Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 O 20/19

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 29. Januar 2019 geändert. Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 214,49 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Durch Urteil vom 8. November 2018 hat das Verwaltungsgericht einen Beitragsbescheid des beklagten Wasserverbandes über 214,49 Euro mit der Begründung aufgehoben, die Klägerin sei nicht Mitglied des Beklagten. Mit Beschluss vom
29. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 643,47 Euro festgesetzt. Der Klageantrag habe offensichtlich Auswirkungen auf die künftige Beitragsveranlagung, da die Verbandsmitgliedschaft streitentscheidend gewesen sei. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte Beschwerde eingelegt. Er begehrt eine Herabsetzung des Streitwerts auf 214,49 Euro.

II.

2

Die Beschwerde ist begründet. Der erstinstanzliche Streitwert ist auf 214,49 Euro festzusetzen. Für die Bestimmung des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG die Höhe der geforderten Geldleistung maßgebend.

3

Der sich daraus ergebende Streitwert ist nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG anzuheben. Die Norm verlangt, dass der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat. Dieser Tatbestand ist nicht erfüllt. Die Klägerin stellt die Verpflichtung zur Beitragszahlung dem Grunde nach in Frage. Hat die Klage Erfolg, dann wirkt sich dies nicht auf noch zu erlassende Beitragsbescheide aus. Die Wirkung besteht im Gegenteil – wenn überhaupt – darin, dass Beitragsbescheide nicht zu erlassen sind. Offensichtliche Auswirkungen auf noch zu erlassende Verwaltungsakte kann die Klage gegen einen Leistungsbescheid nur dann haben, wenn sich die Beteiligten ausschließlich um die Höhe des zu zahlenden Beitrages streiten. Daher ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in Anfechtungssachen nicht einschlägig, wenn der Kläger eine Zahlungspflicht überhaupt ablehnt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 5 So 115/18 –, juris Rn. 7; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 4 OA 165/17 –, juris Rn. 3).

4

Über den Wortlaut von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG hinaus ist eine Anpassung des nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bezifferten Streitwerts mit Rücksicht auf Folgewirkungen nicht möglich. Insbesondere ist es nicht zulässig, die Norm im Wege des Erst-recht-Schlusses auch auf Fälle anzuwenden, in denen eine Zahlungspflicht in den Folgejahren nicht nur vermindert wird, sondern ganz wegfällt. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG soll insbesondere Verfahren aus dem Bereich der Steuerverwaltung erfassen, in denen es um die Höhe jährlich wiederkehrender Beträge geht (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 6 C 41.15 –, BeckRS 2016, 49591; Beschluss vom 19. September 2016 – 6 C 6.16 –, JurionRS 2016, 27454; Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 6 C 12.15 –, JurionRS 2016, 33855, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 6 C 18.16 –, JurionRS 2017, 13227; Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 35.17 –, juris Rn. 19). Die Norm diente schon bei ihrer Einführung nicht einer allgemeinen Erweiterung der Streitwertbestimmung, sondern dem punktuellen Zweck, der insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren beobachteten systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger entgegenzuwirken (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 245). Vor diesem Hintergrund ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG als Ausnahmevorschrift zu verstehen, die lediglich unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung weiterer wirtschaftlicher Folgen erlaubt. Im Umkehrschluss verstieße eine Ausdehnung über den Regelungsbereich dieser Vorschrift hinaus gegen das gesetzliche Konzept (BFH, Beschluss vom 15. Januar 2019 – II S 1/19 –, juris Rn. 13 f.).

5

Die restriktive Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dafür, dass sich bei einem Streit über die Leistungspflicht dem Grunde nach ein niedrigerer Streitwert ergeben kann als bei einem Streit über die Höhe, gibt es einen sachlichen Grund. Die Frage, welche Auswirkungen der Antrag des Klägers für die Zukunft hat, kann besondere Probleme aufwerfen, wenn der Kläger den Leistungsbescheid insgesamt angreift. Ein solcher Angriff stützt sich nicht selten auf Umstände, die sich im Wege der Fehlerheilung beseitigen lassen, z.B. wenn eine mangelhafte Normsetzung, eine mangelhafte Statusbegründung oder die Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften gerügt wird. Der vorliegende Fall zeigt dies exemplarisch. Die Klägerin hat zur Begründung der Klage vorgetragen, die Satzung des Beklagten sei nichtig, sie sei nicht Mitglied des Beklagten und der angefochtene Bescheid sei fehlerhaft adressiert. In allen drei Punkten hat der Beklagte, soweit die Klägerin mit ihren Argumenten durchdringt, eine Korrekturmöglichkeit. Er kann eine fehlerfreie Satzung erlassen, dafür Sorge tragen, dass die Klägerin ordnungsgemäß zur Mitgliedschaft herangezogen wird, und den Beitragsbescheid mit einer zutreffenden Anschrift versehen. Es versteht sich daher keineswegs von selbst, dass die Klage in der Zukunft zu einem Wegfall der Beitragspflicht führt. Allgemein gesprochen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber zur Vermeidung von Konfliktpotential bei der Kostenrechtsprechung (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 311) Streitigkeiten über eine dem Grunde nach bestehende Leistungspflicht von dem Anwendungsbereich der Anhebungsnorm ausnimmt. In diesen Fällen ist im Übrigen auch keine systematische Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung der Verfahren zu beobachteten, da hier jeweils schon bei Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ein verhältnismäßig hoher Wert – im Vergleich zu Streitigkeiten über Teilbeträge – anzusetzen ist.

6

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).


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