Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 32/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 24. September 2014 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14. Juli 2014 wird wiederhergestellt.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwälte ..., Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14. Juli 2014 wiederherzustellen. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergehe auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides vom 2. Juni 2014 wiege schwerer als das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Der Entlassungsbescheid erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheides seien die Vorschriften der §§ 54 Abs. 2 Nr. 1, 55 Abs. 1 i.V.m. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG. Danach sei ein Zeitsoldat zu entlassen, wenn er unter anderem seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe. Der Antragsteller habe seine Ernennung deshalb durch arglistige Täuschung herbeigeführt, weil er den gegen ihn wegen eines am 16. November 2012 begangenen Betruges durch das Amtsgericht ... unter dem Aktenzeichen ... verhängten rechtskräftigen Strafbefehl vom 7. Mai 2013 - Festsetzung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,-- Euro, insgesamt 300,-- Euro - trotz vorangegangener Belehrung über seine diesbezüglichen Mitteilungspflichten verschwiegen habe. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

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Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14. Juli 2014 wiederherzustellen, hat Erfolg.

4

Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführenden Interessenabwägung lässt sich ein Vorrang weder des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides noch des Aufschubinteresses des Antragstellers feststellen. Daher fällt bei der Auflösung des Interessenwiderstreits zugunsten des Antragstellers die sich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebende gesetzgeberische Grundsatzentscheidung ins Gewicht, wonach die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat.

5

Der Entlassungsbescheid ist bei summarischer Prüfung zwar nicht offensichtlich rechtswidrig, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts jedoch auch nicht offensichtlich rechtmäßig. Es erscheint (äußerst) fraglich, ob der Antragsteller seine Ernennung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG deshalb durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat, weil er den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... verschwiegen hat. Das Tatbestandsmerkmal der „arglistigen Täuschung“ dürfte nicht erfüllt sein, wenn dem Antragsteller insoweit ein Verschweigerecht im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zugestanden hätte (vgl. VG München, Urt. v. 13.11.2012 - M 21 K 10.3378 -). Nach dieser Vorschrift darf der Verurteilte sich unter anderem dann als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. Letzteres dürfte hier der Fall sein, weil gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG keine Rechte aus der vorgenannten Gesetzesvorschrift herleiten, falls er hierüber belehrt worden ist. Es erscheint zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller in einer den Erfordernissen dieser Vorschrift genügenden Weise belehrt hat (vgl. hierzu VG München, a.a.O.). Diese Zweifel lassen sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht verlässlich ausräumen. Vielmehr wird den aufgeworfenen - von den Beteiligten äußerst kontrovers diskutierten - Fragen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachzugehen sein.

6

Nach alledem kann ein Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides nicht mit der Begründung angenommen werden, bei summarischer Prüfung erweise sich dieser Bescheid als offensichtlich rechtmäßig.

7

Auch im Übrigen sind keine Umstände erkennbar, aus denen sich ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses herleiten ließe. Entsprechendes gilt jedoch auch für das Aufschubinteresse des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund fällt zur Auflösung des Interessenwiderstreits zugunsten des Antragstellers die sich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebende gesetzgeberische Grundsatzentscheidung ins Gewicht, wonach die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Daher ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Entlassungsbescheid wiederherzustellen.

8

Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorangehend dargestellten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 VwGO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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