Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 3/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 4. November 2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
10.000,-- Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Versagung der Genehmigung für einen F-Plan.
- 2
Die Klägerin hat am 7. November 2011 einen Flächennutzungsplan beschlossen. Dieser stellt in einem Teilbereich (nordöstlich der Kreisstraße K 50, nordwestlich der Wohnbaufläche des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 2, westlich des Bürgermeister-Hensen-Weges) eine Fläche als "M"-Gebiet dar. Im Gemeindegebiet befinden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe, einer dieser Betriebe liegt westlich des genannten M-Gebiets ("Betrieb …"). In diesem Betrieb werden Rinder gehalten. Schon in einer im Jahre 2005 zu diesem Betrieb eingeholten Stellungnahme war festgestellt worden, dass der halbierte Mindestabstand (bei verbesserter Futtertechnik - Verringerung des Silagegeruchs -) 84 m (statt vorher 96 m) betrage. Das nächstgelegene Wohngebäude sei 60 m entfernt. Wegen der von diesem Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen wurde erneut eine Immissionsschutz-Stellungnahme der Landwirtschaftskammer eingeholt. Deren Stellungnahme vom 1. Juni 2012 berücksichtigte außer dem Betrieb … noch fünf weitere landwirtschaftliche Betriebe und gelangte zu dem Ergebnis, dass auf der Grundlage der Geruchsimmissionsrichtlinie in dem fraglichen Bereich mit einer Häufigkeit von Geruchsstunden von 22,4 % bis 14,2 % zu rechnen sei. In einer Ergänzung vom 25. Juni 2012 kam die Landwirtschaftskammer zu dem Ergebnis, dass bei einer Berücksichtigung der drei Ställe des Betriebes …, der Silage und der Dungplatte nur für einen Zeitraum von 6 Monaten (entsprechend der Belegung und Nutzung) die Werte zwischen 12,7 % und 15,8 % lägen. Bei einer Aufgabe der Hofstätte … lägen die Werte im westlichen Bereich des fraglichen Gebiets zwischen 5 % und 10 % und im östlichen Bereich zwischen 10 % und 15 % der bewerteten Geruchsstunden.
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Mit Erlass vom 4. September 2012 genehmigte der Beklagte den Flächennutzungsplan nur teilweise. Von der Genehmigung nahm er gemäß § 6 Abs. 3 BauGB den oben beschriebenen Teilbereich aus und führte zur Begründung an, dass die Verträglichkeit der beiden Nutzungen (Landwirtschaft, Wohnen) bisher nicht hinreichend nachgewiesen sei. Dieser Nachweis sei bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes zu erbringen, da ein Lösungsansatz auf der Ebene der nachfolgenden Verfahren nicht aufzuzeigen und daher das Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB in Frage gestellt sei. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB seien bei der Aufstellung von Bauleitplänen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Gemäß § 50 BImSchG seien miteinander unverträgliche Nutzungen grundsätzlich zu trennen. Mit der Planung in der vorliegenden Form sei dieser Trennungsgrundsatz erkennbar nicht beachtet worden. Der Hinweis in der Planbegründung, dass die Immissionen des rinderhaltenden Betriebes erst auf der danach folgenden Planungsebene eines B-Plans mittels eines Fachgutachtens konkret ermittelt werden sollten, sei im Hinblick auf die zu erwartende erhebliche Geruchsbeeinträchtigung nicht sachgerecht. Aus dem Geruchsgutachten der Landwirtschaftskammer ergebe sich auf der Grundlage der GIRL, dass die für ein Wohn- oder Mischgebiet genannten Belastungswerte von 10 % der Jahresstunden überschritten würden. Der Landwirt habe derzeit keine verbindliche Erklärung zur Betriebsaufgabe abgegeben. Eine Genehmigung der streitigen gemischten Baufläche könne erst in Aussicht gestellt werden, wenn die endgültige Aufgabe der landwirtschaftlichen Hofnutzung rechtlich verbindlich sichergestellt sei. Unabhängig von der aufgezeigten Geruchsproblematik sei die Ansiedlung von Gewerbebetrieben innerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen gemischten Baufläche beziehungsweise des im Bebauungsplan Nr. 6 festgesetzten Mischgebiets aufgrund der dort vorgesehenen Grundstückszuschnitte und des Erschließungsstandards nicht zu realisieren.
- 4
Am 28. September 2012 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die Voraussetzung dafür, einen Teilbereich der geplanten Fläche gemäß § 6 Abs. 2 und 3 BauGB von der Genehmigung auszunehmen, sei nicht gegeben. Im vorliegenden Fall bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null. Der Beklagte habe seiner getroffenen Entscheidung falsche Maßstäbe zugrunde gelegt, da der Anwendung der GIRL gewichtige Gründe entgegenstünden. Diese sei nicht anwendbar. Für die Bestimmung der Erheblichkeit von Rinderstallgerüchen gebe es weder rechtlich verbindliche Vorschriften noch ein derzeit gültiges allgemein anerkanntes technisches Regelwerk wie etwa die für die Schweinehaltung maßgebliche VDI-Richtlinie 3471. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass es sich bei den in der GIRL genannten Immissionswerten nicht um verbindliche Grenzwerte handele.
- 5
Mit Urteil vom 4. November 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BauGB die höhere Verwaltungsbehörde räumliche Teile eines Flächennutzungsplanes von der Genehmigung ausnehmen könne, wenn Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da wegen der Geruchsbelastung des streitigen Teilbereiches des Flächennutzungsplanes Versagungsgründe vorlägen, die nicht ausgeräumt seien und die nicht ausgeräumt werden könnten. Hier werde im Flächennutzungsplan eine gemischte Wohnbaufläche dargestellt, für die die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht gewahrt seien. Insoweit werde auch gegen § 50 BImSchG verstoßen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen einander so zuzuordnen seien, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden könnten. Schädliche Umwelteinwirkungen seien auch Gerüche. Orientierungswerte für die Schädlichkeit solcher Gerüche ergäben sich aus der GIRL. Diese sehe in Ziffer 3.1 Immissionswerte für Wohn-/Mischgebiete in Höhe von 0,10 vor, für Dorfgebiete in Höhe von 0,15. Nach der GIRL seien nur erhebliche Geruchsbelästigungen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. Die Erheblichkeit sei allerdings keine absolut festliegende Größe, sie könne in Einzelfällen nur durch Abwägung der jeweils bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Nach den genannten Grundsätzen sei nach den fachlich nicht zu bezweifelnden Ermittlungen der Landwirtschaftskammer davon auszugehen, dass in dem fraglichen Gebiet Immissionswerte zwischen 14,2 % und 21,4 % zu erwarten seien, im Falle der nur sechsmonatigen Belegung der Ställe, Dungplatte und Silagefläche von 12,7 % bis 16,8 %. Unter Berücksichtigung der Irrelevanzgrenze der GIRL werde damit der Immissionswert für ein Wohn-/Mischgebiet von 0,10 weit überschritten. Damit werde das Trennungsgebot des § 50 BImSchG verletzt und ein Konflikt zwischen unterschiedlichen Nutzungen provoziert. Der Beklagte habe daher zu Recht auf der Grundlage der GIRL Versagungsgründe angenommen. Die grundsätzlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit der GIRL seien nicht berechtigt. Die Kammer gehe für die Bewertung der Geruchsimmissionen aus Rinderställen davon aus, dass die GIRL insoweit brauchbare Orientierungswerte liefere. Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass Gerüche aus Rinderställen eine andere Qualität aufwiesen, insbesondere eine andere Belästigungsintensität hätten als Gerüche aus Schweineställen. Dies werde jedoch in der GIRL durch die Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Tierarten hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen bestehe dadurch, dass es sich bei den Werten der GIRL nicht um Grenzwerte, sondern Orientierungswerte handele und gemäß Ziffer 5 - wenn erforderlich - eine Beurteilung besonderer Umstände des Einzelfalles möglich und erforderlich sei, die Möglichkeit einer sachgerechten Abschätzung der Immissionslage eröffnet.
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Den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 07. Januar 2014 gegen das ihr am 07. Dezember 2013 zugestellte Urteil stützt die Klägerin mit einem am 06. Februar 2014 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), Nr. 2 (besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel).
II.
- 7
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
- 8
1. Die in der Begründung des Zulassungsantrages dargelegten Gründe führen nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
- 9
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Die Zweifel an der Richtigkeit müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Klage unbegründet ist.
- 10
Die Antragsgründe der Klägerin vermitteln keine Grundlage, die die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel ziehen könnte.
- 11
Die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht die Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL-Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - V61-570.490.101/IV 64 - 573.1 - vom 04.09.2009, Amtsbl. SH, S. 1006) - GIRL - auf die Bewertung von Geruchsbelästigungen durch Rinderhaltung mit den gegebenen tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren rechtfertige. Die danach ermittelten Faktoren stellten aber lediglich eine bloße Umrechnung bisheriger Erkenntnisse zu Geruchsbelästigung durch Tierhalter anhand der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 dar, ohne auf die Eigenart der Geruchsimmissionen von Rinderställen einzugehen. Die Bildung von Geruchs-Äquivalenz-Faktoren biete zudem keine angemessene Beurteilung von Rinderstall-Immissionen und führe zu überzogenen Abstandsregelungen. Die GIRL sei auf die Schweinehaltung zugeschnitten und deshalb nicht auf die immissionsärmere Rinderhaltung anzuwenden. Dieser Umstand sei bereits in den sogenannten „Gelben Heften“ berücksichtigt worden. Gerade bei geringfügigen Überschreitungen der Immissionswerte der GIRL sei deswegen darauf zu achten, dass angemessene Abstandsregelungen zu treffen seien. Diese könnten sich aufgrund der dargelegten Unzuverlässigkeit der Umrechnungsfaktoren für den speziellen Fall der Rinderhaltung nicht allein auf die Werte der GIRL stützen. Vor dem Hintergrund der Unzuverlässigkeit der tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren sei es daher notwendig, empirisch ausreichend abgesicherte Untersuchungsergebnisse heranzuziehen, die sich mit der im Vergleich zu Schweine- und Hühnerhaltung immissionsarmen Rinderhaltung beschäftigten. Diesem Anspruch würde nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Erhebungen in den "Gelbe Heften" gerecht. Auch nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg werde die Anwendung der "Gelben Hefte" zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsimmission von Rinderställen bestätigt.
- 12
Diese Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es zunächst keinen erkennbaren Rechtsfehler dar, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen von einer Anwendbarkeit der GIRL und der dort normierten Orientierungswerte ausgegangen ist und nicht die Erkenntnisse der "Gelben Hefte" zugrunde gelegt hat.
- 13
Die Klägerin verkennt bereits im Ausgangspunkt, dass sie die Genehmigung der Änderung ihres Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 2 BauGB nur beanspruchen kann, wenn der Flächennutzungsplan dem Baugesetzbuch, den aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht. Zu diesen Rechtsvorschriften gehört nicht nur die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) , sondern auch das Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB), das eine Berücksichtigung gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ebenso erfordert wie die Beachtung des Gebots, die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden (§ 50 Satz 1 BImSchG). Die Klägerin vermag vor diesem Hintergrund allein mit dem Argument, die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sei auf Geruchimmissionen aus einem - dem Plangebiet unmittelbar benachbarten - Rinderhaltungsbetrieb nicht oder nur unter Berücksichtigung der sog. „Gelben Hefte“ der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der TU München-Weihenstephan anwendbar, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auszulösen.
- 14
Die Gemeinde muss in einem Fall - wie vorliegend - , in dem eine bisher unbebaute Fläche in der Nähe eines geruchsemittierenden Rinderhaltungsbetriebes für eine Bebauung geöffnet werden soll, prüfen, ob nach Maßgabe der GIRL oder (auch) der „Gelben Hefte“ ausreichende Abstände gewahrt bleiben, um eine zumutbare Geruchsbelastung des künftigen Baugebiets zu gewährleisten. Insbesondere bei einer Neuplanung von bisher unbebauten Flächen kommt dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG als Element geordneter städtebaulicher Entwicklung eine besondere Bedeutung zu (OVG Lüneburg, U. v. 25. Juni 2001 – 1 K 1850/00 –, NVwZ-RR 2002, 172; Beschl. d. Senats v. 09.11.2011 - 1 MR 5/11 -). Die Prognose, dass vorhandene Emissionsquellen die immissionsrelevanten Richtwerte „gerade eben“ einhalten werden, genügt den o. g. planerischen Anforderungen aus § 1 Abs. 3, Abs. 6 S. 1 und Abs. 7 BauGB und dem Trennungsgebot nach § 50 BImSchG nicht, wenn die Gemeinde die vorgesehene bauliche Nutzung zur Vermeidung absehbarer Immissionskonflikte auch an anderer Stelle ihres Gemeindegebietes planen kann. Das gilt umso mehr, wenn die Immissionsprognose künftige (rechtmäßige) Erweiterungsmöglichkeiten emittierender Betriebe ungeprüft lässt. Sofern - ausnahmsweise - eine Trennung nebeneinander liegender, miteinander unverträglicher Nutzungen unterbleiben soll, muss dies durch besondere Umstände städtebaulich begründet sein. Bei einer Neuüberplanung „auf der grünen Wiese“ gelten insoweit strengere Anforderungen als bei einer Planung im „Bestand“ oder in dicht besiedelten Gebieten.
- 15
Im Rahmen der Bauleitplanung - somit auch der Aufstellung eines Flächennutzungsplans - sind die Richtwerte der GIRL als Abwägungs- und Entscheidungsgrundlage der planenden Gemeinde geeignet und regelmäßig heranzuziehen (Urt. des Senats vom 31.05. 2005 - 1 KN 6/04 - bei juris Rn. 56; s. a. GIRL, Anlage 4, "Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL" [dort zu Nr. 5 GIRL, Stichwort "Hinweise zum vorsorgenden Immissionsschutz und zur vorsorgenden Bauleitplanung"]). Den Richtwerten der GIRL kommt insoweit keine Rechtsnormqualität zu, sondern die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens (BVerwG, Beschl. v. 05. August 2015 – 4 BN 28/15 –, IBR 2015, 571; vgl. dazu auch bereits Beschl. d. Senates vom 27.11.2014 - 1 LA 52/14 - m.w.N.).
- 16
Entgegen der Auffassung der Klägerin liefert die GIRL auch für die Bewertung der Geruchsimmissionen aus Rinderställen brauchbare Orientierungswerte (vgl. zur Anwendbarkeit der GIRL sowie zur Gesamtbeurteilung einer Geruchsbelästigung auf der Grundlage der GIRL - auch bei Rinderhaltung - bereits Beschl. d. Senats v. 13.03.2006 - 1 LA 5/06 -, U. d. Senats v. 26. 05 2009 – 1 LB 19/07 -, U. d. Senats v. 08.03.2013 – 1 LB 5/12 - und Beschl. d. Senats v. 27.11.2014 - 1 LA 52/14 -). Zur Überzeugung des Senats berücksichtigen die in Ziffer 4.6 - Tabelle 4 - der GIRL aufgenommenen Gewichtungsfaktoren für einzelne Tierarten die Qualität der Belästigungsintensität von Gerüchen aus Rinderställen hinreichend mit der Folge, dass es auch aus Sicht des Senats im vorliegenden Fall keiner weiteren Klärung der anzuwendenden Maßstäbe für die Beurteilung von Rinderstallgerüchen bedarf; dies gilt auch im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, dass die Anwendung der GIRL eine "worst-case-Betrachtung" darstelle.
- 17
Der Annahme der Klägerin, den Erkenntnissen der „Gelben Hefte“ komme gegenüber der GIRL eine Art „Anwendungsvorrang“ zu, kann nicht gefolgt werden. Zum einen geht es bei der GIRL wie bei den Erkenntnissen der „Gelben Hefte“ nicht um die Anwendung von Normen, sondern um Aussagen aus antizipierten generellen Sachverständigengutachten (BVerwG, a.a.O.). Zum anderen ist auf der - hier betroffenen - Ebene der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen, dass die Prognose künftige Geruchsbelastungen erfassen soll, um die nachfolgende Planungsebene (Bebauungsplan) vorzubereiten und vermeidbare Immissionskonflikte so weit wie möglich abzuschichten. Zutreffend verweist bereits der Beklagte in seiner Gegenerklärung darauf, dass die GIRL eine von den "Gelben Heften" unabhängige fachliche Beurteilungsmethode von Geruchseinwirkungen darstelle. Das steht im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschl. d. Senats v. 27.11.2014 - 1 LA 52/14 - m.w.N.)
- 18
Soweit die Klägerin darlegt, dass bei einer Anwendung der GIRL und der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten zu erwartenden Immissionswerte zwischen 14,2 % und 21,4 % auch bei Beachtung der Irrelevanzgrenze von 0,02 (die gem. Nr. 3.3 GIRL [direkt] nur für die Genehmigung von Anlagen gilt) nicht auf eine Verletzung des Trennungsgebots nach § 50 BImSchG geschlossen werden könnte, weil die Immissionswerte der GIRL keine Grenzwerte, sondern lediglich "Orientierungswerte" seien, rechtfertigt dies nach der bereits oben dargelegten Rechtsprechung des Senats keine ernstlichen Richtigkeitszweifel.
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Im streitbefangenen Teilbereich des Flächennutzungsplans ist nach den auf die GIRL gestützten Prognosen der künftigen Geruchsimmissionsbelastung mit Immissionsbelastungen durch Rinderhaltung zu rechnen, die mit der Darstellung einer Wohn- bzw. Mischgebietsnutzung nicht mehr im Einklang steht. Das gilt auch dann, wenn - im Einzelfall - eine (begrenzte) Überschreitung der Richtwerte der GIRL zulässig sein sollte, weil in Teilbereichen der gemischten Bauflächen (M) auf der Ebene des Bebauungsplans noch „Pufferzonen“ festgesetzt werden können, da gleichwohl mit einer erheblichen Überschreitung des nach Nr. 3.1 GIRL maßgeblichen Richtwerts für Wohn/Mischgebiete von 0,10 zu rechnen ist.
- 20
Ein Ausnahmefall, der in Übereinstimmung mit der Anlage 4 zur GIRL "Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL" [dort zu Nummer 3.1 GIRL, Zuordnung der Immissionswerte, 3., 4. und 5.Spiegelstrich] eine Überschreitung des gemäß Nr. 3.1 GIRL - Tabelle 1 - zulässigen Immissionswertes von 0,10 für das Wohn/Mischgebiet rechtfertigen könnte, ist im vorliegenden Fall bereits aus den vom Senat geteilten Gründen des Verwaltungsgerichts (S. 7 des Umdrucks) nicht erkennbar. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht um eine Ausnahmesituation, die eine Abwägung im Einzelfall rechtfertigen könnte, sondern um eine Neuplanungssituation, für die das Gebot der planerischen Vorsorge und Konfliktbewältigung wie auch das in § 50 BImSchG statuierte Trennungsgebot im Hinblick auf eine Überschreitung zulässiger Immissionswerte zu beachten ist. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht aufgrund der zu erwartenden Überschreitungen der Immissionswerte daher davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die dargestellte gemischte Wohnbaufläche und die Flächenzuordnung sowohl die allgemeinen Anforderungen i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht gewahrt sind, zudem ein Verstoß gegen das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) vorliegt und dies Versagungsgründe im Sinne von § 6 Abs. 3 und 2 BauGB begründet.
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2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.
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Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind nach den Darlegungen im Zulassungsantrag, der im konkreten Fall in der Klärung der Frage, welcher Maßstab zur Beurteilung der Erheblichkeit von Rinderstallgerüchen herangezogen werden muss bzw. ob sich durch tierartspezifische Gewichtungsfaktoren angemessene Abstandsregelungen für Rinderhaltung treffen lassen, besondere rechtliche Schwierigkeiten erblickt, nicht erfüllt.
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Die Anwendbarkeit der GIRL zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen, ihre Eignung bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen durch Tierhaltungsanlagen und ihre Heranziehung als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten sind durch die angeführte Rechtsprechung des Senats auch im Hinblick auf die Beurteilung von Rinderstallgerüchen hinreichend geklärt. Dies war insofern lediglich auf den gegebenen Sachverhalt zu übertragen. Auch die fallbezogene Anwendung dieses Regelwerkes bereitet keine Schwierigkeiten, die über die jeder richterlichen Rechtsanwendung immanenten Probleme hinausgehen.
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3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.
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Eine Rechts- oder Tatsachenfrage ist dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
- 26
Die Klägerin hat als klärungsbedürftige Frage aufgeworfen, welcher Maßstab zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen von Rinderställen herangezogen werden muss. Diese Frage bedürfe auch im Sinne der Rechtseinheit der Klärung in der Berufungsinstanz, da die Rechtsprechung zweier Kammern des Verwaltungsgerichts zur selben Frage - Anwendung der "Gelben Hefte" einerseits und der GIRL andererseits - divergiere.
- 27
Diese Frage ist indessen nicht klärungsbedürftig im vorgenannten Sinne. Eine bestimmte, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Fragestellung ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Variationsbreite der Nutzungsmöglichkeiten und Darstellungen in einem Flächennutzungsplan im Verhältnis zu bereits bestehender Bebauung aber auch im Verhältnis zur Erheblichkeit von bestehenden bzw. zu erwarteten Geruchsimmissionen regelmäßig eine Einzelfallabwägung erfordert.
- 28
Soweit die Klägerin wegen der divergierenden Rechtsprechung von zwei Kammern des Verwaltungsgerichts zur Frage der Anwendung der "Gelben Hefte" einerseits und der GIRL andererseits Klärungsbedarf sieht, ist dies angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsqualität der GIRL (Beschl. v. 05.08.2015, a.a.O.) und der Rechtsprechung des Senats - siehe oben unter 1. - zur Anwendbarkeit der GIRL sowie zur Gesamtbeurteilung einer Geruchsbelästigung auf der Grundlage der GIRL - auch bei Rinderhaltung - ebenfalls nicht klärungsbedürftig im vorgenannten Sinne.
- 29
4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, soweit die Klägerin beanstandet, dass das Gericht auf ihren Vortrag zur Orientierung an den "Gelben Heften" für eine Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen an Rinderställen nicht eingegangen sei.
- 30
Anzumerken ist zunächst, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör den Beteiligten ein Recht darauf gibt, sich zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind jedoch nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen. Das Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags rechtfertigt deshalb noch nicht den Schluss, dass das Gericht ihn nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Gehörsverstoß festgestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2015 - 4 B 39/14).
- 31
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt der von den Klägerin – als Gehörsverstoß – gerügte Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erkennbar nicht vor. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin zur Anwendbarkeit der "Gelben Hefte" übergangen hat bzw. nicht darauf eingegangen ist, wie dies bereits die Gründe des Urteils (S. 7 des Umdrucks) zeigen. Die dortigen Ausführungen
- 32
"Die grundsätzlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendung der GIRL sind nicht berechtigt. Die Kammer geht - anders als die 2. Kammer des Gerichts - für die Bewertung von Geruchsimmissionen aus Rinderställen davon aus, dass die GIRL insoweit brauchbare Orientierungswerte liefert…."
- 33
sind sprachlich zweifelsfrei - auch ohne ausdrückliche namentliche Benennung des Begriffs "Gelbe Hefte" - eine angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Anwendbarkeit der GIRL ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin in ihrer Klagbegründung (S. 7 - 13) zur fehlerhaften Zugrundelegung der GIRL und - aus Sicht der Klägerin - vorzugswürdigeren Anwendung der "Gelben Hefte" als Orientierungshilfe.
- 34
5. Weitere Zulassungsgründe sind nicht dargelegt.
- 35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 36
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
- 37
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 38
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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