Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 8/12

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 09. Januar 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

5.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

2

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, d.h. der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Der Kläger bedarf für seine Suche nach sog. Militaria mittels technischer Suchgeräte und mittels Grabungen einer denkmalrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 1 DSchG (a.F.) bzw. jetzt - nach Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2012 (am 27. Januar 2012) - nach § 18 DSchG.

3

Die vom Kläger in erster Linie vertretene Auffassung, dass sog. Militaria keine Kulturdenkmale seien, teilt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht. Zwar weist der Kläger zur Stützung seiner Auffassung zu Recht auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2005 - 1 Ss OWi 59/05 (73/05) - hin, in dem es heißt, dass es sich bei militärischen Gegenständen, sog. Militaria, nicht um Kulturdenkmale handele. Diese Aussage ist jedoch wenig hilfreich, weil das Oberlandesgericht seine Auffassung mit keinem Wort begründet. Der Senat hält die Auffassung auch nicht für richtig. Richtig ist vielmehr, dass sog. Militaria Kulturdenkmale sein "können" (nicht: "müssen"). Das hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (S. 8/9) zutreffend dargelegt. Ergänzend nimmt der Senat insoweit Bezug auf die - überzeugenden - Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagten vom 20. Dezember 2011 (S. 3/4) und in dem Vermerk der unteren Denkmalschutzbehörde vom 02. Mai 2011 (über eine Suchaktion des Klägers in der Gemeinde Kosel, S. 6, 1. Absatz a.E.), der sich in den Verwaltungsvorgängen befindet. Ob die gefundenen militärischen Gegenstände tatsächlich Kulturdenkmale im Sinne des § 1 Abs. 2 DSchG (a. und n.F.) sind, ist eine Frage des Einzelfalls, dessen Beurteilung (zunächst) den zuständigen Denkmalschutzbehörden obliegt. Das räumt der Kläger letztlich selbst ein, wenn er es als richtig bezeichnet, dass die Frage, ob gefundene Gegenstände von geschichtlichem Wert seien und ob deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liege, vom Einzelfall abhänge.

4

Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass der Kläger - vorsätzlich - nach Kulturdenkmalen (in der Form sog. Militaria) sucht. Dafür reicht - darauf weist das Verwaltungsgericht zu Recht hin - sog. bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus. Mit diesem dolus eventualis handelt der Kläger bei seiner Suche, weil er das Finden von militärischen (und sonstigen) Gegenständen, die Kulturdenkmale sind, für ernstlich möglich hält und trotzdem sucht, d.h. er nimmt das um anderer Ziele willen - das Finden von Militaria, die keine Kulturdenkmale sind, und die er (deshalb) verkaufen oder sammeln kann - billigend in Kauf, er findet sich damit ab (vgl. zum Begriff des bedingten Vorsatzes bzw. des dolus eventualis: Lackner, Komm. z. StGB, 19. Aufl., § 15 Rn. 23 ff.).

5

Die somit notwendige denkmalrechtliche Genehmigung kann dem Kläger nicht erteilt werden. Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil ist der Kläger nicht entgegengetreten, so dass der Senat darauf nicht eingehen muss.

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2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Über das hinaus, was unter Ziff. 1 zur Frage, ob sog. Militaria Kulturdenkmale sind, ausgeführt ist, ist kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt worden. Die Frage, ob jemand vorsätzlich nach Kulturdenkmalen sucht, ist eine Frage des Einzelfalls und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.

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Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Antrag keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 1 VwGO).

8

Der Wert des Streitgegenstandes für das Antragsverfahren ist gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG) und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).


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