, dass die seitens der Klägerin avisierte Vereinigungsbaulast bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich bestellt worden sei. Zudem könne eine solche Baulast lediglich die Chancen für die Erteilung einer Befreiung verbessern, rechtfertige jedoch alleine noch nicht deren Erteilung. Vorliegend seien bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch nicht erfüllt. Bei der durch den Plan festgesetzten Geschossflächenzahl handele es sich um einen Grundzug der Planung. Überdies fehle es am Vorliegen einer grundstückbezogenen Besonderheit. Bei der Überschreitung der Geschossflächenzahl auf dem Vorhabengrundstück infolge einer Grundstücksteilung handele es sich um einen Umstand, der sich prinzipiell auf sämtliche Grundstücke im Plangebiet übertragen lasse. Hinzu komme, dass die Grundstücksteilung nach Inkrafttreten des Bebauungsplans und damit in Kenntnis der Festsetzungen über die Geschossflächenzahl erfolgt sei, so dass die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf einer bewussten Entscheidung der Klägerin beruhe. Es sei nicht Sinn und Zweck der Befreiungsmöglichkeit, bewusste Willensentscheidungen der Grundstückseigentümer im Nachhinein dahingehend zu legalisieren bzw. zu korrigieren, dass die Bebauung des Grundstücks nach den Maßgaben für das ursprünglich ungeteilte Grundstück weiterhin möglich bleibe.

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a) Dem hält der Zulassungsantrag zunächst entgegen, dass die formale Einholung einer möglicherweise erforderlichen erneuten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht Sache der Klägerin, sondern des Beklagten gewesen sei, so dass insoweit lediglich von einem „steckengebliebenen Genehmigungsverfahren“ auszugehen sei, welches für sich genommen keine umfassende Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht rechtfertige, sondern lediglich ein Bescheidungsurteil.

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Ob vorliegend – wofür jedenfalls auf den ersten Blick spricht, dass das Vorhaben nach der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 16. November 2020 durch zwei brandschutztechnische Rettungspodeste und eine Außentreppenanlage verändert worden ist – tatsächlich eine erneute denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich war und insoweit ein „steckengebliebenes Genehmigungsverfahren“ vorlag, kann indessen offenbleiben. Denn unabhängig davon bestehen bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht aus dem weiteren Grund abgewiesen hat, dass das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich unzulässig ist (vgl. nachfolgend b)).

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b) Hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens macht der Zulassungsantrag geltend, das Verwaltungsgericht habe das dem Bebauungsplan „W...“ zugrundeliegende besondere Interessengeflecht außer Acht gelassen. Die geplante Bebauung der früheren Parzelle 1 beruhe auf einer gemeinsamen „Projektentwicklung“ durch die Klägerin und die Beigeladene für ihre jeweiligen dort zu verwirklichenden Vorhaben, wobei aufgrund des historischen und denkmalschutzrechtlichen Wertes des ehemaligen Klosters auf den denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz Rücksicht zu nehmen gewesen sei. Dieses bereits im Vorfeld mit der Generaldirektion Denkmalschutz und Kulturelles Erbe sowie mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmte Interessengeflecht sei Gegenstand des Bebauungsplans geworden. Der Plan verweise hinsichtlich der Festsetzung von Baulinien auf die Planungskonzeption Heyer 2017/18, welche die genaue Kubatur und Anmutung des streitgegenständlichen Gebäudes enthalte. Die entsprechenden Festsetzungen dienten insbesondere auch der größtmöglichen Ausnutzbarkeit der vorhandenen Baugrundstücke unter Beachtung des denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutzes. Das nunmehr geplante Vorhaben entspreche genau dieser Planungskonzeption. Die zulässige Geschossflächenzahl von 2,0 auf dem Vorhabengrundstück werde alleine durch die nachträgliche Teilung der ehemaligen Parzelle 2 in die beiden Flurstücke 3 und 4 überschritten. Im Falle einer nachträglichen Vereinigungsbaulast für die beiden Flurstücke 3 und 4 erhalte der Plangeber bezogen auf das gesamte, bei Inkrafttreten des Bebauungsplans allein aus der ehemaligen Parzelle 2 bestehende Plangebiet genau das mit der Planung Gewollte und durch drei Baulinien am Vorhabenstandort Vorgezeichnete. Grundzüge der Planung seien somit nicht berührt, so dass bei der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung für das Vorhabengrundstück Parzelle 3 im Hinblick auf die Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden könne.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vermag dieses Vorbringen indessen nicht zu begründen.

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aa) Zwar erscheint nach dem Dafürhalten des Senats fraglich, ob eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl vorliegend bereits deshalb ausscheidet, weil hierdurch die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB – berührt würden. Hiergegen spricht immerhin, dass der gesamte Bereich, für den der Bebauungsplan „W...“ eine Nutzung als „urbanes Gebiet“ (MU) im Sinne von § 6a Baunutzungsverordnung – BauNVO – mit einer dort „als städtebaulich sowie denkmalpflegerisch als verträglich angesehenen“ (Planbegründung, Seite 18) Geschossflächenzahl von 2,0 festsetzt, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan aus einem einzigen Grundstück, der damaligen Parzelle 2, bestand. Hinreichend verlässlich feststellen lassen dürfte sich danach nur die planerische Konzeption, bezogen auf dieses eine im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses existierende Grundstück – und damit zugleich auf das gesamte urbane Gebiet – das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2
i. V. m. § 20 Abs. 2 BauNVO auf eine Geschossflächenzahl von 2,0 zu begrenzen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass man sich insoweit auch bereits Gedanken gemacht hätte, ob im Falle einer späteren Aufteilung der im Eigentum der Klägerin stehenden Parzelle 2 in mehrere Grundstücke diese planerische Konzeption darüber hinaus für jedes einzelne der dann neu entstehenden Teilgrundstücke gelten und es sich mithin auch insoweit um einen Grundzug der Planung handeln soll, sind demgegenüber nicht ersichtlich.

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bb) Allerdings bedarf diese Frage vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da es jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen einer Befreiung fehlt.

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(1) Dies folgt letztlich bereits daraus, dass die Klägerin zwar geltend macht, durch eine bauordnungsrechtliche Vereinigungsbaulast die Einhaltung der bauplanungsrechtlich festgesetzten Geschossflächenzahl 2,0 bezogen auf das gesamte urbane Gebiet sicherstellen zu wollen, die tatsächliche Bestellung einer Baulast jedoch nicht dargelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1991 – 4 C 51/87 –, juris, Rn. 19).

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(2) Ungeachtet dessen fehlt es für die begehrte Befreiung aber auch an den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB.

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(a) Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern könnten (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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(b) Der Tatbestand der städtebaulichen Vertretbarkeit der Abweichung (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) hat zwar durch den Verzicht auf das Einzelfallerfordernis im BauGB 1998 eine inhaltliche Erweiterung erfahren. Als städtebaulich vertretbar ist danach vom Grundsatz her alles anzusehen, was in dem Bebauungsplan unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots planbar wäre (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 4 C 16/97 –, juris, LS 6 und Rn. 36).

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Eine vollständige Abkehr vom Erfordernis einer grundstücksbezogenen Besonderheit als Voraussetzung einer Befreiung ist hierin jedoch nicht zu sehen. Die Erteilung von Befreiungen hat vielmehr weiterhin grundsätzlich das Prinzip der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und damit die Bindungen des Bebauungsplans zu wahren.Die durch das BauGB 1998 bewirkte Rechtsänderung besteht danach richtigerweise nur darin, dass Befreiungen nicht nur in einem einzelnen Fall, sondern auch in mehreren gleichgelagerten, aber vom planerischen Normalfall immer noch durch grundstücksspezifische Besonderheiten abweichenden Situationen erteilt werden können (vgl. ausführlich etwa Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 31 und 47, Rieger in: Schrödter, BauGB, § 31 Rn. 26 und 30 ff., sowie Siegmund in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, § 31 Rn. 37, jeweils mit weiteren Nachweisen).

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An einer derartigen bodenrechtlichen Sondersituation des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans „W...“ fehlt es hier indessen. Die ursprüngliche ungeteilte Parzelle 2 war nach dem Bebauungsplan ohne Weiteres mit dem streitgegenständlichen, ausweislich der festgesetzten Baulinien durch den Plan bereits konkret berücksichtigten Vorhaben bebaubar. Die Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl 2,0 auf dem jetzigen Vorhabengrundstück 3 ist demgegenüber allein das Ergebnis der durch die Klägerin vorgenommenen Aufteilung der Parzelle 2. Da ihr dabei der Baubestand und ihre eigenen weiteren Pläne zur Bebauung des Areals bekannt waren, wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, hiervon ausgehend entweder die Aufteilung so vorzunehmen, dass das in Rede stehende Vorhaben auf der neu entstandenen Parzelle 3 die festgesetzte Geschossflächenzahl eingehalten hätte, oder auf eine Teilung notfalls ganz zu verzichten. Es ist nicht Aufgabe des § 31 Abs. 2 BauGB, dem Eigentümer Dispens von den Festsetzungen des Bebauungsplans für solche Einschränkungen in der Bebaubarkeit seines Grundstückes zu gewähren, welche er selbst erst im Nachhinein durch eine Veränderung des Zuschnitts freiwillig und vorhersehbar selbst verursacht (vgl. a. Siegmund, a. a. O., Rn. 54; VG Köln, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 11 K 8257/04 –, juris, Rn. 33; ähnlich auch OVG Hamburg, Urteil vom 4. April 1991 – Bf II 33/88 –, juris, Rn. 32). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, weil Hindernisse für eine erneute zivilrechtliche Zusammenlegung der Grundstücke 3 und 4, durch die sodann die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl durch das Vorhaben (wieder) eingehalten werden kann, weder durch den Zulassungsantrag dargelegt werden noch sonst erkennbar sind.

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(c) Aus denselben Erwägungen heraus kann der Klägerin auch keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen einer mit dessen Durchführung verbundenen nicht beabsichtigten Härte (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) gewährt werden.>

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2. Soweit man schließlich das weitere Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung nur „in einem Satz“ erwähnt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung das Vorhaben auch wegen der Überschreitung der Geschossflächenzahl nicht genehmigungsfähig sei, und eine weitere Diskussion hierzu „weder ausgeführt noch inhaltlich ermöglicht“, sinngemäß als Rüge eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ansehen wollte, wäre ein solcher jedenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

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Eine Verletzung rechtlichen Gehörs, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer „Überraschungsentscheidung“, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Dieser führt selbst aus, dass die drei aus Sicht des Verwaltungsgerichts in Betracht kommenden Gründe für eine Abweisung der Klage – mögliche Unzulässigkeit, fehlende denkmalschutzrechtliche Genehmigung und Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl – allesamt in der mündlichen Verhandlung genannt worden sind. Der Klägerin war damit die Notwendigkeit bekannt, für einen möglichen Erfolg der Klage zu allen drei potentiellen Abweisungsgründen nochmals Stellung zu nehmen. Dass ihr diesbezüglich das Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu erklären und darauf, dass das Gericht dies zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, in irgendeiner Weise beschnitten worden wäre, legt der Zulassungsantrag nicht substantiiert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49 und 56) dar. Zum einem Rechtsgespräch verpflichtet das Recht auf rechtliches Gehör nicht (Kopp/Schenke, a. a. O., § 108 Rn. 25 und § 104 Rn. 4).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese mit ihrer Antragserwiderung das Zulassungsverfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 162 Rn. 23 m. w. N.).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.


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