Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 26/18

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 5. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 55,90 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2018 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

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Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 17. Juli 2018 gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2018 für die Wohnung … in Travemünde angeordnet.

3

Die Antragsteller rügen mit ihrer Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – zur Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Grundsteuer – auf dem im Wesentlichen die Erwägungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts gründen und dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018 – 9 LB 124/17 –, welches eine Übertragbarkeit des Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer verneint, dass die Voraussetzungen des vom Verwaltungsgericht aufgestellten Maßstabs, wonach der Erfolg eines Rechtsbehelfs wahrscheinlicher sein müsse als ein Misserfolg, nicht erfüllt seien. Dem ist zwar zuzustimmen; dies führt aber nicht zu einer Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil auch der vom Senat zugrunde gelegte Maßstab im Ergebnis zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt.

4

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat zu erfolgen, wenn der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet - was angesichts des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nach Ablehnung des Aussetzungsantrages durch die Antragsgegnerin (vgl. § 80 Abs. 4 VwGO) der Fall ist - und eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, Var. 1 VwGO).

5

Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Sind die Bescheide offensichtlich rechtswidrig beziehungsweise bestehen in Anlehnung an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Sind die Bescheide hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Ernstliche Zweifel liegen auch dann vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich wie ihr Misserfolg ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1998 – 2 M 7/98 –, vom 21. Juli 2016 – 2 MB 12/16 –, zuletzt vom 3. September 2018 – 2 MB 36/17 – juris, Rn. 4f., jeweils juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 – 8 C 83.81 – BayVbl 1982, 442). Der Erfolg des Rechtsbehelfs muss in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg (ebenso Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand September 2011, § 80, Rn. 282 ff., beck online, im Anschluss an BFH, Beschluss vom 5. März 1979 – GrS 5/77 – juris, Rn. 28 zu § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).

6

Gemessen an diesem – gegenüber dem Verwaltungsgericht weniger strengen –Maßstab überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse. Der Senat hat in zwei die Zweitwohnungssteuer betreffenden Verfahren die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2014 – II R 16/13 –, das daraufhin ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) und in Kenntnis des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) zugelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2018 – 2 LA 91/16 – und vom 29. Oktober 2018 – 2 LA 338/18 –) und zur Verhandlung am 30. Januar 2019 geladen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat gegenwärtig davon aus, dass der Erfolg des Widerspruchs der Antragsteller gegen ihren Zweitwohnungssteuerbescheid ebenso wahrscheinlich ist, wie sein Misserfolg und das Verwaltungsgericht daher zurecht dessen aufschiebende Wirkung angeordnet hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG; Ziffer 1.5 Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anhang § 164 (ein Viertel der Summe der in den Bescheid bezifferten Geldleistung).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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