Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 57/18

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 10. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2018 ist zwar zulässig, da insoweit kein Vertretungszwang besteht (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), er ist aber unbegründet und deshalb abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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a. Der Senat verzichtet darauf, den Antragsteller zur Vorlage eines formgerechten Antrages nebst Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzufordern, damit geprüft werden kann, ob er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufbringen kann. Denn die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2018 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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b. Dabei kann offen bleiben, ob die Erfolgsaussichten bereits an der fehlenden Zulässigkeit der Beschwerde im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes scheitern, weil der Antragsteller die Beschwerde nicht ohne Vertretung durch einen Bevollmächtigten einlegen konnte (§ 67 Abs. 4 VwGO) oder ob der – innerhalb der Beschwerdefrist gestellte – PKH-Antrag wie ein isolierter PKH-Antrag für eine noch einzulegende, dem Vertretungsgebot entsprechende Beschwerde zu behandeln ist, so dass der Antragsteller bei Bewilligung von PKH unter Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist noch eine Beschwerde unter Wahrung des Vertretungserfordernisses erheben könnte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.06.2015 - 13 B 540/15 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 04.12.2013 - 10 CS 13.1449 -, juris Rn. 15).

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c. Jedenfalls fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde, weil sich diese als unbegründet darstellt. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde grundsätzlich einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat nur die dargelegten Gründe. Um im Rahmen des PKH-Verfahrens hinreichende Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens annehmen zu können, muss sich der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben sein soll. Dabei dürfen die Anforderungen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG zwar nicht überspannt werden, allerdings ist zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll (OVG Münster, Beschl. v. 10.06.2015 - 13 B 540/15 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschl. v. 06.02.2015 – 3 B 279/14 -, juris Rn. 5). Dies berücksichtigend reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte oder bloß theoretische ist (OVG Münster, Beschl. v. 30.12.2016 - 15 B 1526/16 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

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Gemessen an diesem (herabgestuften) Maßstab hat die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Schreiben des Antragstellers vom 13. und 24. April 2018 stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht ansatzweise in Frage. Insoweit wird behauptet, dass das Verwaltungsgericht nur auf unbelegte und größtenteils falsche Behauptungen des Antragsgegners eingehe und sich mit den Argumenten des Antragstellers nicht auseinandersetze. Welche Behauptungen bzw. Argumente dies sein sollen, wird nicht näher ausgeführt.

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Soweit der Antragsteller rügt, dass nicht geprüft worden sei, ob der Direktor des Amtsgerichts Oldenburg seitens der GMSH das Hausrecht überhaupt innehabe, führt auch dies nicht zu den erforderlichen Erfolgsaussichten. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht dem jeweiligen Behördenleiter – und damit nicht dem Eigentümer des Gebäudes – als notwendiger „Annex“ zur Sachkompetenz aus der Verantwortung einer Behörde für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben und den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte zusteht (vgl. (Sächs. LSG, Urt. v. 13.08.2015 - L 3 AS 708/15 -, juris Rn. 47; Beschl. des Senats v. 21.10.2013 - 4 O 53/13 - Rn. 7, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.10.2010 - OVG 10 B 2.10 -, juris Rn. 56). Dies sind in den Gerichten des Landes die jeweiligen Direktoren bzw. Präsidenten, die zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes nach pflichtgemäßem Ermessen zu verhältnismäßigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude befugt sind (Beschl. des Senats vom 17.12.2012 - 4 LA 58/12 - m.w.N., n.v.).

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2. Kommt eine Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht in Betracht, kommt auch die Einlegung einer neuerlichen Beschwerde – unter Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist bei Wahrung des Vertretungserfordernisses – nicht mehr in Frage.

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Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO), auch wenn diese gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht einzulegen ist; § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO stellt dies klar. Hierauf ist der Antragsteller zutreffend und ausreichend deutlich hingewiesen worden. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses heißt es: „Im Beschwerdeverfahren - ... - müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen“. Schon durch die Position dieses Hinweises am Ende der Rechtsmittelbelehrung wird deutlich, dass der Vertretungszwang im Zweifel umfassend zu verstehen ist und alle dieses Verfahren betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung der Beschwerde erfasst. Eine Unterscheidung zwischen „Einlegung der Beschwerde“ und „Beschwerdeverfahren“ ergibt sich deshalb bei verständiger Würdigung nicht. Dessen ungeachtet ist die Beschwerde aus den unter 1.c. genannten Gründen auch unbegründet, weil sie nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO entspricht.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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