Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - 1 LA 21/14
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts- 1. Kammer, Einzelrichter - vom 12.02.2014 wird abgelehnt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens tragen die Kläger.
Gründe
I.
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Die Kläger haben sich nach ihrer Ausreise aus Russland in Polen aufgehalten und sind danach in Deutschland eingereist. Ihren hier gestellten Asylantrag haben sie zurückgenommen, den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG haben sie aufrechterhalten. Sie wenden sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2013, durch den ihre Abschiebung nach Polen angeordnet wird.
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Das Verwaltungsgericht hat in seinem klagabweisenden Gerichtsbescheid vom 12.02.2014 ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit die Feststellung eines unions- oder nationalrechtlichen Abschiebungsverbots begehrt werde. Soweit die Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach Polen begehrt werde, sei die Klage unbegründet.
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Ihren Antrag auf Zulassung der Berufung begründen die Kläger mit der Ansicht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Diese liege in der Frage,
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"ob nach einer Dauer von mehr als sieben Monaten nach Asylantragstellung in Deutschland noch eine auf die Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung gestützte Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen darf."
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Des Weiteren sei die Frage grundsatzbedeutsam,
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"ob Abschiebungsanordnungen für ihre Rechtmäßigkeit erfordern, dass durch das Bundesamt eine Befristung der Wirkungen der Abschiebung verfügt wird."
II.
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Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung, die allein die Klagabweisung bzgl. der Abschiebungsanordnung nach Polen betrifft, liegt nicht vor.
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1. Zur ersten Frage lässt sich aus dem im Zulassungsantrag angegebenen Beschluss des VG Hannover vom 22.11.2013 (1 B 7304/13; inhaltlich wiedergegeben in ANA/ZAR 5/2013, S. 51) für die geltend gemachte Grundsatzbedeutung nichts gewinnen, denn in jenem Fall war das sog. "Wiederaufnahmeverfahren" nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 - sog. "Dublin-II-Verordnung" - (jetzt: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 - sog. "Dublin-III-Verordnung") vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erst 11 Monate nach der Mitteilung, dass die betroffene Person bereits in Polen Asylanträge gestellt hatte, eingeleitet worden. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich: Die am 15.04.2013 nach Deutschland eingereisten Kläger haben am 22.04.2013 einen Asylantrag gestellt und sind am 08.05.2013 persönlich angehört worden; in diesem Rahmen haben sie mitgeteilt, sich zuvor in Polen aufgehalten zu haben (Bl. 61 der Verwaltungsakte). Nach Vorliegen des "Eurodac"-Ergebnisses (23.05.2013) und Rücknahme der Anträge auf Schutzgewährung nach Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG am 27.09.2013 hat die Beklagte am 14.10.2013 ein Wiederaufnahmegesuch an die Republik Polen gerichtet, das von dort am 16.10.2013 akzeptiert worden ist (Bl. 101, 102 der Verwaltungsvorgänge). Der damit dokumentierte zeitliche Ablauf unterscheidet sich - deutlich - von demjenigen, der der o. g. Entscheidung des VG Hannover zugrundelag.
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Einen anderen - einer grundsatzbedeutsamen, über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Klärung zugänglichen - Ansatzpunkt dafür, dass die Beklagte rechtlich gehindert war, nach Ablauf von (hier) 5 Monaten und 3 Wochen nach Asylantragstellung noch eine Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erlassen, haben die Kläger nicht dargelegt.
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2. Die Frage des Erfordernisses einer Befristung der Wirkungen einer Abschiebungsanordnung ist ebenfalls nicht grundsatzbedeutsam.
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Wird angenommen, dass § 11 Abs. 1 AufenthG auch auf Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylVfG Anwendung findet, wäre deshalb die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09.12.2013 nicht in Frage gestellt, weil darin die Wirkungen der Abschiebung nicht befristet worden sind. Die Kläger könnten insoweit eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidung der Beklagten verlangen (vgl. Wenger, in: Storr u. a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2008, § 11 AufenthG, Rn. 4). Zwar bedarf es - um eine Befristung des Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG zu erreichen - nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16.12.2008 (sog. "Rückführungsrichtlinie") keines Antrags der Betroffenen auf eine derartige Befristung (vgl. EuGH, Urt. v. 19.09.2013, C-297/12, NJW 2014, 527 f.), doch lässt sich daraus allenfalls ableiten, dass eine Entscheidung über die Rückführung, die keine Befristung enthält, insoweit einer Ergänzung bedürftig ist. Die Rechtswidrigkeit der Rückführungsentscheidung - als solcher - bleibt davon unberührt.
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Unabhängig davon liegt der von den Klägern aufgeworfenen Fragestellung eine rechtlich nicht begründete Annahme zugrunde: Sie geht davon aus, dass (auch) Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylVfG eine (Wieder-)Einreise- und Aufenthaltssperre nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen. Das ist unzutreffend.
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Zwar sieht § 34a Abs. 1 AsylVfG die Anordnung einer "Abschiebung" in einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 1 AsylVfG; Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG) vor, so dass an eine daran anknüpfende Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG gedacht werden könnte. Eine solches (nur) am Wortlaut der genannten Bestimmungen haftendes Verständnis übergeht indes den grundlegenden inhaltlichen und systematischen Unterschied zwischen einer Abschiebung i. S. d. § 58 AufenthG und dem - speziellen - Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG. Letztere dient - im Sinne der Art. 19 Abs. 1 der "Dublin-II-Verordnung" (entspr. Art. 26 Abs. 1 der "Dublin-III-Verordnung") - der Überstellung der betroffenen Personen in den für die Prüfung des Schutzbegehrens zuständigen EU-Mitgliedstaat. Diese Überstellung ist mit einer Abschiebung, die § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Auge hat, nicht gleichzusetzen. Sie dient dem europarechtlichen Ziel, dass innerhalb der Europäischen Union jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, nämlich demjenigen, der nach den in Kapitel III der "Dublin-II-Verordnung" (ebenso der "Dublin-III-Verordnung") bestimmten Kriterien als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 der "Dublin-II-Verordnung").
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Der Hinweis der Kläger auf Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG begründet kein anderes Ergebnis. Zwar erfasst die genannte Richtlinie auch Rückführungen in ein Transitland (Art. 3 Nr. 3, 2. Spiegelstrich), doch betrifft dies nur illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige (Art. 2 Abs. 1). Darunter fallen nicht Asylantragsteller, so lange über deren Antrag nicht bestandskräftig entschieden worden ist (s. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2008/115/EG, mit Hinweis auf die Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft [jetzt: Richtlinie 2013/32/EU]). Die Richtlinie 2008/115/EG betrifft damit nicht den Fall der Kläger, deren Asylantrag (nach Rücknahme der Schutzbegehren nach Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG) noch hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG "offen" ist. Unabhängig davon gilt auch hier, dass die im Zuge der "Dublin-II-Verordnung" erfolgende Überstellung der Kläger an einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht als "Rückführung" i. S. der Richtlinie 2008/115/EG angesehen werden kann, sondern allein dem europarechtlichen Ziel dient, den für die Prüfung allein zuständigen EU-Mitgliedsstaat in die Lage zu versetzen, das Schutzbegehren in einem ordnungsgemäßen und fairen Verfahren zu prüfen.
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3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG abzulehnen.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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- VwGO § 154 1x
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