Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 42/16
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichterin – vom 17. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beteiligten streiten um den in die Ausweisdokumente der Antragstellerin einzutragenden Familiennamen.
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Der Geburtsname der Antragstellerin ist B... Nach Eheschließung im Jahr 1969 führte sie den Familiennamen W... Die Ehe wurde 1986 geschieden.
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Im Jahr 1995 schloss die Antragstellerin in Australien die Ehe mit Herrn ... Graf G... Dieser hatte zuvor als australischer Staatsangehöriger seinen Geburtsnamen „G...“ in „Graf G...“ geändert. Die Antragstellerin kehrte anschließend nach Deutschland zurück. Hier wurden ihr am 1. Juni 1995 ein Personalausweis und ein Reisepass auf den Namen „Lady ... Gräfin G...“ ausgestellt. Die Antragstellerin besitzt gegenwärtig einen 2015 abgelaufenen Personalausweis und einen Reisepass mit einer Geltungsdauer bis 2020.
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Am 5. Februar 2016 beantragte die Antragstellerin die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Die Meldestelle der Antragsgegnerin hielt der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. April 2016 vor, ihre Ausweisdokumente seien wegen unzutreffender Eintragungen ungültig. Demnach wäre die Einziehung dieser Dokumente durchzuführen. Zwecks Ausstellung eines neuen Ausweises/Reisepasses möge sie unverzüglich mit einer Namensführungserklärung des Standesamtes vorsprechen.
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Einen daraufhin gestellten Antrag auf Bestätigung des Namens „Gräfin G...“ beschied das Standesamt der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. Juni 2016 abschlägig. Der Name des Mannes könne zum Ehenamen bestimmt werden, allerdings ohne den Adelszusatz „Graf/Gräfin“. Zwar richte sich die Namensführung des Mannes ohne Berücksichtigung eventueller Rück- oder Weiterverweisungen nach australischem Recht, jedoch verstoße das Hinzufügen adeliger Namensbestandteile gegen den deutschen ordre public.
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Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, der Antragsgegnerin die Einziehung des Reisepasses zu untersagen und sie zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig einen Personalausweis mit der Eintragung „Gräfin G..., geborene B...“ auszustellen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist die Beschwerde unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis (Senat, Beschluss vom 14. Dezember 1993 – 4 M 133/93 –, juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 – 7 B 24/08 –, juris Rn. 11) gegen die von der Antragstellerin befürchtete Einziehung ihres Passes zu Recht verneint. Die dagegen vorgebrachten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), überzeugen nicht. Dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie gegen eine Einziehung, sollte diese für sofort vollziehbar erklärt werden, mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen kann. Die Antragstellerin ist auch im Hinblick auf die Ausweispflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG nicht auf den ununterbrochenen Besitz des Passes angewiesen. Diese Pflicht kann zwar durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Passes erfüllt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG). Unabhängig von der Frage, ob der vorliegende Pass überhaupt gültig ist, kann die Antragstellerin aber gegen die drohende Einziehung nicht mit Erfolg geltend machen, sie benötige den Pass gerade zu diesem Zweck. Die Einziehung des Passes hindert die Erfüllung der Ausweispflicht nicht. Die Antragstellerin kann gegebenenfalls die Ausstellung eines Personalausweises, bei Dringlichkeit auch die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises beantragen (§ 3 Abs. 1 PAuswG). Dieser Ausweis wird bei der gegenwärtigen Sachlage angesichts der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung voraussichtlich den Namenseintrag „W...“ und nicht „Gräfin G...“ enthalten. Dass daraus unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin in der Zeit bis zur Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO resultieren könnten, ist nicht dargetan. Der Ausweis ist ein Identitätsdokument und findet im täglichen Leben normalerweise keine ständige Verwendung. Für die 73 Jahre alte Antragstellerin gilt dies umso weniger, als sie nach eigenen Angaben bereits sämtliche Versicherungen, Konten und sonstigen Verträge auf den Namen „Gräfin G...“ umgestellt hat. Ohnehin kann sie im Familien- und Freundeskreis ebenso wie im formlosen gesellschaftlichen Umgang frei darüber entscheiden, mit welchem Namen sie sich vorstellt und angeredet werden möchte.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antrag auch unbegründet wäre. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Passeinziehung nicht glaubhaft gemacht. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt die begründete Besorgnis voraus, die Antragsgegnerin werde künftig durch ihr hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre der Antragstellerin eingreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7/13 –, juris Rn. 20). Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin angekündigte Einziehung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 PassG. Die Einziehung würde sich als vorhersehbar rechtswidrig erweisen, wenn entweder die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen oder wenn das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei zu Lasten der Antragstellerin ausgeübt werden kann (Ermessensreduzierung auf Null). Beides ist nicht hinreichend wahrscheinlich.
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Der Pass der Antragstellerin dürfte ungültig sein, weil die Eintragung des Familiennamens „Gräfin G...“ unzutreffend ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PassG). Das Scheidungsurteil vom 13. Januar 1986 und das australische marriage certificate vom 26. April 1995 weisen den Familiennamen „W...“ aus. Das wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Sie beruft sich dagegen auf Vertrauensschutz. Dieser Einwand kann sich vom rechtlichen Ansatz her darauf stützen, dass der tatsächlich geführte Name vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2001 – 1 BvR 1646/97 –, juris Rn. 12). Ein Vertrauenstatbestand könnte hier u.U. deshalb zu bejahen sein, weil der Antragstellerin in den Jahren 1995, 2005 und 2010 Ausweisdokumente mit dem Namen „Gräfin G...“ ausgestellt wurden und die Namensführung über einen Zeitraum von 21 Jahren amtlicherseits unbeanstandet blieb. Im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Namens können jedoch der Vertrauensschutz und andere persönliche Umstände nicht in einem Verfahren berücksichtigt werden, dass sich auf die Feststellung des bestehenden Namens beschränkt (vgl. zum Namensfeststellungsverfahren gemäß § 8 NamÄndG: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 – VII C 38.75 –, juris Rn. 42). Entsprechendes gilt für die Eintragung des Familiennamens in den Pass. Dafür sind, wie das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang richtig ausgeführt hat, die aktuellen Personenstandsurkunden maßgebend. Die Antragstellerin muss daher, um dem Gesichtspunkt der Gutgläubigkeit Geltung zu verschaffen, ein gesondertes Verfahren zur Korrektur des beurkundeten Namens betreiben. In Betracht zu ziehen sind dafür insbesondere die an die Eheschließung anknüpfende Namenswahl nach deutschem oder australischem Recht gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2001, a.a.O.) oder eine Namensänderung gemäß §§ 1, 3 NamÄndG (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980, a.a.O. Rn. 43).
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Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin im Falle der Ungültigkeit des Passes verpflichtet wäre, im Ermessenswege von einer Einziehung abzusehen. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu prüfen, ob durch ein Belassen des Passes ein Missbrauch zu besorgen oder die Funktion des Passes als Grenzübertritts-, Identitäts- und Legitimationspapier beeinträchtigt ist. Das ist im Fall des § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG in der Regel zu bejahen (Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Auflage, Stand 2014, § 12 PassG Rn. 6). Der vorliegende Fall stellt keine Ausnahme dar, denn die Antragstellerin will den Pass zum Nachweis eines – unterstellt – unzutreffenden Namens verwenden.
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2. Hinsichtlich des Antrags zu 2. hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Sie genügt bereits nicht dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Bei kumulativer Begründung der angefochtenen Entscheidung muss sich die Beschwerdebegründung mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen. Geschieht dies nicht, sind die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, das Ergebnis der Entscheidung in Frage zu stellen (OVG Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 1 B 81/11 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Ausstellung und Übergabe eines Personalausweises mit der Begründung abgelehnt, es fehlten sowohl ein Anordnungsgrund als auch eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache. Beide Argumente tragen die Entscheidung selbständig. Die Beschwerdebegründung führt zwar aus, die Antragstellerin habe unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Erteilung einen Personalausweises mit den gewünschten Angaben. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsgrund setzt sie sich jedoch nicht auseinander.
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Letztlich könnte die Beschwerde hinsichtlich des Antrags zu 2. auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin hat wahrscheinlich keinen Anspruch darauf, dass der Name „Gräfin G...“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 PAuswG in den Personalausweis eingetragen wird. Die obenstehenden Ausführungen zur Namensangabe im Pass gelten hier entsprechend.
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Referenzen
- PAuswG § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten 1x
- PAuswG § 3 Vorläufiger Personalausweis 1x
- 1 B 81/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 M 133/93 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Satz 1 PassG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PassG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1646/97 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- PAuswG § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht 2x
- § 8 NamÄndG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 7/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 PassG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1, 3 NamÄndG 2x (nicht zugeordnet)
- 7 B 24/08 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 2x