Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 55/13

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die im Jahre 1962 geborene, in ... wohnhafte Antragstellerin ist Postoberinspektorin (A10). Ihr wurde durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2013 dauerhaft mit Wirkung vom 2. September 2013 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH U. als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Referenten der Besoldungsgruppe A11 entsprechend im nichttechnischen Bereich und konkret die Tätigkeit als Referent Management Support im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH am Standort U. zugewiesen; die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.

2

Mit Beschluss vom 6. November 2013 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den genannten Bescheid wiederhergestellt. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil an der Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides ernstliche Zweifel beständen. Die von der Antragsgegnerin herangezogene Rechtsgrundlage der Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG begegne zwar keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der Amtsangemessenheit und Bestimmtheit der der Antragstellerin zugewiesenen Tätigkeit beständen jedenfalls bei summarischer Prüfung gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Derartigen Bedenken begegne die Zuweisung jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber insofern, als sie für die Antragstellerin nicht nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sei:

3

„Zwar nimmt ein Bundesbeamter grundsätzlich die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung, insbesondere mit einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf. Eine Umsetzungs- oder Zuweisungsverfügung erweist sich deshalb regelmäßig nicht schon dadurch als ermessensfehlerhaft, dass der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind. Die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen ist eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.03.2013 - 5 ME 59/13 -, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.10.1986 - 6 A 2.84 -). Nachteile, insbesondere längere Fahrzeiten zum Dienstort, die sich aus der Lage des selbst gewählten und aufrechterhaltenen Wohnsitzes ergeben, muss der Beamte grundsätzlich als seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 08.11.2011 - 1 B 829/11 -, zitiert nach juris). Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht wird durch die Zuweisungsverfügung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten, etwa der Schutz der Gesundheit und der Schutz von Ehe und Familie, besonders schwer beeinträchtigt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.03.2013, a.a.O.).

4

Besondere Umstände, die dazu führen, dass die Zuweisung einer Tätigkeit in U. mit Wirkung vom 02. September 2013 eine Verletzung der der DTAG gegenüber der Antragstellerin obliegenden Fürsorgepflicht begründet, liegen hier darin, dass die Entfernung vom Wohnort der Antragstellerin zu ihrem neuen Dienstort 143 km beträgt und die Antragstellerin für eine Fahrt mit dem privaten Pkw etwa eine Stunde und 40 Minuten benötigen würde. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (einschl. Taxi) würde wenigstens eine Stunde und 50 Minuten dauern. Dies stellt aus der Sicht der Kammer eine nicht mehr zumutbare Belastung der Antragstellerin dar. Ein Umzug an den Dienstort, auf den der Bundesbeamte in dieser Situation in der Regel verwiesen werden kann, kommt derzeit für die alleinerziehende Antragstellerin aus nachvollziehbaren Gründen nicht in Betracht. Denn ihr 18 Jahre alter Sohn besucht die 13. Jahrgangsstufe des Gymnasiums und wird voraussichtlich im nächsten Jahr die Abiturprüfung ablegen. Ein Schulwechsel zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann dem Sohn nicht zugemutet werden, weil damit das Bestehen seines Abiturs gefährdet wäre. Andererseits kann von der Antragstellerin auch nicht erwartet werden, dem Sohn eine eigene Wohnung in der Nähe seiner Schule zu beschaffen und mit der jüngsten Tochter an den neuen Dienstort umzuziehen, dürfte ein Schulwechsel der Tochter, die die achte Klasse des Gymnasiums besucht, auch vertretbar sein. Derzeit sind daher die privaten Belange der Antragstellerin höher zu gewichten als das -berechtigte - Interesse der Antragsgegnerin daran, dass die weiterhin alimentierte Antragstellerin ihre Dienstpflichten ordnungsgemäß erfüllt.“

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie geltend macht, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe sie die Auswirkungen der Zuweisung auf die persönlichen und familiären Belange der Antragstellerin ermessensfehlerfrei gewürdigt. Die streitgegenständliche Zuweisung sei der Antragstellerin nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar.

6

Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 hat der Berichterstatter des erkennenden Senates den Beteiligten zwecks gütlicher Beilegung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der schulischen Situation der Kinder der Antragstellerin vorgeschlagen, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zuweisungsbescheides für die Zeit bis zum Ende des laufenden Schuljahres aufhebt und die Antragstellerin ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid zurücknimmt. Diesen Vergleichsvorschlag hat die Antragsgegnerin am 28. Februar 2014 angenommen, die Antragstellerin am 7. März 2014 hingegen abgelehnt.

II.

7

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

8

Die Antragsgegnerin hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht dem Begehren der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid vom 5. Juli 2013 entsprochen hat.

9

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden Interessenabwägung auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen können, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Nach dem gegenwärtigen Aktenstand erscheinen bei summarischer Prüfung weder der Erfolg noch der Misserfolg des von der Antragstellerin gegen den Zuweisungsbescheid eingelegten Widerspruchs offensichtlich. Hiervon abweichende Feststellungen ergeben sich auch nicht aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides lediglich „ernstliche Zweifel“ geäußert und sich sodann auf die Feststellung beschränkt, der Bescheid begegne (aus den unter Ziffer I zitierten Gründen) jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt „rechtlichen Bedenken“. Schließlich wird auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht, der Erfolg oder der Misserfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erschienen bei summarischer Prüfung offensichtlich.

10

Bei der somit unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens durchzuführenden Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zuweisungsbescheides jedenfalls gegenwärtig - und auch für den Zeitraum bis zum Beginn der schulischen Sommerferien in Schleswig-Holstein am 14. Juli 2014 - kein Vorrang vor dem Aufschubinteresse der Antragstellerin:

11

Die geschiedene und alleinerziehende Antragstellerin ist Mutter von vier Kindern und versieht seit vielen Jahren familienbedingte Teilzeitarbeit in einem Umfang von 19 Wochenstunden an fünf Wochentagen. Nach ihrem unwidersprochenen erstinstanzlichen Vorbringen wäre sie ohne diese Teilzeitarbeit der Doppelbelastung mit ihrer Berufstätigkeit und ihren familiären Verpflichtungen gesundheitlich nicht gewachsen gewesen (im Jahre 2005 litt die Antragstellerin an einem Burn-Out mit depressiven Beeinträchtigungen, wegen derer sie insgesamt neun Monate arbeitsunfähig erkrankt war). Die beiden jüngeren Kinder der Antragstellerin leben mit dieser in ihrem Haushalt: Der Sohn ... besucht das 13. Schuljahr des ...-Gymnasiums in ... und befindet sich - soweit nach dem Aktenstand ersichtlich - in der Abiturprüfung. Die Tochter ... besucht die achte Klasse des genannten Gymnasiums. Da der Antragstellerin als alleinerziehenden Mutter und als im genannten Sinne teilzeitbeschäftigten Beamtin ein tägliches Pendeln zwischen ihrem Wohnort in ... und ihrem neuen Dienstort in U. aufgrund der Entfernung zwischen diesen beiden Orten und der damit verbundenen Fahrtzeit entsprechend der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts - das wird auch von der Antragsgegnerin nicht substantiiert in Abrede gestellt - nicht zumutbar ist, könnte sie allenfalls auf einen Umzug an den neuen Dienstort verwiesen werden. Dem steht jedoch das Interesse der Antragstellerin entgegen, das Bestehen der Abiturprüfung ihres Sohnes ... nicht durch eine grundlegende Veränderung der häuslichen Gegebenheiten zu gefährden. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil der Sohn der Antragstellerin nach deren unwidersprochenen erstinstanzlichen Vorbringen auch nicht übergangsweise bei seinen gleichfalls in ... lebenden Großeltern untergebracht werden kann. Denn diese sind wegen ihres fortgeschrittenen Alters selbst auf fremde Hilfe angewiesen und werden ständig durch die Antragstellerin unterstützt. Einem Umzug der Antragstellerin an den neuen Dienstort steht gegenwärtig zudem entgegen, dass ihre Tochter ... die achte Klasse des ...-Gymnasiums in ... besucht, der verbleibende Unterrichtszeitraum im laufenden Schuljahr nur noch etwa drei Monate beträgt und ein Schulwechsel von Schleswig-Holstein nach Niedersachsen zum gegenwärtigen Zeitpunkt insbesondere auch wegen unterschiedlicher Schulsysteme zu erheblichen Belastungen für die Tochter der Antragstellerin führen würde.

12

Aus den von der Antragsgegnerin in dem Zuweisungsbescheid angeführten Gründen mag zwar ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides bestehen. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass diesem Interesse jedenfalls gegenwärtig und auch bis zum genannten Beginn der schulischen Sommerferien in Schleswig-Holstein der Vorrang gegenüber dem vorangehend dargestellten Aufschubinteresse der Antragstellerin einzuräumen wäre.

13

Da somit allenfalls von einer Gleichgewichtigkeit des öffentlichen Vollzugsinteresses einerseits sowie des Aufschubinteresses der Antragstellerin andererseits ausgegangen werden kann, verbleibt es zugunsten der Antragstellerin bei dem sich aus § 80 Abs. 1 VwGO ergebenden Grundsatz, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben.

14

Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, zu gegebener Zeit die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses wegen veränderter Umstände gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht zu beantragen.

15

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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