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PAuswG § 3 Vorläufiger Personalausweis

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 42/16
19. September 2016
4 MB 42/16 19. September 2016