Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 59/17

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 22. März 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die vom Kläger angefochtene Rücknahme seiner Einbürgerung gemäß § 35 Abs. 1 StAG rechtmäßig erfolgt sei. Der zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratete Kläger habe bei der Antragstellung eine zweite, in Pakistan wirksam geschlossene Ehe und damit einen für die Einbürgerung wesentlichen Umstand vorsätzlich verschwiegen. Dass bei dieser Eheschließung die vorgeschriebene Zustimmung des „Arbitration Council“ nicht vorgelegen habe, sei unerheblich, weil es sich dabei um eine reine Formvorschrift handele, deren Verletzung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Ehe habe.

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1. Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger vornehmlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich – klärungsfähig – ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, § 124 Rn. 10). Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2011 - 1 BvR 3007/07 -, NJW 2011, 2276, 2277; Roth in: BeckOK VwGO, 44. Ed. 01.01.2018, § 124 Rn. 55). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerwG, Beschl. v. 09.04.2014 - 2 B 107/13 -, juris Rn. 9). Die geltend gemachte Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet als solche keine grundsätzliche Bedeutung (Roth in: BeckOK, a.a.O., § 124a Rn. 76).

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Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren und in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu begründen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht und warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt (Roth a.a.O, § 124a Rn. 76 m.w.N.). Darzulegen ist weiter, dass die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.04.2017 - 4 LA 12/17 -, juris Rn. 2 m.w.N.).

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Der Kläger hält es für grundsätzlich bedeutsam,

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„welche Maßstäbe an das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts zur Verschaffung der erforderlichen Kenntnisse bei Berührung von Vorschriften fremder Rechtsordnungen anzusetzen sind“,

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„inwieweit die (hier zweifellos gegebene) Verletzung der entsprechenden Formvorschrift des MFLO gegenüber dem Islam-Recht, ..., keinen zwingenden Charakter hat und daher die weitere Eheschließung gültig sein lässt (auch wenn offensichtlich die computergesteuerte NADRA-Meldebehörde selbst Frau X als unverheiratet ansieht)“ und

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„inwieweit von einem Einbürgerungsbewerber, der keine Rechtskenntnisse besitzt, erwartet werden darf, dass er bei der Einbürgerung eine Ehe angibt, von der er (durchaus nachvollziehbar) der Meinung war und ist, dass diese Ehe gar nicht besteht“.

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Die Berufung ist wegen keiner dieser Fragen nach § 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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a. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Frage, welche Maßstäbe an die Tatsachenermittlung des Verwaltungsgerichts bei der Berührung mit fremden Rechtsordnungen zu stellen sind. Insoweit fehlt es an der Darlegung des Klärungsbedarfs. Denn der Kläger setzt sich weder mit der geltenden Gesetzeslage noch mit der dazu höchstrichterlich vertretenen und vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander. Auf dieser Grundlage kann die vom Kläger aufgeworfene Frage wie folgt als geklärt angesehen werden: Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO steht die Feststellung des maßgeblichen ausländischen Rechts im Ermessen des Tatsachengerichts. Dabei gilt der Grundsatz größtmöglicher Annäherung an das ausländische Recht, das in seinem systematischen Kontext, mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss. Das Verwaltungsgericht hat ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln und dabei nicht nur ausländische Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten. Eine Beweiserhebung zur Bestimmung des ausländischen Rechts und der maßgeblichen Rechtspraxis ist statthaft, aber nur erforderlich, soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist, etwa weil es aufgrund sprachlicher Barrieren keinen unmittelbaren Zugang dazu hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.2012 - 10 C 2/12 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 10.12.2004 - 1 B 12.04 -, juris Rn. 4; Urt. v. 30.10.1990 - 9 C 60.89 -, juris Rn. 18 ff.). Dessen ungeachtet hält der Kläger nicht diese vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung für zweifelhaft, sondern nur deren Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall. Denn er macht geltend, dass zwar gewichtige Gründe für die Wirksamkeit der zweiten Eheschließung sprächen, aber ebenso gewichtige Gründe für deren Unwirksamkeit, weshalb das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, hierzu ein Gutachten einzuholen. Ob insoweit ein Aufklärungsmangel vorliegt, ist jedoch im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu klären.

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b. Kein Klärungsbedarf dargelegt ist auch hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, inwieweit die Verletzung von Sec 6 der pakistanischen Muslim Family Laws Ordinance (MFLO) keinen zwingenden Charakter hat und eine zweite Eheschließung gültig sein lässt.

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Sec 6 MFLO bestimmt, dass eine schriftliche Erlaubnis des „Arbitration Councils“ erforderlich ist, wenn ein Mann während der Dauer einer bestehenden Ehe eine weitere Ehe eingehen will (abgedr. bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Pakistan, S. 104 ff.). Nach der – vom Verwaltungsgericht auch zitierten – Rechtsprechung und Literatur entspricht es einhelliger Auffassung pakistanischer Gerichte, dass es sich bei Sec 6 MFLO um eine reine Formvorschrift handelt, deren Verletzung die Wirksamkeit der Ehe unberührt lässt (Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O, S. 44 mit konkreten Nachweisen zu Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des „Federal Shariat Courts“ und m.w.N.; OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.11.2003 - 2 UF 51/03 -, juris Rn. 29; s.a. Weishaupt, StAZ 2001, 360; VG Augsburg, Urt. v. 08.03.2005 - Au 1 K 04.697 - juris Rn. 27). Dies gilt auch dann, wenn die erste Ehe nicht in Pakistan, sondern im Ausland und mit einer Ausländerin geschlossen wurde (Elwan/Otto, StAZ 2000, 97, 99 m.w.N.). Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander; erst recht legt er nicht dar, dass zu der von ihm aufgeworfenen Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten würden oder diese noch nicht ober- oder höchstrichterlich geklärt wäre. Dabei kommt es nach dem o.g. Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht nur darauf an, ob über den Charakter der Sec 6 MFLO in der pakistanischen Rechtsprechung und Rechtspraxis Einigkeit besteht – nicht jedoch, wie die pakistanische Norm nach deutschen Auslegungsregeln zu interpretieren und zu handhaben wäre.

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Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme eines pakistanischen Rechtsanwalts (Beiakte Bl. 151, 153) ändert an der vorgenannten Einschätzung nichts. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass die zweite Ehe des Klägers unwirksam sei, sondern nur, dass sie bei einem Verstoß gegen Sec 6 MFLO nicht „eintragungsfähig“ sei („cannot be registered“). Selbst eine fehlende Registrierung ließe die Gültigkeit der Ehe allerdings unberührt (so Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, a.a.O, S. 44; Elwan/Otto, StAZ 2000, 97, 100). Hierfür spricht auch das Vorliegen einer Heiratsurkunde.

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c. Zu der Frage, inwieweit von einem Einbürgerungsbewerber, der keine Rechtskenntnisse besitzt, erwartet werden darf, dass er bei der Einbürgerung eine Ehe angibt, von der er der Meinung war und ist, dass diese Ehe gar nicht besteht, fehlt es bereits an den erforderlichen Darlegungen zu ihrer Entscheidungserheblichkeit.

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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die Einbürgerung durch vorsätzlich unvollständige Angaben erwirkt (§ 35 Abs. 1 Hs. 2 StAG), da er die zweite Ehe weder im Einbürgerungsantrag noch in seinem Lebenslauf angegeben hat. Auch unabhängig von einer konkreten Frage im Formular habe ihm aufgrund seines längeren Aufenthaltes in Deutschland und der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen bewusst sein müssen, dass der Umstand einer Zweitehe ein für seine Einbürgerung wesentlicher Umstand sei. Unerheblich sei, ob er davon ausgegangen sei, die Ehe sei formunwirksam. Zum einen sei bereits zweifelhaft, ob er dies schon zum Zeitpunkt der Einbürgerung angenommen habe; zum anderen habe sich ihm jedenfalls aufdrängen müssen, dass allein die Eingehung der Ehe von maßgeblicher Bedeutung sei und er der Einbürgerungsbehörde die Möglichkeit geben müsse, deren Wirksamkeit zu prüfen. Für ein vorsätzliches Verschweigen spreche im Übrigen, dass der Kläger auch bei beiden Eheschließungen in Pakistan die Behörden unvollständig bzw. unrichtig informiert habe. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger jeweils situationsangepasst unvollständige bzw. falsche Angaben gemacht habe.

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Der Kläger macht dazu lediglich geltend, dass selbst Juristen sich über die Wirksamkeit der Eheschließung nicht einig seien, so dass von ihm nicht verlangt werden könne, diesbezüglich sichere Rechtskenntnisse zu haben und dementsprechend die zweite Ehe anzugeben, wenn er der Meinung sei, dass diese gar nicht bestehe.

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Auf entsprechende Rechtskenntnisse kommt es in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen jedoch nicht an. Auch im Berufungsverfahren würde sich diese Frage nicht stellen. Maßgeblich ist allein, ob der Einbürgerungsbewerber vorsätzlich unvollständige Angaben gemacht hat. Davon ausgehend, dass die Einbürgerung nach § 9 StAG gerade auf dem Inlandsaufenthalt und auf dem Bestand der Ehe mit dem deutschen Ehegatten gründet, sieht die obergerichtliche Rechtsprechung es als selbstverständlich an, dass der Einbürgerungsbehörde gegenüber bei der Frage nach „dem Ehegatten“ erst recht die Existenz eines weiteren Ehegatten offen gelegt werden muss (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.05.2005 - 5 B 03.1371 -, juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.07.2007
- 13 LC 468/03 -, juris Rn. 35; vgl. auch OVG B-Stadt, Beschl. v. 28.08.2001
- 3 Bs 102/01 -, juris Rn. 20, 24). Derartige Angaben gehören offensichtlich zu dem in die Sphäre des Antragstellers fallenden entscheidungserheblichen Sachverhalt, die auch ohne ausdrückliche Aufforderung zu offenbaren sind (vgl. Hailbronner/ Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl., § 35 Rn. 33). Dies gebietet bereits die allgemeine Mitwirkungspflicht des Einbürgerungsbewerbers. Insofern weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Wirksamkeit der Eheschließung nicht vom Einbürgerungsbewerber, sondern von der Einbürgerungsbehörde zu prüfen ist. Der vom Gesetz geforderte und vom Verwaltungsgericht bejahte Vorsatz bezieht sich lediglich auf die Vollständigkeit der Angaben, nicht aber auf deren juristische Bewertung.

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Dessen ungeachtet setzt sich der Kläger auch nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es bereits zweifelhaft sei, ob er schon zum Zeitpunkt der Antragstellung (Juli 2011) bzw. Einbürgerung (August 2012) von der Unwirksamkeit der zweiten Ehe ausgegangen sei. In Anbetracht seiner im Juni 2014 gegenüber dem Vertrauensanwalt der Botschaft gemachten Angaben sei er zu diesem Zeitpunkt offensichtlich selbst noch von der Wirksamkeit ausgegangen. Auch die gutachterliche Stellungnahme des pakistanischen Rechtsanwalts hat er erst Ende 2014 und damit drei Jahre nach Stellung des Einbürgerungsantrags eingeholt; die Auskunft der Meldebehörde „NADRA“, auf die sich der Kläger des Weiteren beruft, stammt sogar erst aus 2015.

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Sollte der Kläger meinen, dass ihm die Unvollständigkeit seiner Angaben nicht vorgeworfen werden könne, kommt dieser Frage im Übrigen keine Grundsatzbedeutung zu; diese ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls zu klären.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zuzulassen. Das Vorliegen dieser Zulassungsgründe ist bereits nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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Der Kläger hat seinen Antrag zunächst allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt und dies begründet. Weitere Zulassungsgründe werden mit einem nachgereichten Schriftsatz geltend gemacht, verbunden mit dem Hinweis, dass diese „aufgrund der dort (scil.: im ersten Schriftsatz) genannten Gründe“ vorlägen. Dieses Vorbringen genügt dem Darlegungserfordernis bei der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe nicht. Zur Darlegung in diesem Sinne gehört eine vom Antragsteller selbst vorgenommene Subsumtion unter die von ihm bezeichneten Zulassungstatbestände. Die Zuordnung des Vorbringens darf nicht dem Gericht überlassen werden, so dass dieses erst herausfiltern muss, mit welchem Gesichtspunkt des Vortrags welcher Zulassungsgrund geltend gemacht werden könnte (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 17.08.2010 - 4 LA 27/10 -, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 L 122/08 -, juris Rn. 2). Will sich ein Antragsteller auf mehrere Zulassungsgründe stützen, müssen diese jeweils einzeln in der für sie gebotenen Weise dargelegt werden. Zwar dürfen die Anforderungen hieran im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden. Allerdings bedarf es insoweit einer Zuordnung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens zu den einzelnen geltend gemachten Zulassungsgründen. Die bloße Nennung eines Zulassungsgrundes unter Bezugnahme auf die zu einem anderen Zulassungsgrund und damit in einem anderen Zusammenhang gemachten Ausführungen genügt dem nicht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.11.2004 - 2 LA 422/03 -, juris Rn. 17; Roth in: BeckOK VwGO, 44. Ed. 01.01.2018, § 124a Rn. 67). Entsprechend hätte der Kläger die nach seiner Ansicht bestehenden ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die besonderen „tatsächlichen und/oder rechtlichen“ Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund darlegen müssen, zumal er mit dem zuvor geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht nur eine, sondern gleich drei Fragen aufgeworfen hat.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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