Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 40/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 1. Kammer – vom 27. Juni 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert beträgt 5.000,00 Euro.

Gründe

1

Der Kläger kann die begehrte Zulassung der Berufung nicht beanspruchen. Der – allein geltend gemachte – Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft.

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In dem Urteil ist richtig und mit überzeugender Begründung entschieden worden, dass der vom Kläger geplante "Knickdurchstieg" gegen ein naturschutzrechtliches Verbot verstößt (unten 1), ohne dass dies durch die Erteilung einer Ausnahme von diesem Verbot überwunden werden kann (unten 2).

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1. Die Wallhecke entlang des … Wegs ist als "Knick" i. S. d. § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG einzuordnen; dies steht einem Eingriff in dessen Funktion durch Anlegung eines schmalen, mit einer Schiebkarre zu durchfahrenden "Knickdurchstiegs" entgegen.

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1.1 Die allgemein anerkannten Begriffsmerkmale - linienförmige, landschaftsprägende, meist auf Wällen angelegte ein- oder mehrreihige Pflanzung mit vielfältiger Gehölz- und Artenzusammensetzung (vgl. § 1 Nr. 10 BiotopVO 2009) - sind im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt. Dies zieht der Kläger selbst nicht in Zweifel (s. S. 5 f. der Begründung seines Zulassungsantrags). Der gesetzliche Schutz eines Knicks i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG hängt nicht von seinem - mehr oder weniger intakten - Erhaltungszustand ab; gerade Knicks mit weniger gutem oder (gar) gestörtem Erhaltungszustand bedürfen eines besonderen (vorsorgenden und auf funktionsgerechte Rückentwicklung orientierten) Schutzes.

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1.2 Das Verwaltungsgericht hat den beabsichtigten, etwa 1 m breiten "Knickdurchstieg" (s. Anlage zum Schriftsatz des Kl. vom 12.04.2012, Bl. 65 d. A.) als verbotene "erhebliche Beeinträchtigung" i. S. d. § 30 Abs. 2 BNatSchG bewertet (S. 7/8 des Urt.-Abdr.). Die dagegen angeführten Einwände des Klägers begründen keinen Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat nicht - wie der Kläger annimmt - statuiert, dass "jegliche Beeinträchtigung ... grundsätzlich erheblich" sei, sondern seine diesbezügliche Einzelfallbewertung aus den - vor Ort besichtigten - Umständen abgeleitet, dass der geplante Durchbruch "fast am Rande des fast 400 m langen Knicks" erfolgen würde, was "auf der einen Seite einen sehr kurzen Knick entstehen lassen würde", weiter daraus, dass im Bereich des Durchbruches eine "vollständige Rodung" mit entsprechenden Folgen für die Knickfunktion erfolgen solle und schließlich daraus, dass die Schädigung eines Ahorn-Überhälters als "sehr wahrscheinlich" angesehen werde. Diese Gesichtspunkte mögen nicht zwingend sein; Ansatzpunkte dafür, dass sie falsch sind oder Überwiegendes für eine anderslautende Bewertung spricht, sind dem Zulassungsvorbringen indes nicht zu entnehmen. Die von den Klägern erhobene Forderung, für jeden der genannten Ansatzpunkte gleichsam einen Wirkungsnachweis zu führen (zu beeinträchtigten Tierarten oder "einzelnen" ökologischen Funktionen des Knicks), ist für die Feststellung des Verbotstatbestandes in § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht begründet. Hier genügt es, wenn die beabsichtigte Maßnahme - in ihrer zusammengefassten Wirkung - die Funktion des Knicks als Lebensraum für Pflanzen und Tiere dauerhaft erheblich beeinträchtigen kann. Das belegt der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Für ein Verbot nach dieser Vorschrift, die gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG auch für Knicks gilt, bedarf es keiner konkret darzulegenden Beeinträchtigung. Es genügt vielmehr, dass die beabsichtigte Maßnahme diese Folge haben kann. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dies der Fall wäre, würde sie vorgenommen (vgl. Schmidt-Räntsch, in: Gassner u. a., BNatSchG, Komm., 2003, § 30 BNatSchG Rn.10). Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das Verwaltungsgericht – aus Sicht des Senats zu Recht und ausreichend – angenommen. Eine - wenngleich nur (vom Kläger so bezeichnete) "punktförmige" - Knickdurchbrechung mag nur eine geringe "Substanz" des Knicks betreffen; für die Anwendung des § 30 Abs. 2 BNatSchG kommt es auf die dem geschützten Biotop zuzuordnende Funktion für Natur und Landschaft an (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG). Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass diese Funktion im vorliegenden Fall - insgesamt - durch die physische Unterbrechung der bandartigen Tier- und Pflanzengemeinschaft und durch die Gefahr der Schädigung eines Überhälters ("Ahornstock") erheblich beeinträchtigt wird, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.

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Soweit der Kläger vorträgt, dass "Ahornstock und Austrieb bei ... fachgerechter Anlage des Durchgangs in keiner Weise in Mitleidenschaft gezogen" würden, bezieht er dies auf eine "Rampenausbildung". Diese Variante ist indes nicht mit dem Antrag vom 06.09.2010 in Deckung zu bringen, der dem Verfahren insgesamt zugrundelag; dort ging es um einen "Knickdurchgang", der durch Bodenentnahme entstehen sollte. Abgesehen davon würde auch eine rampenartige Überwindung der (in der Antragsbegründung beschriebenen) "Bewuchslücke von 3 m Breite" zu einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG führen, weil die "Bewuchslücke" lediglich einen - an dieser Stelle - gestörten Zustand des Knicks belegt, dessen "Strauchbewuchs" die Beklagte ansonsten - auch im streitbetroffenen Bereich - als besonders dicht und durchgängig beschreibt (S. 2 des Wid.-bescheides; die bei den Akten befindlichen Fotos bestätigen dies [Bl. 15-18 der Beiakte A, Anlage K 5 {Fotokonvolut}, Fotos 2 - 5]). Sowohl die Aufrechterhaltung des gestörten Zustandes eines Knicks als auch die weitere negative Veränderung eines bereits gestörten Zustandes sind als "erhebliche Beeinträchtigung" anzusehen (Beschl. des Senats v. 16.10.2003, 1 LA 173/03, NordÖR 2003, 457). Das gilt entsprechend auch im vorliegenden Fall, in dem eine "Bewuchslücke" zur Anlegung eines Knickdurchgangs ausgenutzt werden soll, die bei einer funktions- und fachgerechten Knickpflege (vgl. § 27 a LNatSchG, § 1 Nr. 10 BiotopVO) nicht entstanden wäre.

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1.3 Die Hinweise des Klägers auf anderweitige Knickschädigungen - etwa durch Anpflügen des Knickfußes, durch Bauschuttablagerungen im oder am Knick oder durch "wilde" Knickdurchgänge (an anderen Knicks in Suchsdorf) - sind für die Frage, ob die hier beabsichtigte Maßnahme dem Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG unterfällt, unerheblich. Es ist der Beklagten überantwortet, den Hinweisen nachzugehen und ggf. durch entsprechende Anordnungen für Wiederherstellung der gesetzlich geschützten Funktion der Knicks zu sorgen (vgl. dazu Urt. des 2. Senats v. 17.04.1998, 2 L 2/98, NuR 1999, 594; Urt. des Senats v. 06.02.2003, 1 L 216/02, NJW 2004, 1195).

8

2. Die Einwände des Klägers dagegen, dass das Verwaltungsgericht auch die Voraussetzungen einer Ausnahmeerteilung nach § 21 Abs. 3, § 51 LNatSchG, § 30 Abs. 3 BNatSchG verneint hat, begründen ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel.

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2.1 Grundsätzlich kann eine Ausnahmeerteilung als "Korrektiv" zu dem Verbotstatbestand in Betracht gezogen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Dabei kommt es nicht auf einen (freiwillig) angebotenen Ausgleich an, sondern darauf, was naturschutzfachlich erforderlich und - im Wege von Nebenbestimmungen zur Ausnahmeerteilung - effektiv erreichbar ist. Bei Knickdurchbrüchen ist zu berücksichtigen, dass diese im Einzelfall zur Realisierung des Anliegergebrauchs erforderlich sein können, wenn und soweit der Grundstückseigentümer darauf angewiesen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2012, 7 LB 29/11, Juris).

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2.2 Die Erteilung einer Ausnahme erfordert - tatbestandlich - dass sich die beabsichtigte Maßnahme mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen (§ 51 LNatSchG). Auch wenn diese - kumulativ zu verstehenden - Voraussetzungen vorliegen, ist die Beklagte im Einzelfall berechtigt, im Rahmen ihres Ermessens eine Ausnahme abzulehnen.

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2.3 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht - selbständig tragend - entschieden, der Ausnahmeanspruch habe - ermessensfehlerfrei - wegen der dem Kläger zur Verfügung stehenden "anderen Möglichkeiten", die "gewünschte Gartennutzung der Mieter ... zu gewährleisten" abgelehnt werden dürfen (S. 9 des Urt.-Abdr.). Das ist überzeugend; der Kläger setzt dieser Erwägung in der Begründung seines Zulassungsantrags nichts entgegen. Es sind auch "der Sache nach" keinerlei Ansatzpunkte für eine andere Beurteilung zu gewinnen. Auch wenn eine Ausnahme wegen einer (zwar) "erheblichen", aber nur "punktuellen" Beeinträchtigung des Knicks und eines - möglichen und faktisch auch erreichbaren - Ausgleichs grundsätzlich in Betracht gezogen werden könnte, könnte der Kläger diese unter Ermessensgesichtspunkten aus den - zutreffend - vom Verwaltungsgericht benannten Gründen nicht beanspruchen. Der Kläger ist - anders als Eigentümer, deren Grundstücke nur "durch" den Knick und ansonsten überhaupt nicht an eine öffentliche Straße angebunden sind - auf den begehrten "Knickdurchstieg" nicht angewiesen. Er kann die von seinen Mietern beklagten Erschwernisse ohne Weiteres durch eine geänderte Nutzung seines Grundstücks - mit dort angelegten Wegen - lösen; unter diesen Umständen würde die Erteilung einer Ausnahme "ohne jede Not" die Inanspruchnahme eines gesetzlich geschützten Naturbestandteils ermöglichen.

12

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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