Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 23/11

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 28. Februar 2011 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass ihr bis zum 21.02.2005 bzw. bis zum 06.04.2005 eine Baugenehmigung hätte erteilt werden müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Beklagten die Zeit zwischen Eingang des Bauantrags am 13.01.2005 und dem Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22.02.03 vom 21.02.2005 als "Überlegungsfrist" und als Bearbeitungszeit zur Verfügung gestanden habe, u. a. um das Stadtplanungsamt zu beteiligen. Da zugleich mit dem Bauantrag Befreiungsanträge gestellt worden seien, sei der Beklagten eine zweimonatige Mindestfrist für die Bearbeitung einzuräumen. Somit sei der Bauantrag zur Zeit des Beschlusses über die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans noch nicht entscheidungsreif gewesen. Entscheidungsreife habe auch danach - bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre - nicht bestanden, da mit dem Aufstellungsbeschluss die Voraussetzungen einer Zurückstellung gem. § 15 BauGB bestanden hätten.

3

Die Klägerin meint, die Berufung sei wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des klagabweisenden Urteils zuzulassen.

II.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der - allein geltend gemachte - Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht erfüllt. Das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist - im Ergebnis - keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt.

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1. Die Klägerin hat die Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - im Kern - mit ihrer Ansicht begründet, das Verwaltungsgericht hätte es als pflichtwidrig beurteilen müssen, dass die Beklagte ihren Bauantrag vom 13. Januar 2005 (Eingang) nicht bis zum Beschluss über die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans am 21.02.2005, spätestens aber bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 06.04.2005 positiv beschieden habe. Der Senat hat demgegenüber mit Schreiben vom 10.06.2011 auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.11.2010 - 15 B 10.1453 - hingewiesen, dessen veröffentlichte Fassung (NVwZ-RR 2011, 310) zur Zeit der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und der (nachfolgenden) Absetzung des Urteils noch nicht erschienen war. Im veröffentlichten Leitsatz dieser Entscheidung heißt es:

6

 "Beantragt der Bauherr nach Ablehnung des Bauantrags wegen des Inkrafttretens einer Rechtsänderung die Feststellung, er habe bis zu dem Inkrafttreten einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gehabt, so ist lediglich zu prüfen, ob der Anspruch bestanden hat, nicht aber, ob der Bauantrag schon vor dem Inkrafttreten verbescheidungsreif gewesen wäre."

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Ob die im Schriftsatz vom 24.06.2011 (zu 1.) vorgetragene Ansicht der Beklagten zutrifft, die Entscheidung divergiere von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 02.10.1998, 4 B 72.98, NVwZ 1999, 523), bedarf keiner Klärung, nachdem die Klägerin sich in ihrem Schriftsatz vom 21.06.2011 der Rechtsauffassung Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen hat.

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Im Verwaltungsrechtsweg ist danach - allein - zu klären, ob die Klägerin "im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses oder in einem bestimmten Zeitraum" einen Genehmigungsanspruch hatte, nicht aber, ob die Beklagte die insoweit gegebene "angemessene" Bearbeitungszeit eingehalten bzw. pflichtwidrig überschritten hat. Dies "kann nur Gegenstand eines vor den Zivilgerichten zu führenden" Prozesses sein (BayVGH, a.a.O. [bei Juris Tn. 20]; vgl. im gleichen Sinne auch: OVG Hamburg, Beschl. vom 30.11.2010, 2 Bf 93/09.Z, NordÖR 2011, 296/297, zu c).

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2. Der Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben der Klägerin ist für die Zeit vor dem Aufstellungsbeschluss vom 21.02.2005 bzw. vor Inkrafttreten der Veränderungssperre dem "Grunde" nach unstreitig. Das Vorhaben entsprach nach Aktenlage dem bereits am 18.10.2001 genehmigten SB-Markt mit Backshop; die planungsrechtliche Grundlage war Anfang 2005 dieselbe wie 2001. Die Beklagte hat die in der Baugenehmigung vom 18.10.2001 erteilten Befreiungen - zur Errichtung von 19 Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der Überschreitung der GRZ von 0,21 auf 0,226 - nicht in Frage gestellt, so dass insoweit für die begehrte neue Baugenehmigung von gleichen Voraussetzungen wie 2001 auszugehen gewesen wäre. Das - jetzt, im Schriftsatz der Beklagten vom 24.06.2011 (S. 5), angesprochene - Problem der Größe eines an einem (genehmigten) Werbepylon anzubringenden Werbeschildes stellt den Genehmigungsanspruch für das gesamte Vorhaben der Klägerin nicht in Frage.

10

3. Ob die Klägerin im Berufungsverfahren allein die Feststellung der materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit in dem genannten Zeitraum erstreben möchte, ist ihrem Schriftsatz vom 21.06.2011 nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen. Einem auf die materiell-rechtliche Genehmigungsfähigkeit "reduzierten" Antrag würde i. ü. im Hinblick auf die Ausführungen zu 2. das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Eine Berufungszulassung wäre auf dieser Grundlage nicht zu erreichen.

11

Wenn die bisherigen (Klag-)Anträge zugrundegelegt werden, in denen es (weiterhin) um die Frage geht, ob es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen hat, über den Bauantrag der Klägerin bis zum 21.02.2005 bzw. bis zum 06.04.2005 zu entscheiden, erstrebt die Klägerin - unzulässig - eine Klärung im Verwaltungsrechtsweg, die nach der o. a. Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.11.2010 den Zivilgerichten vorbehalten ist.

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4. Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin - somit - zu Recht abgewiesen. Der Klägerin bleibt es überlassen, die Frage einer möglicherweise pflichtwidrigen bzw. unangemessen langen Bearbeitung ihres Bauantrags und eines diesbezüglichen Verschuldens der zuständigen Amtsträger der Beklagten im Zivilrechtsweg zu klären.

13

Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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