Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 36/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 17. Februar 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

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1. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) kommt nicht in Betracht. Zwar reicht es hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits aus, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (Senatsbeschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, NordÖR 1999, 285 = NVwZ 1999, 1354). Die Darlegungen in der Antragsbegründungsschrift erwecken solche Zweifel jedoch nicht.

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a. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Trennungsgeld in Form der Wegstreckenentschädigung u.a. damit verneint, dass mit dem statusrechtlichen Wechsel des Klägers vom 31. Juli 2014 auf den 1. August 2014 keine Änderung des Dienstortes einhergegangen sei. Der Kläger sei trotz der statusrechtlichen Veränderung ohne tatsächliche Unterbrechung bei dem Beklagten in … beschäftigt worden. Ob die Beendigung des Zeitbeamtenverhältnisses dazu geführt habe, dass für eine juristische Sekunde die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein (PDAFB) in Eutin als Dienstort des Klägers habe gelten müssen, sei unerheblich, da sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 1999 – 10 B 7.98 – ergebe, dass Trennungsgeld nur zu leisten sei, wenn sich aufgrund einer dienstrechtlichen Maßnahme der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändere, wobei der Sitz der Planstellenbehörde nicht ausschlaggebend sei. Die Verfügung des Innenministeriums vom 29. Oktober 2014 zur Änderung seiner Abordnungsverfügung vom 31. Juli 2014 – Verschiebung des Zeitpunktes der Abordnung an den Beklagten vom 1. August 2014 auf den 4. August 2014 – sei nichtig.

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Soweit die Darlegungen in der Antragsschrift ihren Ausgangspunkt darin nehmen, dass die „Verfügung des LPA vom 29.10.2014 rechtmäßig und der Antragsteller erst zum 4.8.2014 abgeordnet worden ist“, werden keine Gründe dargelegt, die die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Nichtigkeit der Verfügung vom 29. Oktober 2014 in Zweifel ziehen. Die Ausführungen in der Antragungsschrift legen nicht dar, dass der Beklagte schriftlich sein Einverständnis (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 LBG) zu einer Abänderung der Abordnungsverfügung erklärt hat. Die vorherige Zustimmung des Beklagten war mit dem Erlass der Verfügung vom 29. Juli 2014 verbraucht. Zu einer rückwirkenden Abänderung der rechtmäßigen Verfügung vom 29. Juli 2014 hätte der Beklagte nach dem Regelungszweck des § 27 Abs. 2 Satz 2 LBG erneut sein Einverständnis schriftlich erteilen müssen. Die Überlegungen zu potentiellen Verwendungen des Klägers am 1., 2. oder 3. August 2014 bei der PDAFB in … sind daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen. Im Übrigen wäre auch bei einem Abordnungsbeginn zum 4. August 2014 kein Trennungsgeldanspruch in Form der Wegstreckenentschädigung entstanden. Voraussetzung wäre, dass der Beamte tatsächlich an einem anderen Ort seinen Dienst zu verrichten hat (siehe unter b.). Eine bloße rückwirkende Umdatierung des Abordnungsbeginns kann keine tatsächlichen Änderungen zur Folge haben.

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Entgegen der Antragsschrift folgt aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, dass die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung im Hinblick auf die Voraussetzung „anderer Dienstort“ davon abhängig ist, ob der Betroffene an den Tagen vor der Abordnung Urlaub oder dienstfrei hatte. Das Verwaltungsgericht verhält sich hierzu nicht.

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Auch dass der Kläger von 2004 bis 2010 Wegstreckentschädigung erhalten habe und nunmehr eine identische rechtliche und tatsächliche Situation vorläge, begründet keine ernstlichen Zweifel. Die Sachlagen sind nicht identisch. Zwar liegt in beiden Fällen eine Abordnung an den Beklagten vor, jedoch fehlt es bei der zweiten Abordnung an dem Merkmal, dass der „neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV) ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 1999 – 10 B 7.98 – bezogen (ausführlich unter b.).

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b. Auch aus der Sachlogik von Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit, Aufhebung der Beurlaubung und Abordnung ergibt sich kein dienstlich veranlasster Wechsel des Dienstortes. Zugrunde liegt diesem Vortrag die Prämisse, dass der Kläger wieder der PDAFB in … angehört habe und dort bis zum Ende der Abordnung hätte eingesetzt werden können und damit sein Dienstort in … gewesen sei, sodass die Abordnung zu einem Wechsel des Dienstortes nach … geführt habe.

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Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. Juli 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit bei dem Beklagten entlassen. Bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 war Dienstort des Klägers …, da seine Dienststelle dort ihren Sitz hat und dies der tatsächliche Mittelpunkt seiner Dienstausübung war. Das Innenministerium beendete mit Verfügung vom 29. Juli 2014 die Beurlaubung mit Ablauf zum 31. Juli 2014 und ordnete den Kläger mit Wirkung vom 1. August 2014 als hauptamtliche Lehrkraft zur FHVD … ab. Die Dienststelle des Klägers war damit ab dem 1. August 2014 (weiterhin) in … . Unerheblich ist, ob die Dienststelle zwischenzeitlich – für eine „juristische Sekunde“ – in Eutin lag, da sich hieraus kein Trennungsgeldanspruch ergäbe. Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6 TGV ist nur zu leisten, wenn sich neben anderen Voraussetzungen für den Beamten aufgrund dienstrechtlicher Maßnahmen der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändert (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – 10 B 7.98 –, Rn. 5, juris). Zweck des Trennungsgeldesrechts ist es, dem Beamten die Mehraufwendungen zu ersetzen, die ihm entstehen, weil er aufgrund dienstlicher Maßnahmen den bisherigen Ort seiner Dienstausübung wechseln muss (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – 10 B 7.98 –, Rn. 5, juris). Notwendig ist daher eine Veränderung, die dazu führt, dass der Beamte tatsächlich an einem anderen Ort seinen Dienst zu verrichten hat. Keine tatsächliche Veränderung des Dienstortes im trennungsgeldrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein statusrechtlicher Wechsel mit einer Abordnung verbunden ist, so dass der Dienst weiterhin bei der früheren Dienststelle am bisherigen Dienstort verrichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – 10 B 7.98 –, Rn. 5, juris: für Versetzung zu neuer Planstellenbehörde unter gleichzeitiger Abordnung).

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c. Das Vorbringen in der Antragsschrift, dass der Tatbestand fehlerhaft sei und dementsprechend falsch gewürdigt worden sei, ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unerheblich. Welche Abordnungsverfügungen der Kläger dem Antrag auf Trennungsgeld beigefügt hat, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht erheblich, da nach dessen Rechtsstandpunkt die Kontinuität der Beschäftigung bei dem Beklagten in …  bereits anspruchsausschließend ist.

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2. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) kommt nicht in Betracht. Die Frage,

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Wie ist der trennungsgeldrechtliche Begriff des Dienstortes vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verstehen, wenn der Beamte unmittelbar vor einer Abordnung an einen anderen Dienstort, in einem anderen Beschäftigungsverhältnis und zu einem anderen Dienstherrn nicht zur tatsächlichen Dienstleistung verpflichtet war?

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ist nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Frage unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt. Die ist hier der Fall. Als Dienstort eines Beamten ist grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – 10 B 7.98 –, Rn. 4 f., juris; vgl. zum Reisekostenrecht: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 – 10 C 11.91 –, Rn. 17, juris; Urteil vom 21. Juni 1989 – 6 C 4.87 –, Rn. 18, juris). Diese vorwiegend status- und organisationsrechtlich geprägte Begriffsbestimmung ist jedoch nur maßgeblich, wenn der Beamte an diesem Ort überwiegend seine dienstlichen Aufgaben wahrnimmt, dort also der tatsächliche Mittelpunkt seiner Dienstausübung liegt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 – 10 C 11.91 –, Rn. 18, juris). Weicht der ständige Beschäftigungsort eines Beamten vom Ort seiner Planstellenbehörde ab und geht hierdurch jeglicher tatsächliche Bezug zu dieser Behörde verloren, bestimmt sich für die Dauer der örtlichen Divergenz der Dienstort des Beamten allein nach seinem ständigen Beschäftigungsort (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 – 10 C 11.91 –, Rn. 19, juris).

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Dass der Kläger in der Zeit vom 14. Juli 2014 bis zum 1. August 2014 Urlaub und daher keinen Dienst zu erbringen hatte, wirft insoweit keine Auslegungsfragen auf. Urlaub ist für die Bestimmung des Dienstortes i.S.d. des Trennungsgeldrechts unerheblich, da er keinen Einfluss auf die den Dienstort bestimmenden Kriterien hat.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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