Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 93/17
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 7. November 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und der PKH-Ablehnung geändert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 A 229/17 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2017 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 11 A 229/17 ist zulässig und begründet.
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Mit dem angefochtenen Bescheid versah der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilte Duldung mit der Auflage, dass er ab dem 14. Juni 2017 zur ausschließlichen Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige des Landes Schleswig-Holstein in B... verpflichtet ist und forderte ihn auf, sich dort zum genannten Datum zur Unterbringung einzufinden. Während der Unterbringung in der Landesunterkunft wurde ihm die Aufnahme einer Erwerbsstätigkeit untersagt. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 29. August 2017 als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, dass nur solche Personen in die Landesunterkunft aufgenommen würden, denen das Landesamt für Ausländerangelegenheiten prognostiziere, dass Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet werden könnten. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht sei deshalb in absehbarer Zeit realisierbar. Eine Gestattung der Erwerbstätigkeit laufe der Förderung der Ausreise zuwider, weil ein Hinwirken auf die Ausreise die Anwesenheit des Antragstellers in der Landesunterkunft erfordere.
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Das Verwaltungsgericht hält diese Maßnahme für offensichtlich rechtmäßig. Es orientiert sich insoweit an dem Erlass des damaligen Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 29. Dezember 2016, wonach die Durchsetzung der Ausreisepflicht „in absehbarer Zeit realisierbar“ sein müsse. Dies sei der Fall, wenn das Landesamt prognostiziere, „dass Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet werden können“. Eine solche Prognose liege vor. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller während des Aufenthalts in der Landesunterkunft Angaben mache, die die Ausstellung eines Passersatzpapieres ermöglichten. Insofern sei die Wohnsitzauflage verhältnismäßig. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
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Nach Auffassung des Beschwerde führenden Antragstellers sei hingegen nichts dafür ersichtlich, dass „Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet“ werden könnten. Er sei seit 16 Jahren vollziehbar ausreisepflichtig. Ihm werde nicht vorgehalten, die ihm in dieser Zeit abverlangten Mitwirkungshandlungen nicht erbracht zu haben. An dem Umstand, dass er keine Papiere habe und deshalb nicht ausreisen könne, dürfe sich kurzfristig und durch den Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nichts ändern. Eine entsprechende „Prognose“ des Landesamtes liege entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht vor. Sie wäre im Übrigen mittlerweile widerlegt. Nach fast einem halben Jahr in der Aufnahmeeinrichtung habe sich in Sachen „Ausreisevorbereitung“ nichts getan. Falsch sei auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass Ermessensfehler nicht ersichtlich seien. Tatsächlich fänden sich in dem angefochtenen Bescheid keine Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt Ermessen ausgeübt worden sei. Die Begründung erschöpfe sich in der Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen, wobei der Vortrag des Antragstellers zu seinen Lebensumständen nicht berücksichtigt werde.
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Auf der Grundlage der vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und der vom Verwaltungsgericht angestellten Interessenabwägung im Rahmen des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, dessen Maßstäbe der Senat teilt, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2017 zu ändern, weil sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig darstellt und an seiner sofortigen Vollziehung deshalb kein öffentliches Interesse besteht.
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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Wohnsitzauflage ist laut Verwaltungsgericht § 61 Abs. 1e AufenthG, ergänzt durch die Maßstäbe des § 46 Abs. 1 AufenthG. Hiergegen erhebt die Beschwerde keine Bedenken. Wie sich die Rechtsgrundlagen des § 46 Abs. 1 AufenthG und des § 61 Abs. 1e AufenthG zueinander verhalten und welche von beiden den weitergehenden Anwendungsbereich hat, kann dahinstehen. Jedenfalls schadet eine Benennung nur der einen oder anderen Rechtsgrundlage nicht, solange die getroffene Maßnahme keinen anderen rechtlichen Mangel aufweist und nicht unter einem Ermessensfehler leidet. Beide Vorschriften ermöglichen den Erlass selbständig anfechtbarer Verwaltungsakte gegenüber vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern nach pflichtgemäßem Ermessen (Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand März 2015, § 61 Rn. 13-15; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Mai 2015, § 61 Rn. 38). Wird der Aufenthalt – wie hier – im Zusammenhang mit einer Duldung auf der Grundlage des § 61 Abs. 1e AufenthG beschränkt, handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Auflage (vgl. VGH München, Beschl. v. 03.06.2014 - 10 C 13.696 -, juris Rn. 5). Die Vorschrift ist aus Sicht des Senats ausreichend bestimmt, wenn man sie im systematischen Zusammenhang mit der Duldung ausreisepflichtiger Ausländer und den Zwecken des § 61 AufenthG sieht (vgl. Kluth in: Kluth/Heusch, AuslR, BeckOK, Stand 01.08.2017, § 61 AufenthG Rn. 30). Über die sich bereits aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergebende räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf das Gebiet des Landes hinaus können demgemäß weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden; dies umfasst auch die Befugnis zur Anordnung der Verpflichtung des Ausländers, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.12.2010 - 8 PA 257/10 -, juris Rn. 8).
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Voraussetzung für eine rechtmäßige Ermessensentscheidung ist, dass die Wohnsitzauflage sachgerecht ist, also nicht im Widerspruch zum Zweck der Duldung steht. Sie muss ferner einen sinnvollen Bezug zu dem aufenthaltsrechtlich verfolgten Verfahrenszweck aufweisen. Bei der Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung sind insoweit die Zwecke des § 61 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen, mithin die Förderung der „Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise“, die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Sicherung der Durchführung der Ausreise. In diesen Zwecken und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie muss die Ermessensentscheidung im Einzelfall ihre Rechtfertigung finden. Die bei einer Unterbringung in der Einrichtung möglichen weiteren Maßnahmen müssen deshalb auch Erfolg versprechend sein. Schließlich muss die Maßnahme verfassungsrechtliche Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt (vgl. die Rechtsprechung zu § 46 Abs. 1 AufenthG und zur Vorgängerregelung des § 61 Abs. 1e AufenthG [§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG]: VG Magdeburg, Urt. v. 06.12.2005 - 5 A 120/05 -, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.12.2010 - 8 PA 257/10 -, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.03.2013 - 2 M 168/12 - juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 03.06.2014 - 10 C 13.696 -, juris Rn. 9). Die gegebenenfalls widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen sind unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im Rahmen der Ermessensentscheidung angemessen abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.1990 - 1 B 14/90 -, juris Rn. 7-10; VGH München, a.a.O.). Insoweit mahnt die Beschwerde zu Recht an, dass die vom Antragsteller konkret geltend gemachten Lebensumstände zu berücksichtigen sind.
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Hiervon ausgehend teilt der Senat die von der Beschwerde dargelegte Kritik. Soweit gemäß dem zitierten Erlass die Realisierbarkeit der Ausreisepflicht bereits dann angenommen werden soll, wenn das Landesamt „die Möglichkeit der Einleitung von Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung“ prognostiziert, so muss es sich auf jeden Fall um erfolgversprechende Maßnahmen handeln. Dies ergibt sich aus dem maßgeblichen und oben genannten Zweck der Maßnahme und im Übrigen auch aus dem Erlass selbst, der es an anderer Stelle für die Aufnahme des Ausländers als entscheidungserheblich bezeichnet, ob die Aufenthaltsbeendigung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Eine solche Prognose ist den Verwaltungsvorgängen aber nicht zu entnehmen. Tatsächliche Grundlagen, die eine derartige Prognose rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
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Entsprechend bestehen erhebliche Zweifel, ob im Fall des Antragstellers ein hinreichender Bezug zu den von § 61 Abs. 2 AufenthG vorgegebenen Verfahrenszwecken besteht und ob die bei Unterbringung in der Landesunterkunft möglichen weiteren Maßnahmen noch als Erfolg versprechend angesehen werden können. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hatte das Landesamt das Amtshilfeverfahren zur Identifizierung des Antragstellers und zur Beschaffung von Reisedokumenten im September 2016 bereits eingestellt, weil trotz umfangreicher Bemühungen Passersatzpapiere bzw. eine Identitätsklärung nicht zu erlangen und weitergehende, Erfolg versprechende Maßnahmen nicht ersichtlich seien (BA C Bl. 327). Erst aufgrund des Aufnahmeersuchens durch den Antragsgegner und der später in der Landesunterkunft abgegebenen Erklärung des Antragstellers, freiwillig ausreisen zu wollen, wurde das Passersatzverfahren „neu gestartet“ (BA B Bl. 341, 379 ff), ohne dass erkennbar wird, woraus sich nunmehr die Annahme Erfolg versprechender Maßnahmen ergeben könnte. Die daraufhin dem Antragsteller aufgegebene Vorsprache beim Generalkonsulat verlief wiederum ergebnislos (BA B Bl. 408 f.).
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Zu Recht rügt der Antragsteller schließlich das Fehlen einer ausreichenden Ermessensbetätigung und -begründung. Weder der Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid lassen erkennen, dass der Antragsgegner die angefochtene Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 73 LVwG), mithin unter Berücksichtigung der Zwecke des § 61 Abs. 2 AufenthG und unter Abwägung der öffentlichen Belange gegenüber den Interessen des Antragstellers – insbesondere seiner Aufenthaltsdauer und Lebensumstände – sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen hätte. Eine entsprechende Begründung, wie sie § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG vorschreibt, enthalten die Bescheide nicht. Der Ausgangsbescheid vom 31. Mai 2017 beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass der Antragsteller zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei und dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sei, weshalb es angemessen erscheine, ihn zur Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung zu verpflichten. Mit dieser Begründung wird jedoch lediglich das wiedergegeben, was § 46 Abs. 1 bzw. § 61 Abs. 1e AufenthG tatbestandlich ohnehin voraussetzen, nämlich die vollziehbare Ausreisepflicht. Der Widerspruchsbescheid vom 29. August 2017 enthält keine weiteren Ausführungen zum Ermessen.
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Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die zugleich verfügte Untersagung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit der Suspendierung der Wohnsitznahme vorerst erledigt haben dürfte, da sie auf die Zeit während der Unterbringung beschränkt ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- 2 M 168/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 11 A 229/17 2x (nicht zugeordnet)
- § 73 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 14/90 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 61 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 8 PA 257/10 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- § 61 Abs. 1e AufenthG 5x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- 5 A 120/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 61 Abs. 2 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)